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Universität Mannheim

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Quick Overview

  • University Universität Mannheim
  • Faculty / department Philosophische Fakultät
  • Degree
    ... American Literature and Cultural Studies; English Linguistics and Media Science; English Literature and Cultural Studies; German Linguistics and Media Studies; German Literature and Media Studies; History; Language and Communication; Media and Communication Science; Philosophy; Romance Linguistics and Media Studies; Romance Literature and Media Studies
    American Literature and Cultural Studies; English Linguistics and Media Science ...
  • Subjects Language and cultural studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Allgemeine Promotionsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann als Doktorand in der Regel nur zugelassen werden, wer in der Bundesrepublik Deutschland in dem einschlägigen Promotionsfach
      1. einen Masterstudiengang oder
      2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochs...
      § 5 Allgemeine Promotionsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann als Doktorand in der Regel nur zugelassen werden, wer in der Bundesrepublik Deutschland in dem einschlägigen Promotionsfach
      1. einen Masterstudiengang oder
      2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrechtmit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

      (2) Als Doktorand wird in der Regel nur angenommen, wer im künftigen Promotionsfach die Abschlussprüfung mindestens mit der Note „gut“ bestanden hat. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auf Antrag des Betreuers von diesem Erfordernis absehen.

      (3) Der Promotionsausschuss kann außerdem Bewerber zulassen, die an einer ausländischen Hochschule eine gleichwertige Abschlussprüfung mit gleichwertigem Erfolg abgelegt haben. Werden Bewerber zugelassen, die im Ausland keine gleichwertige Abschlussprüfung abgelegt haben, müssen diese während der Dauer der Promotion je einen mit mindestens der Note 1,7 bewerteten Leistungsnachweis in vier Hauptseminaren auf Masterniveau im Promotionsfach vorweisen. Diese vier Hauptseminare auf Masterniveau müssen bei mindestens zwei Dozenten absolviert werden. Bei der Anerkennung von ausländischen Abschlüssen sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz sowie die Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften zu beachten. In Zweifelsfällen wird die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) gehört.

      (4) Für ausländische Bewerber ist der Nachweis über sehr gute deutsche Sprachkenntnisse notwendig, sofern keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung oder ein deutschsprachiger Studienabschluss – entsprechend den für die Promotion vorausgesetzten Leistungen – an einer ausländischen Hochschule vorliegt. Der Nachweis kann geführt werden über die in § 7 Absatz 1 Ziffer 3 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung aufgeführten Nachweise. Liegt keiner der dort aufgeführten Nachweise vor, kann der Promotionsausschuss in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag zulassen.

      (5) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn das künftige Promotionsfach, welches als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion nachgewiesen wurde, lediglich im Nebenfachumfang studiert wurde, kann der Promotionsausschuss auch ein abgeschlossenes Studium in einem anderen Fach als dem künftigen Promotionsfach als Promotionsvoraussetzung anerkennen. Der Promotionsausschuss kann in diesen Fällen weitere Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren festsetzen. Liegen diese bei der Einschreibung als Doktorand noch nicht vollständig vor, ist dies innerhalb von drei Semestern nach der Einschreibung nachzuholen.

      (6) Für besonders qualifizierte Absolventen eines Bachelor-Studiengangs, die nicht unter die Regelung in Absatz 1 fallen, gelten besondere Zulassungsvoraussetzungen. Voraussetzung für die Bewerbung ist, dass der Bewerber herausragende Leistungen im zukünftigen Promotionsfach aus seinem bisherigen Studium nachweisen kann, und zwar durch eine Abschlussnote von 1,0. Im Vorfeld des Aufnahmeverfahrens muss der Bewerber dem zukünftigen Betreuer ein wissenschaftliches Exposé in einem Umfang von in der Regel 15 bis 20 Seiten vorlegen, in dem auch der Promotionswunsch begründet wird. Über die Eignung des Bewerbers und die Gründe, die eine solche Ausnahme rechtfertigen, entscheidet nach begründeter Stellungnahme des Betreuers und nach Einsicht in das Exposé der Promotionsausschuss. Zudem kann der Dekan einen externen Gutachter zur Bewertung des Exposés bestellen, dessen begründete Stellungnahme bei der Entscheidung durch den Promotionsausschuss zu berücksichtigen ist. Wird der Kandidat angenommen, muss er während der Dauer der Promotion je einen mit mindestens der Note 1,7 bewerteten Leistungsnachweis in vier Hauptseminaren auf Masterniveau im Promotionsfach vorweisen. Diese vier Hauptseminare auf Masterniveau müssen bei mindestens zwei Dozenten absolviert werden.

      (7) Für besonders qualifizierte Absolventen eines Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder an einer Berufsakademie und für Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg in einem den in § 4 definierten Promotionsfächern fachverwandten Promotionsfach wird als Zulassungsvoraussetzung festgelegt, dass der Bewerber überdurchschnittlich gute Leistungen in seinem bisherigen Studium nachweisen kann, und zwar durch eine Abschlussnote von 1,0. Im Vorfeld des Aufnahmeverfahrens muss der Bewerber dem zukünftigen Betreuer ein wissenschaftliches Exposé von einem Umfang von in der Regel 15 bis 20 Seiten vorlegen, in dem auch der Promotionswunsch begründet wird. Über die Eignung des Bewerbers und die Gründe, die eine solche Ausnahme rechtfertigen, entscheidet nach begründeter Stellungnahme des Betreuers und nach Einsicht in das Exposé durch seine Mitglieder der Promotionsausschuss. Zudem kann der Dekan einen externen Gutachter zur Bewertung des Exposés bestellen, dessen begründete Stellungnahme bei der Entscheidung durch den Promotionsausschuss zu berücksichtigen ist. Wird der Kandidat angenommen, geschieht dies unter dem Vorbehalt der Eignungsfeststellung. Die Eignung wird nachgewiesen, indem während der Dauer der Promotion je ein mit mindestens der Note 1,7 bewerteter Leistungsnachweis in vier Hauptseminaren auf Masterniveau im Promotionsfach erworben wird. Diese vier Hauptseminare auf Masterniveau müssen bei mindestens zwei Dozenten absolviert werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 1 Art, Zweck und Bestandteile der Promotion
      ...

      (2) Die Dissertation muss eine selbständige, die Wissenschaft fördernde Arbeit sein und der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise zugänglich gemacht werden. Dissertation und Disputation dienen dem Nachweis der Befähigung zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten.

      (3) Die Dissertation kann in kumulativer Form auf Basis bereits veröffentlichter oder nachweislich zur Veröffentlichung eingereichter Publikati...
      § 1 Art, Zweck und Bestandteile der Promotion
      ...

      (2) Die Dissertation muss eine selbständige, die Wissenschaft fördernde Arbeit sein und der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise zugänglich gemacht werden. Dissertation und Disputation dienen dem Nachweis der Befähigung zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten.

      (3) Die Dissertation kann in kumulativer Form auf Basis bereits veröffentlichter oder nachweislich zur Veröffentlichung eingereichter Publikationen verfasst werden, soweit dies nach Maßgabe der fachspezifischen Regelungen in den Anlagen zu dieser Promotionsordnung gestattet ist. In diesem Fall ist eine auf das Thema ausgerichtete, schlüssige Gesamtkonzeption vorzulegen. Weitere fachspezifische Vorgaben der Anlagen sind einzuhalten.

      § 4 Promotionsfächer
      ...
      (2) Die Dissertation ist auf Deutsch oder Englisch anzufertigen. Über eine Anfertigung in einer anderen Sprache entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 16 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Eine Promotion kann in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule (Gasthochschule) durchgeführt werden, um den Doktoranden interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Wissenschaftssystemen und Hochschulkulturen zu ermöglichen. Hierfür ist mit der ausländischen Hochschule eine Vereinbarung in Form eines Rahmenvertrages ...
      § 16 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Eine Promotion kann in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule (Gasthochschule) durchgeführt werden, um den Doktoranden interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Wissenschaftssystemen und Hochschulkulturen zu ermöglichen. Hierfür ist mit der ausländischen Hochschule eine Vereinbarung in Form eines Rahmenvertrages zu treffen, welcher von den beiden Rektoren der beteiligten Hochschulen zu unterzeichnen ist. Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Universität Mannheim muss dieser Vereinbarung zustimmen. Dies wird durch die Unterschrift des Dekans der Philosophischen Fakultät der Universität Mannheim bestätigt. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. Sie hat bestehende Promotionsordnungen bestmöglich zu berücksichtigen. Für jeden Doktoranden ist zudem eine diese Vereinbarung konkretisierende, individuelle Vereinbarung zu treffen, die von den beiden Dekanen der beteiligten Universitäten zu unterzeichnen ist.

      (2) Für die Promotion gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Rahmenvertrag keine besonderen Regelungen getroffen sind.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 06.06.2016
    • Homepage Internet page
    • Source Bekanntmachungen des Rektorats 07/2021, S. 34 f.
    • Source Bekanntmachung des Rektorats 16/2016, S. 5 ff.
    • Last amended 26.05.2021
  • University Portrait
    „Die Universität Mannheim bildet verantwortungsvolle und gefragte Führungskräfte für Wirtschaft und Gesellschaft aus. In den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ist sie international anerkannt.”
    Prof. Dr. Thomas Puhl
    Rektor der Universität Mannheim
    Führend in den Wirtschafts- und Sozial­wissenschaften

    Profiliert, forschungsstark, international: Die Universität Mannheim ist eine der besten Universitäten im deutschsprachigen Raum. Das belegen zahlreiche Rankings, Auszeichnungen und Umfragen unter Arbeitgebern. Das Markenzeichen ist ihr klares Profil: Es ist geprägt von renommierten Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und ihrer Vernetzung mit leistungsstarken Geistes- und Kulturwissenschaften, der Rechtswissenschaft sowie Mathematik und Informatik.

    Icon: uebersicht
    forschungsstarke und internationale Universität mit sechs Fakultäten
    Icon: uebersicht
    verfügt über wirtschafts- und sozial­wissenschaft­lich geprägtes Profil
    Studium und Lehre

    Zahlreiche Hochschulrankings bestätigen regelmäßig die herausragende Position des gesamten Mannheimer Lehrangebots. Neben klassischen Fächern wie BWL, VWL, Politologie oder Soziologie ist Mannheim für seine interdisziplinären Angebote und bundesweit einmaligen Studiengänge bekannt. Hierzu zählen die Studienfächer Kultur und Wirtschaft, die ein geisteswissenschaftliches mit einem wirtschaftswissenschaftlichen Fach verknüpfen oder der Studiengang Unternehmensjurist.
    Im Masterbereich bietet die Universität Mannheim mehrere komplett englischsprachige Studiengänge an.

    Die Universität Mannheim fördert das Engagement ihrer Studierenden über das Studium hinaus. Zahlreiche Initiativen und Vereinigungen an der Universität laden dazu ein, sich einzubringen. Im Rahmen der Lehrmethode „Service Learning“ werden wissenschaftliche Seminarinhalte mit gemeinnützigem Engagement verknüpft. Im Leitbild der Universität verankert ist das Ziel, die Studierenden zu verantwortungsvollen Führungskräften für Wirtschaft, Gesellschaft und Wissenschaft auszubilden.

    Icon: studium
    interdisziplinäres Angebote mit bundesweit einmaligen Studiengängen
    Icon: studium
    fördert das Engagement der Studierenden über das Studium hinaus
    Forschung

    Die Universität Mannheim hat in der Forschung ein deutlich auf die Empirie und quantitative Ansätze fokussiertes Profil.
    Im Zentrum steht die Erforschung wichtiger Themenfelder und kausaler Zusammenhänge in Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur – z.B. Big Data, Decision Making und Wahlen, Governance, Regulierung, Wettbewerb und Innovation, Migration und Mehrsprachigkeit – sowohl mit Blick auf die Generierung von Grundlagen als auch angewandte Lösungen.

    Icon: forschung
    Profil ist auf Empirie und quantitative Ansätze fokussiert
    Icon: forschung
    widmet sich der Erforschung von Zukunftsthemen