§ 4 Zulassung als Doktorandin oder als Doktorand
(1) Die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand erfolgt durch den Promotionsausschuss auf formellen Antrag bei a.r.t.e.s.. Die weiteren Betreuungszusagen gemäß § 2 Absatz 2 und Absatz 3 sollen in der Regel bis zum ersten dokumentierten Gespräch mit der Erstbetreuerin oder dem Erstbetreuer vorgelegt werden. Das Promotionsstudium beginnt mit dem Datum des Bescheides über die Zulassung.
Im integrierten Modell (Integrated Track) erfol...
§ 4 Zulassung als Doktorandin oder als Doktorand
(1) Die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand erfolgt durch den Promotionsausschuss auf formellen Antrag bei a.r.t.e.s.. Die weiteren Betreuungszusagen gemäß § 2 Absatz 2 und Absatz 3 sollen in der Regel bis zum ersten dokumentierten Gespräch mit der Erstbetreuerin oder dem Erstbetreuer vorgelegt werden. Das Promotionsstudium beginnt mit dem Datum des Bescheides über die Zulassung.
Im integrierten Modell (Integrated Track) erfolgt die Zulassung durch den Promotionsausschuss nach einer erfolgreichen Bewerbung auf eine öffentliche Ausschreibung von a.r.t.e.s. oder einem nach § 2 Absatz 5 gleichgestellten Promotionsprogramm. Das Nähere regelt die Ordnung über die Zulassung zum integrierten Modell in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Zulassung als Doktorandin oder als Doktorand sowohl im Standardmodell als auch im integrierten Modell setzt voraus:
1. Einen der folgenden Abschlüsse:
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird mit der Mindestnote 2,4 für das Standardmodell und mit der Mindestnote 2,0 für das integrierte Modell oder
b) einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG mit der Mindestnote 2,4 für das Standardmodell und mit einer Mindestnote 2,0 für das integrierte Modell oder
c) einen qualifizierten Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern mit einer Mindestnote 2,0 und daran anschließenden angemessenen, auf die Promotion vorbereitenden Studien in dem Promotionsfach, welche in der Regel einer fachspezifischen wissenschaftlichen Vertiefung von zwei Semestern entsprechen. Über Umfang und Dauer der promotionsvorbereitenden Studien entscheidet der Promotionsausschuss. Er kann Fristen festsetzen, innerhalb der die promotionsvorbereitenden Studien zu erbringen sind. Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolgt für die Zeit der Erbringung der promotionsvorbereitenden Studien zunächst vorläufig unter Vorbehalt. Die abschließende Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.
Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen begründeten Antrag. Die Gründe sind glaubhaft zu machen. Sollte einer solchen Ausnahme stattgegeben werden, bestimmt der Promotionsausschuss das weitere Vorgehen.
2. Ein Exposé zum Promotionsvorhaben von wenigstens drei Seiten in deutscher oder englischer Sprache.
3. Gegebenenfalls den Antrag, dass die Defensio gemäß § 13 Absatz 4 Satz 2 oder die Disputatio gemäß § 14 Absatz 3 Satz 2 in englischer Sprache abgelegt werden darf. Der Antrag ist spätestens bei der Stellung des Promotionsgesuchs gemäß § 7 vorzulegen.
4. Gegebenenfalls den Antrag, dass eine Befreiung von dem Nachweis deutscher Sprachkenntnisse gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 erfolgt.
5. Den Nachweis über ein Beratungsgespräch zum Promotionsvorhaben, das von einem für das angestrebte Fach promotionsberechtigten Mitglied oder einer oder einem promotionsberechtigten Angehörigen der Philosophischen Fakultät geführt wurde, sowie im Regular Track in der Regel die Angabe von einem für das angestrebte Fach promotionsberechtigten Mitglied oder einer oder einem promotionsberechtigten Angehörigen der Philosophischen Fakultät, welche oder welcher zur wissenschaftlich-fachlichen Begleitung des Promotionsvorhabens bereit ist; vgl. § 2 Absatz 2.
6. Die Vorlage der beglaubigten Hochschulzeugnisse sowie für Absolventinnen und Absolventen einer ausländischen Hochschule die Einreichung der Abschlussarbeit in digitaler Form auf CD-ROM (unübersetzt) und ein Exposé von zwei Seiten der Abschlussarbeit in deutscher oder englischer Sprache.
7. Den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung.
(3) Bei einer positiven Entscheidung über die Zulassung erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Bescheid über die Zulassung als Doktorandin oder als Doktorand. Nach Erhalt des Zulassungsbescheides muss sich die Doktorandin oder der Doktorand als Doktorandin oder Doktorand einschreiben.
(4) Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, bei den in der Universität zu Köln eingesetzten Geschäftsprozessen und Verfahren mitzuwirken, § 6 der Einschreibungsordnung der Universität zu Köln in ihrer jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die Zulassung als Doktorandin oder als Doktorand und Eröffnung des Promotionsverfahrens setzen die vollständige Registrierung und die Antragstellung in der Erfassungs- und Verwaltungssoftware für Doktorandinnen und Doktoranden der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln inklusive aller Angaben nach dem Hochschulstatistikgesetz voraus. Einmal jährlich müssen die im System hinterlegten Daten in der vom Promotionsbüro vorgesehenen Weise von allen Doktorandinnen und Doktoranden aktualisiert werden.
§ 6 Promotionsfächer, Inhalte des Promotionsstudiums
(1) Die Philosophische Fakultät bietet forschungsorientierte Studien an und ermöglicht den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 HG.
(2) Das Promotionsfach richtet sich nach dem Fach, dem die Dissertation schwerpunktmäßig zuzuordnen ist (siehe Anlage 1). Im Promotionsfach muss ein Promotionsstudium in der Regel im Äquivalent von mindestens 12 Credit Points absolviert werden und die Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung der Philosophischen Fakultät nachgewiesen werden.