Extract from the dissertation regulations
§ 6 Dissertation
(1) Die vorgelegte Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und originäre wissenschaftliche Ergebnisse enthalten.
(2) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Abweichungen von dieser Regelung kann die Graduierungskommission auf Antrag genehmigen, wenn eine Begutachtung gesichert ist.
(3) Gruppenarbeiten, d. h. Dissertationen, die von mehr als nur einer Person verfasst wurden, sind nicht zulässig.
...
§ 6 Dissertation
(1) Die vorgelegte Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und originäre wissenschaftliche Ergebnisse enthalten.
(2) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Abweichungen von dieser Regelung kann die Graduierungskommission auf Antrag genehmigen, wenn eine Begutachtung gesichert ist.
(3) Gruppenarbeiten, d. h. Dissertationen, die von mehr als nur einer Person verfasst wurden, sind nicht zulässig.
(4) Die Verwendung bereits vorliegender Veröffentlichungen des Doktoranden/der Doktorandin in Allein- oder Erstautorenschaft für die Dissertation ist zulässig, wenn sie aktualisiert worden sind und in einem neuen thematischen Zusammenhang stehen.
(5) Der Dissertation muss ein Titelblatt mit den Angaben gemäß dem in Anlage 1 dargestellten Muster vorangestellt werden.
(6) In der Dissertation ist in Form eines Literaturverzeichnisses anzugeben, welche Quellen und Hilfsmittel für die Arbeit herangezogen worden sind. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß zitiert werden, müssen entsprechend kenntlich gemacht sein.
(7) Die Dissertation muss eine Erklärung des Doktoranden/der Doktorandin enthalten, in der versichert wird, dass die Arbeit selbständig angefertigt und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet und die Regeln des wissenschaftlichen Arbeitens beachtet wurden (Anlage 2).
(8) Die Dissertation muss einen Lebenslauf enthalten, der insbesondere den Bildungs- und Berufsweg kenntlich macht (Curriculum vitae).
(9) Die Dissertation muss in gedruckter Fassung vorgelegt werden.