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Hochschule für Bildende Künste Braunschweig

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Quick Overview

  • University Hochschule für Bildende Künste Braunschweig
  • Faculty / department Kunstwissenschaften, Medienwissenschaften
  • Degree
    ... Aesthetics; Design Theory/Design Studies; Media Sciences; Social Sciences
    Aesthetics; Design Theory/Design Studies ...
  • Subjects Art; Media studies; Social sciences, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Formale Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist in der Regel der Nachweis eines überdurchschnittlich abgeschlossenen Master-, Diplom- oder Magister-Studiengangs oder eines diesen Abschlüssen entsprechenden Studiengangs, der zu einem Staatsexamen führt mit Studienanteilen, die auf die Bereiche Kunst und/oder Medien und/oder Design und/oder Kultur bezogen sind. 2Die Grundlagen und Regeln guter wissenschaftlicher Praxis müssen bekannt sein.
      § 3 Formale Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist in der Regel der Nachweis eines überdurchschnittlich abgeschlossenen Master-, Diplom- oder Magister-Studiengangs oder eines diesen Abschlüssen entsprechenden Studiengangs, der zu einem Staatsexamen führt mit Studienanteilen, die auf die Bereiche Kunst und/oder Medien und/oder Design und/oder Kultur bezogen sind. 2Die Grundlagen und Regeln guter wissenschaftlicher Praxis müssen bekannt sein.

      (2) 1Bewerber*innen, die einen überdurchschnittlichen Abschluss eines wissenschaftlichen Studiengangs nach § 3 Absatz 1 nachweisen, der keine Studienanteile beinhaltet, die auf die Bereiche Kunst und/oder Medien und/oder Design und/oder Kultur oder ihre Gestaltungsprozesse bezogen sind, können Auflagen für die Zulassung zur Promotion erteilt werden. 2Hierzu zählt unter anderem die Absolvierung von Studienanteilen an der HBK Braunschweig.

      (3) 1Bewerber*innen, die einen überdurchschnittlichen Abschluss eines Studiums nach § 3 Absatz 1 nachweisen, können Auflagen für die Zulassung zur Promotion erteilt werden, wenn wissenschaftliche Studienanteile fehlen. 2Hierzu zählt unter anderem die Absolvierung von Studienanteilen an der HBK Braunschweig.

      (4) Ein überdurchschnittlicher Abschluss liegt vor, wenn das Studium nach den Absätzen 1 bis 3 mit der Gesamtnote von mindestens 2,5 oder mindestens mit dem Prädikat „gut bestanden“ abgelegt wurde.

      (5) 1Personen mit besonderer Befähigung, denen ein Bachelorgrad in einem Studiengang verliehen wurde, der auf die Bereiche Kunst und/oder Medien und/oder Design und/oder Kultur bezogen ist, können aufgrund einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden. 2Die Eignung
      wird anhand folgender Kriterien beurteilt:
      a) Die Gesamtnote und die Note der Abschlussarbeit müssen jeweils mindestens „sehr gut" lauten.
      b) Zwei Gutachten von Mitgliedern des in § 4 Absatz 1 genannten Personenkreises, welche die besondere wissenschaftliche Qualifikation des/der Bewerber*in feststellen.
      c) Das Studium bis zum Abschluss des Bachelorstudienganges soll die jeweilige Regelstudienzeit nicht überschritten haben.
      d) Der/die Bewerber*in gehört nachweislich zu den besten 5% des Abschlussjahrgangs des jeweiligen Kalenderjahres.
      e) Ergänzend sind Kenntnisprüfungen in einem Umfang von mindestens 45 Credit Points abzulegen. Die Festlegung der Fächer sowie der Prüfer*innen obliegt dem Promotionsausschuss. Die Prüfungen sind von Lehrenden abzunehmen, die in den Studiengängen als Prüfer*innen zur Abnahme von Abschlussarbeiten bestellt sind.
      3 Die Zulassung zur Promotion kann von Auflagen abhängig gemacht werden.

      (6) Erforderliche Studien- und Prüfungsleistungen nach den vorangegangenen Absätzen, die an einer ausländischen Hochschule erbracht wurden, werden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit anerkannt.

      (7) 1Zum Promotionsverfahren kann auch zugelassen werden, wer einen außerhalb Deutschlands erworbenen Abschluss, der einem der inländischen Abschlüsse nach § 3 Absatz 1 gleichwertig ist, nachweisen kann. 2Der Promotionsausschuss entscheidet über die Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses und erkennt diesen an. 3 Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 1 Verleihung des Doktorgrades
      ...
      (3) 1Als Dissertation können auch mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in
      einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach § 1 Absatz 2 entsprechen (kumulative Dissertation). 2 Der innere Zusammenhang ist in einer Zusammenfassung besonders darzulegen.

      (4) 1Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit (Gemeinschaftsarbeit) im
      Rahmen des Promotionsverfahrens...
      § 1 Verleihung des Doktorgrades
      ...
      (3) 1Als Dissertation können auch mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in
      einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach § 1 Absatz 2 entsprechen (kumulative Dissertation). 2 Der innere Zusammenhang ist in einer Zusammenfassung besonders darzulegen.

      (4) 1Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit (Gemeinschaftsarbeit) im
      Rahmen des Promotionsverfahrens, müssen die individuellen Leistungen jeder*s Bewerbers*in deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und jede für sich den Anforderungen nach § 1 Absatz 2
      entsprechen. 2Die Beiträge der einzelnen Mitwirkenden sind umfassend im Rahmen der Erklärung gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe i) darzulegen und zu beschreiben.

      § 6 Zulassung zur Promotion und Eröffnung des Promotionsverfahrens
      ...
      h) eine in der Regel in deutscher Sprache abgefasste wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) in druckfertigem Zustand. Die Dissertation ist in elektronischer Form sowie in vier gleichlautenden gedruckten und gebundenen Exemplaren einzureichen, von denen eines in dauerhaftem Besitz der Hochschule verbleibt,
      ...
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt 9/2025, S. 137 ff.

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