§ 4 Zulassung zum Promotionsstudium
(1) Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolgt durch Einschreibung in das Promotionsstudium. Das Promotionsfach entspricht in der Regel dem bzw. einem Fach des der Promotion vorausgehenden Abschlusses, doch kann in begründeten Fällen auch ein anderes benachbartes Fach gewählt werden (s. § 4 Abs. 4).
(2) Die Einschreibung setzt den Nachweis eines der folgenden Abschlüsse voraus:
1. Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium...
§ 4 Zulassung zum Promotionsstudium
(1) Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolgt durch Einschreibung in das Promotionsstudium. Das Promotionsfach entspricht in der Regel dem bzw. einem Fach des der Promotion vorausgehenden Abschlusses, doch kann in begründeten Fällen auch ein anderes benachbartes Fach gewählt werden (s. § 4 Abs. 4).
(2) Die Einschreibung setzt den Nachweis eines der folgenden Abschlüsse voraus:
1. Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als ‚Bachelor’ verliehen wird (s. § 67 Abs. 4 Nr. 1 HG);
2. Abschluss nach einem einschlägigen, in der Regel mit mindestens 1,50 abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach
(s. § 67 Abs. 4 Nr. 2 HG) (im Folgenden: Angleichungsstudien). Diese können vor Aufnahme des Promotionsstudiums oder studienbegleitend durchgeführt werden. Im Einzelnen wird dies von der/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses auf Vorschlag der Erstbetreuerin/des Erstbetreuers oder der Gruppe der Betreuenden im Rahmen der Betreuungsvereinbarung (s. § 6 Abs. 4) geregelt;
3. Abschluss in einem einschlägigen Masterstudiengang nach einer Studiendauer von mindestens zwei und höchstens vier Semestern, dem ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgeht (s. § 61 Abs. 2 Satz 2 HG).
Die Abschlüsse gemäß Nr. 1 und Nr. 3 müssen mit mindestens 2,50 bewertet sein. Über begründete Ausnahmen entscheidet die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses im Benehmen mit der/dem vorgeschlagenen Erstbetreuenden.
(3) Einschlägige Abschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden auf Antrag anerkannt, wenn sie den Abschlüssen nach Absatz 2 gleichwertig sind.
(4) Einschlägig ist ein Abschluss, der fachlich dem gewählten Promotionsfach entspricht. In Ausnahmefällen kann die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses auch einen Abschluss in einem anderen Fach als einschlägig anerkennen, wenn die Betreuerin/der Betreuer bzw. die Gruppe der Betreuenden die fachliche und persönliche Eignung der Promovendin/des Promovenden für das Promotionsfach bestätigt. Die/der Vorsitzende kann im Benehmen mit der Erstbetreuerin/dem Erstbetreuer die Anerkennung mit der Auflage verbinden, während des Promotionsstudiums angemessene zusätzliche Angleichungsstudien im Promotionsfach zum Ausgleich fachlicher Defizite zu erbringen.
(5) Die Bewerberin/der Bewerber muss die im Anhang A im Einzelnen geregelten Fremdsprachenkenntnisse nachweisen. In Ausnahmefällen kann die Erstbetreuerin/der Erstbetreuer oder die Gruppe der Betreuenden gestatten, dass
1. fehlende Sprachkenntnisse während des Studienprogramms nachgeholt werden können,
2. die Kenntnis einer in Anhang A geforderten Fremdsprache durch die Kenntnis einer anderen
Fremdsprache ersetzt wird oder
3. auf den Nachweis der Kenntnis einer der geforderten Fremdsprachen verzichtet wird.
(6) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsstudium ist der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung, in der durch die Erstbetreuerin/den Erstbetreuer oder die Gruppe der Betreuenden oder durch die ausbildende Institution (Graduate School, Graduiertenkolleg u. ä.)
1. die Erstbetreuerin/der Erstbetreuer und ggf. bereits die anderen Mitglieder der Gruppe der
Betreuenden benannt werden,
2. die Eignung der Promovendin/des Promovenden bestätigt wird,
3. die Betreuung im Rahmen eines begleitenden, strukturierten wissenschaftlichen Studienprogramms sowie eventuelle zusätzliche Qualifikationsmaßnahmen (s. Abs. 2 Nr.
2) geregelt und verbindlich zwischen der Promovendin/dem Promovenden und der
Erstbetreuerin/dem Erstbetreuer oder der Gruppe der Betreuenden vereinbart werden.
(7) Über das Vorliegen der Voraussetzungen stellt die zuständige Erstbetreuerin/der zuständige Erstbetreuer der Bewerberin/dem Bewerber eine Bescheinigung zur Vorlage beim Studierendensekretariat aus.
(8) Eine Ablehnung der Bewerbung ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.