§ 4 Annahme als Doktorandin/Doktorand
(1) Auf Antrag kann als Doktorandin/Doktorand angenommen werden,
1. wer ein rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Bremen mit der Ersten juristischen Staatsprüfung mindestens mit der Note vollbefriedigend oder das zweite Staatsexamen mit mindestens dieser Note bestanden hat oder wer einen gleichwertigen Ausbildungsabschnitt im Rahmen der Einstufigen Juristenausbildung mit einer gleichwertigen Prüfung abgeschlossen hat; in diese...
§ 4 Annahme als Doktorandin/Doktorand
(1) Auf Antrag kann als Doktorandin/Doktorand angenommen werden,
1. wer ein rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Bremen mit der Ersten juristischen Staatsprüfung mindestens mit der Note vollbefriedigend oder das zweite Staatsexamen mit mindestens dieser Note bestanden hat oder wer einen gleichwertigen Ausbildungsabschnitt im Rahmen der Einstufigen Juristenausbildung mit einer gleichwertigen Prüfung abgeschlossen hat; in diesem Fall ist die Überdurchschnittlichkeit der Leistung durch Vorlage des Gutachtens einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers nachzuweisen;
2. wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer anderen deutschen Universität mit der Ersten juristischen Staatsprüfung oder das zweite Staatsexamen oder einen gleichwertigen Ausbildungsabschnitt im Rahmen der Einstufigen Juristenausbildung mit einer gleichwertigen Prüfung und mindestens mit der Note vollbefriedigend" abgeschlossen hat;
3. wer ein gleichwertiges Universitätsstudium im Ausland mit einer gleichwertigen Prüfung und einem Ergebnis abgeschlossen hat, das dem in Nr. 1 genannten entspricht;
4. wer einen Aufbau- oder Master-/Magisterstudiengang im Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen oder vergleichbare Abschlüsse einer juristischen Fakultät an einer anderen deutschen Universität mit einem Ergebnis abgeschlossen hat, das dem in Nr. 1 genannten entspricht;
5. wer ein Universitätsstudium an einem nicht-juristischen Fachbereich mit einem Ergebnis abgeschlossen hat, das dem in Nr. 1 genannten entspricht, die dortigen Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin/Doktorand erfüllt, zwei Semester Rechtswissenschaft an der Universität Bremen in zeitlichem Umfang vergleichbar einem Schwerpunktstudium studiert hat und eine mit mindestens gut" bewertete schriftliche Seminararbeit im Fach Rechtswissenschaft der Universität Bremen vorlegt;
6. wer ein Fachhochschulstudium mit juristischem Studienschwerpunkt mit einem Ergebnis abgeschlossen hat, das dem in Nr. 1 genannten entspricht, zwei Semester Rechtswissenschaft an der Universität Bremen in zeitlichem Umfang vergleichbar einem Schwerpunktstudium studiert hat und eine mit mindestens gut bewertete schriftliche Seminararbeit im Fach Rechtwissenschaft vorlegt;
7. wer bis auf die geforderte Note die Voraussetzungen für eine Annahme nach Nummer 1 bis 6 erfüllt, wenn die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass die besondere wissenschaftliche Qualifikation erreicht wird. Dies ist nachzuweisen durch:
a) Vorlage einer mindestens mit gut" bewerteten schriftlichen Arbeit, die im Rahmen eines Seminars, eines Doktorandenkolloquiums oder einer mit A bewerteten Seminararbeit im Rahmen eines Aufbaustudiums des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen erstellt wurde oder das Bestehen einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung oder der staatlichen Pflichtfachprüfung mit mindestens der Note gut. Die Arbeit darf nicht mit der in Nr. 5 bzw. 6 genannten Arbeit identisch sein,
b) Vorlage eines ausgearbeiteten Dissertationskonzeptes und
c) Voten zweier Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer des Fachbereichs Rechtswissenschaft, in denen unter Darlegung und Würdigung der bisherigen Leistungen der Bewerberin/des Bewerbers die begründete Prognose abgegeben wird, dass sie/er die besondere wissenschaftliche Qualifikation erreichen wird;
8. wer als wissenschaftliche Mitarbeiterin/ wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen beschäftigt ist, in einem Graduiertenkolleg am Fachbereich Rechtswissenschaft oder in eine Graduiertenschule der Universität Bremen betreut von Professorinnen/Professor des Fachbereichs Rechtswissenschaft aufgenommen ist;
9. wer ein Jahr in einem der Universität Bremen verbundenen rechtswissenschaftlichen Institut selbständig wissenschaftlich tätig gewesen ist oder als Juristin/Jurist in einem anderen Institut der Universität Bremen oder in einem von Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer des Fachbereichs Rechtswissenschaft geleiteten Drittmittelprojekt an der Universität Bremen. Gleichgestellt ist die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer rechtswissenschaftlichen Professur oder einem rechtswissenschaftlichen Institut der Universität Oldenburg.
(2) Voraussetzung der Annahme soll die Erklärung einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrer sein, die Arbeit an der Dissertation wissenschaftlich zu betreuen. Findet die Kandidatin/der Kandidat keine Betreuerin/keinen Betreuer, kann sie/er sich an den Promotionsausschuss wenden. Dieser bemüht sich, eine Betreuerin/einen Betreuer zu finden.
(3) Als Doktorandin/Doktorand ist abzulehnen, wer sich einem Promotionsverfahren mehr als einmal erfolglos gestellt hat, wem der Doktortitel wegen Täuschungsversuchs aberkannt worden ist oder wer wegen Täuschungsversuches ein Promotionsverfahren abbrechen musste.
(4) Liegen die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin/Doktorand vor, darf ein Antrag nur abgelehnt werden, wenn im Fachbereich keine Sachkompetenz für das Arbeitsthema vorhanden ist.