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Universität Leipzig

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  • University Universität Leipzig
  • Faculty / department Juristenfakultät
  • Degree Law
  • Subjects Law
  • Academic degrees Dr. iur.
  • Access and Admission Requirements
    • § 2 Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Erste Juristische Prüfung oder die Zweite Juristische Staatsprüfung oder eine gleichwertige juristische Hochschulabschlussprüfung (Diplom) mit einer überdurchschnittlichen Gesamtnote abgelegt hat; die
      Erste Juristische Prüfung oder Zweite Juristische Staatsprüfung muss mit mindestens vollbefriedigendem Ergebnis bestanden sein; über die Gleichwertigkeit einer sonstig...
      § 2 Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Erste Juristische Prüfung oder die Zweite Juristische Staatsprüfung oder eine gleichwertige juristische Hochschulabschlussprüfung (Diplom) mit einer überdurchschnittlichen Gesamtnote abgelegt hat; die
      Erste Juristische Prüfung oder Zweite Juristische Staatsprüfung muss mit mindestens vollbefriedigendem Ergebnis bestanden sein; über die Gleichwertigkeit einer sonstigen juristischen Hochschulabschlussprüfung (Diplom) entscheidet der Fakultätsrat. Für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Erste Juristische Staatsprüfung nach dem Deutschen Richtergesetz in der vor dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung bestanden haben, tritt die Erste Juristische Staatsprüfung an die Stelle der Ersten Juristischen Prüfung.

      (2) Der Gesamtnote "vollbefriedigend" in Abs. 1 Satz 1 steht die Note "befriedigend" gleich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber an einem an einer Juristischen Fakultät im Geltungsbereich des Grundgesetzes veranstalteten Seminar teilgenommen hat und die dort von ihm erbrachte Leistung mit mindestens "gut" bewertet worden ist.

      (3) 1. Bewerberinnen oder Bewerber, die nach mindestens 3-semestrigem Regelstudium einen rechtswissenschaftlichen Magister- oder Master- grad an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erlangt haben, dessen Gesamtnote mindestens einem
      a) vollbefriedigenden Ergebnis bzw. dem Prädikat „magna cum laude“ dieser Ordnung entspricht, stehen Bewerbern nach Abs. 1 gleich
      b) befriedigenden Ergebnis bzw. dem Prädikat „cum laude“ dieser Ordnung entspricht, stehen Bewerberinnen oder Bewerber nach Abs. 2 gleich; Abs. 2 Hs. 2 gilt entsprechend.
      In Zweifelsfällen über die Gleichwertigkeit entscheidet der Fakultätsrat nach Maßgabe von Abs. 4 Satz 4, 5. 2. Bewerberinnen und Bewerber, die oder der einen rechtswissenschaftlichen Bachelorgrad an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben haben, können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Satz 1 findet keine Anwendung auf den Bachelorgrad nach § 9 SächsJAG und damit vergleichbare Bachelorabschlüsse. Im Übrigen gilt Abs. 3 Nr. 1 entsprechend. Die Eignungsfeststellungsprüfung besteht aus je einer vom Dekan gestellten Aufsichtsarbeit im Bürgerlichen, im Straf- und im Öffentlichen Recht, die dem Schwierigkeitsgrad der Ersten Juristischen Prüfung entsprechen. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Stunden. Zur Begutachtung und Bewertung auf Grundlage der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Prü- fung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I, S. 1243) in ihrer jeweils gültigen Fassung bestimmt die Dekanin oder der Dekan jeweils zwei Prüferinnen und Prüfer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2. Die Eignungsfeststellungsprüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote der drei Arbeiten mindestens „befriedigend“ (6,5 Punkte) beträgt. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmalig und nur insgesamt wiederholt werden.

      (4) Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Rechtsprüfung im Ausland abgelegt haben, werden zur Promotion zugelassen, wenn sie Deutschkenntnisse oder im Falle eines erfolgreichen Antrags nach § 5 Satz 3 Englischkenntnisse mindestens auf Sprachniveau B2 besitzen, die durch ein entsprechendes Zertifikat nachgewiesen werden, und
      1. eine der Ersten Juristischen Prüfung oder der Zweiten Juristischen Staatsprüfung gleichwertige Rechtsprüfung mit einer Note abgeschlossen haben, die mindestens der Note "vollbefriedigend" der deutschen Juristischen Prüfungen entspricht, oder
      2. eine Prüfung im Sinne der Nr. 1 mit einer Note abgeschlossen haben, die mindestens der Note "befriedigend" der deutschen Juristischen
      Prüfungen entspricht, sowie die Voraussetzung des Abs. 2 Hs. 2 (Seminar mit der Note "gut") erfüllen.
      Über die Gleichwertigkeiten gemäß Nr. 1 und 2 entscheidet der Fakultätsrat. Die Gleichwertigkeit der ausländischen Rechtsprüfung ist in der Regel festzustellen, wenn ihr ein mindestens vierjähriges rechtswissenschaftliches Regelstudium vorangegangen ist. Die Gleichwertigkeit der erzielten Note mit der Note "vollbefriedigend" ist festzustellen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber durch eine Bescheinigung der das ausländische Prüfungszeugnis ausstellenden Behörde nachweist, dass er nach seiner Note zu den besten 15 % der Absolventinnen und Absolventen desselben Prüfungsjahrganges zählt. Die Gleichwertigkeit der erzielten Note mit der Note "befriedigend" ist festzustellen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber durch eine Bescheinigung der das ausländische Prüfungszeugnis ausstellenden Behörde nachweist, dass er nach seiner Note zu den besten 30 % der Absolventen desselben Prüfungsjahrganges zählt. Im Falle eines von einer rechtswissenschaftlichen Fakultät einer Universität eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes verliehenen volljuristischen Magister- oder Mastergrades bedarf es der Feststellung als gleichwertige ausländische Rechtsprüfung nicht, wenn der Erwerb dieses Grades einen ersten volljuristischen Abschluss (Diplom, Examen, Bachelor) sowie ein weiteres mindestens 3-semestriges Regelstudium voraussetzt. Ein Studium gilt als volljuristisch, wenn das Curriculum der Pflicht- und Wahlpflichtfächer zu mindestens 85 % rechtswissenschaftliche Materien umfasst.

      (5) Seminare, die an einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Juristischen Fakultät im Gebiet der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes veranstaltet wurden, stehen Seminaren an einer Juristischen Fakultät im Geltungsbereich des Grundgesetzes in der Regel gleich. Hierüber sowie über die Gleichwertigkeit der durch die Bewerberin oder den Bewerber in einem solchen Seminar erzielten Note mit der Note "gut" entscheidet die Dekanin oder der Dekan. Beabsichtigt die Dekanin oder der Dekan die Gleichwertigkeit des Seminars oder der erzielten Note abzulehnen, so entscheidet der Fakultätsrat. Hat die Bewerberin oder der Bewerber an einer in- oder ausländischen Universität einen Magister-, Master- oder Bachelorgrad aufgrund einer wissenschaftlichen Arbeit (Magister-, Master- oder Bachelorarbeit) erworben, so kann der Fakultätsrat von dem nach Abs. 2 Hs. 2 erforderlichen Seminar absehen; die für die Magister-, Master- oder Bachelorarbeit erteilte Note ist hierbei angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Zulassung zur Promotion gemäß Abs. 3 beantragt wird oder die Zulassung zur Promotion gemäß Abs. 4 aufgrund des Magister-, Master- oder Bachelorgrades als ausländische Rechtsprüfung beantragt wird.

      (6) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der von einem an der Fakultät berufenen Hochschullehrer als Doktorand angenommen war, ist von den Erfordernissen des Abs. 1 befreit, wenn er nachweist, dass er die Promotionsvoraussetzungen an seiner bisherigen Hochschule erfüllt.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen Gegenstand aus dem Gebiet der Rechtswissenschaft behandeln und eine wissenschaftlich beachtenswerte Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden darstellen, die seine Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit dartut.

      (2) Die Dissertation soll in druckreifem Zustand eingereicht werden. Die Doktorandin oder der Doktorand kann mit Genehmigung des Fakultätsrates auch eine bereits im Druck erschienene Abhandlung als D...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen Gegenstand aus dem Gebiet der Rechtswissenschaft behandeln und eine wissenschaftlich beachtenswerte Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden darstellen, die seine Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit dartut.

      (2) Die Dissertation soll in druckreifem Zustand eingereicht werden. Die Doktorandin oder der Doktorand kann mit Genehmigung des Fakultätsrates auch eine bereits im Druck erschienene Abhandlung als Dissertation einreichen, deren Erscheinen nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

      (3) Eine Dissertation, die bereits einer anderen Fakultät oder einem ihrer Hochschullehrer vorgelegen hat und nicht angenommen worden ist, kann grundsätzlich nicht Grundlage des Promotionsverfahrens werden.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • Abschnitt 4.
      Besondere Promotionsverfahren

      § 21 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (kooperatives Promotionsverfahren)

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer Hochschule für angewandte Wissenschaften durchgeführt werden.

      (2) Vom zuständigen Fakultätsrat der betreffenden Hochschule für angewandte Wissenschaften wird eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer benannt, der zusammen mit...
      Abschnitt 4.
      Besondere Promotionsverfahren

      § 21 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (kooperatives Promotionsverfahren)

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer Hochschule für angewandte Wissenschaften durchgeführt werden.

      (2) Vom zuständigen Fakultätsrat der betreffenden Hochschule für angewandte Wissenschaften wird eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer benannt, der zusammen mit dem Hochschullehrer nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 die Betreuung der Dissertation übernimmt und im Prüfungsverfahren grundsätzlich als Zweitgutachter bestellt wird.

      (3) Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Promotionsordnung.

      § 22 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule/Fakultät (Cotutelle)

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule/Fakultät (Partnereinrichtung) durchgeführt werden. Es gelten die Regelungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

      (2) Über die gemeinsame Betreuung einer Promotion ist mit der Partnereinrichtung eine Vereinbarung zu schließen, die auch Regelungen zum Ablauf des Prüfungsverfahrens trifft. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fakultätsrates.

      (3) Die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Promotion müssen sowohl an der Partnereinrichtung als auch nach Maßgabe des § 2 erfüllt sein.

      (4) Betreuerinnen und Betreuer der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät und der Partnereinrichtung. Findet das Promotionsverfahren an der Juristenfakultät statt, so ist die Betreuerin oder der Betreuer der Partnereinrichtung zum Zweitgutachter zu bestellen. Unter Beachtung von § 41 Abs. 6 Satz 5 SächsHSG ist die Betreuerin oder der Betreuer der Partnereinrichtung ferner zum Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestellen, bei dessen Verhinderung ein anderes, von der Partnereinrichtung vorgeschlagenes Mitglied dieser Einrichtung. In der Vereinbarung nach Abs. 2 ist sicherzustellen, dass die Betreuerin oder der Betreuer oder ersatzweise ein anderes Mitglied der Juristenfakultät am Prüfungsverfahren der Partnereinrichtung mitwirkt. Findet die mündliche Promotionsleistung an der Partnereinrichtung als Disputation oder in anderer gleichwertiger Form statt, so steht diese der öffentlichen Verteidigung an der Juristenfakultät gleich.

      (5) Die Dissertation ist in der Sprache des Einreichungsortes mit einer Zusammenfassung in der Sprache der Partnereinrichtung vorzulegen.

      (6) Der Doktorgrad und der entsprechende ausländische Grad können von der Juristenfakultät und der Partnereinrichtung gemeinsam verliehen werden. Werden über die Verleihung der Grade zwei getrennte Urkunden ausgestellt, enthalten diese den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. In allen Fällen ist zu vermerken, dass die oder der Promovierte das Recht hat, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen und dass in Klammern die Namen beider Einrichtungen, die das Promotionsverfahren betreut haben, hinzugefügt werden können.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der U Leipzig 2025

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