§ 2 Promotionsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Promotion ist ein Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen Studiengang
a) nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemess...
§ 2 Promotionsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Promotion ist ein Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen Studiengang
a) nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes.
Der Abschluss muss mit der Note „gut“ oder besser bewertet worden sein. Voraussetzung für die Promotion ist ebenfalls eine vertiefte Kenntnis der Inhalte des Fachs, in dem die Promotion durchgeführt werden soll. Diese Kenntnis wird durch die während des Studiums erfolgreich abgeschlossenen Module oder Kurse nachgewiesen. Sollten die vertieften Kenntnisse nicht erworben worden sein, so kann die Zulassung mit Auflagen über die Erbringung zusätzlicher Leistungen versehen werden. Näheres regelt Absatz 3.
(2) Ausländische Examina werden anerkannt, sofern sie einem deutschen Abschlussexamen gemäß Absatz 1 entsprechen. Die Gleichwertigkeit ausländischer Examina wird aufgrund der KMK und HRK gebilligten Äquivalenz-Vereinbarungen vom International Office festgestellt. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören. Die endgültige Entscheidung trifft der Promotionsausschuss der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät. Die Zulassung kann mit Auflagen über die Erbringung zusätzlicher Leistungen versehen werden. Nä-heres regelt Absatz 3.
(3) Die Erbringung zusätzlicher Leistungen dient dem Nachweis der Eignung für das Promotionsverfahren. Diese werden im Vorverfahren vom Promotionsausschuss nach § 6 Absatz 4 Buchstabe c) auf der Grundlage der Kenntnisse der Kandidatin oder des Kandidaten festgelegt und der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Die Leistungen sollen einen Umfang von 30 Kreditpunkten, im Falle von Bewerberinnen und Bewerbern nach § 2 Absatz 1 Buchstabe b) 60 Kre-ditpunkten, nicht überschreiten. Näheres kann durch Kooperationsvereinbarungen zwischen der Universität Siegen und einer anderen Hochschule geregelt werden, wenn der Promotionsausschuss dieser Vereinbarung zugestimmt hat.
(4) Stimmt das Studienfach des Abschlusses nach Absatz 1 oder 2 nicht mit dem angestrebten Doktorgrad überein, ist die Promotion nur möglich, wenn es sich bei dem Studienfach um dem Promotionsfach verwandte Fächer handelt. Ist dies der Fall, so hat der Promotionsausschuss das Recht, den angestrebten Doktorgrad zu korrigieren oder die Zulassung mit Auflagen über die Erbringung zusätzlicher Leistungen zu versehen. Näheres regelt Absatz 3.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann auch ein mit „befriedigend“ bewerteter Abschluss nach Absatz 1 als Promotionsvoraussetzung anerkannt werden. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet der Promotionsausschuss im Vorverfahren. Die Zulassung kann mit Auflagen über die Erbringung zusätzlicher Leistungen versehen werden. Näheres regelt Absatz 3.
(6) Über die Zulassung von bereits promovierten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet der Promotionsausschuss der Fakultät im Einzelfall. Mehrfachpromotionen mit demselben Doktorgrad sind nicht zulässig.