§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion im Fachbereich Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität Berlin wesentlichen Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland durch die Ablegung einer Masterprüfung imUmfang von insgesamt - einschließlich des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs - in der Regel 300 Leistungspunkten oder einer gleic...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion im Fachbereich Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität Berlin wesentlichen Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland durch die Ablegung einer Masterprüfung imUmfang von insgesamt - einschließlich des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs - in der Regel 300 Leistungspunkten oder einer gleichwertigen Prüfung mit mindestens der Gesamtnote 2,5.
(2) Nach Ablegung einer Bachelorprüfung oder einer Masterprüfung, der kein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Studium in einem für die Promotion im Fachbereich Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität Berlin wesentlichen Studiengang vorausgegangen ist, kann eine Zulassung erfolgen, wenn der Abschluss mit der nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Bewertung erfolgt und eine Eignungsfeststellungsprüfung erfolgreich durchgeführt worden ist. Diese erfolgt durch innerhalb einer vom Promotionsausschuss bestimmten Frist zu erbringende Leistungsnachweise, deren Erwerb in dem nach Abs. 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist. Über Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen entscheidet der Promotionsausschuss im Einzelfall. 4 Die Eignungsfeststellung ist in der Regel erfolgreich abgelegt, wenn die erbrachten Leistungen jeweils mit mindestens mit der Note 2,3 bewerten worden sind; Abweichungen im Einzelfall sind durch Beschluss des Promotionsausschusses möglich.
(3) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Studienabschluss oder entspricht ihr oder sein Examen nicht der in § 3 Abs. 1 genannten Note, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann zur Feststellung der Qualifikation ein Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Abs. 2 durchführen.
(4) Ist der Studienabschluss an einer Fachhochschule in einem Diplomstudiengang erworben worden, ist gemäß § 35 Abs. 3 BerlHG die entsprechende Befähigung nachzuweisen. Dies geschieht durch eine Abschlussprüfung an einer Fachhochschule in einem für die Promotion am Fachbereich Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität Berlin wesentlichen Studiengang, mit einer nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Gesamtnote und durch ein erfolgreiches Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Abs. 2.
(5) Als Studienabschluss gemäß Abs. 1 gilt auch ein gleichwertiger Studienabschluss oder gleichwertiges Examen an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Gehört der Abschluss nicht zu den generell von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland geregelten Äquivalenzen, ist von dort eine Äquivalenzbestätigung einzuholen. Für den Fall, dass keine Klassifizierung der Benotung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft der Promotionsausschuss die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlussbenotung mit einer Gesamtnote von mindestens "gut". Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen im Sinne von Abs. 3 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.