§ 4 Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion
(1) Zur Promotion darf nur zugelassen werden, wer
a) ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der evangelischen Theologie an einer Universität des deutschen Sprachgebiets nachweisen kann; ausnahmsweise können auch Bewerber oder Bewerberinnen zugelassen werden, die ein in der Regel achtsemestriges Studium der evangelischen Theologie an einer Universität des deutschen Sprachgebiets absolviert haben,
b) einer evangelischen Kirche an...
§ 4 Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion
(1) Zur Promotion darf nur zugelassen werden, wer
a) ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der evangelischen Theologie an einer Universität des deutschen Sprachgebiets nachweisen kann; ausnahmsweise können auch Bewerber oder Bewerberinnen zugelassen werden, die ein in der Regel achtsemestriges Studium der evangelischen Theologie an einer Universität des deutschen Sprachgebiets absolviert haben,
b) einer evangelischen Kirche angehört.
(2) Der Nachweis zum Erfordernis nach Abs. 1 Buchst. a) wird durch das Prüfungszeugnis, im Ausnahmefall durch Immatrikulationsbescheinigungen geführt. Es muss der Nachweis der für das Studium der evangelischen Theologie erforderlichen Sprachprüfungen Latinum, Graecum und Hebraicum beigefügt werden. Andere, insbesondere ausländische Prüfungen, bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit voraus. Über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss. Der Promotionsausschuss kann auf Antrag ein Studium an einer anderen deutschsprachigen Hochschule oder an einer fremdsprachigen Hochschule des Auslandes auf die Studienzeit von acht Semestern anrechnen, wenn die Gleichwertigkeit gegeben ist.
(3) Der Nachweis zum Erfordernis nach Abs. 1 Buchst. b) wird durch die Bescheinigung einer evangelischen Kirche geführt; die Ausstellung der Bescheinigung soll zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zur Promotion nicht mehr als sechs Monate zurückliegen. Der Promotionsausschuss kann in Ausnahmefällen durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss auch Bewerber oder Bewerberinnen zur Promotion zulassen, die einer anderen Kirche oder Konfession, die im Ökumenischen Rat der Kirchen vertreten ist, angehören, insbesondere wenn diese Kirche oder Konfession über keine gleichwertige wissenschaftliche Ausbildungsstätte in der Bundesrepublik Deutschland verfügt.