§ 4 – Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Diplom-, Magister- oder
Masterabschluss einer deutschen Hochschule mindestens mit der Note "gut" voraus. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der*die Bewerber*in einen gleichwertigen Abschluss einer ausländischen Hochschule besitzt, der dem Profil des angestrebten Doktorgrades entspricht.
(2) Erfüllt der*die Bewerber*in die in Absatz 1 genan...
§ 4 – Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Diplom-, Magister- oder
Masterabschluss einer deutschen Hochschule mindestens mit der Note "gut" voraus. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der*die Bewerber*in einen gleichwertigen Abschluss einer ausländischen Hochschule besitzt, der dem Profil des angestrebten Doktorgrades entspricht.
(2) Erfüllt der*die Bewerber*in die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht, verfügt aber über einen dreijährigen Bachelor-Abschluss einer deutschen Hochschule mit der Note "sehr gut" in einem Studiengang, der dem Profil des angestrebten Doktorgrades entspricht, oder einen gleichwertigen Abschluss einer ausländischen Hochschule, so muss der*die Bewerber*in weitere promotionsrelevante Qualifikationen im Umfang von 72 LP erbringen. Bei vierjährigem Bachelor-Abschluss reduzieren sich die Leistungspunkte auf 48 LP. Diese zusätzlichen Leistungen müssen einschlägig sein und sind in Abstimmung mit dem*der Betreuer*in im Rahmen von Master-Studiengängen, Ph. D.-Studiengängen oder Graduiertenkollegs zu erbringen und müssen bei der Anmeldung zur Promotion nachgewiesen werden.
(3) Liegt der Diplom- oder Masterabschluss oder gleichwertige Abschluss des Studiums an einer deutschen oder ausländischen Hochschule in einem Studiengang vor, der dem Profil des angestrebten Doktorgrades nicht entspricht, dann legt die Graduierungskommission fest, welche Zusatzleistungen von dem*der Bewerber*in zu erbringen sind. Die Zusatzleistungen richten sich dabei nach dessen*deren Vorkenntnissen im Hinblick auf die im angestrebten Doktorgrad erforderlichen Kenntnisse. Die Graduierungskommission kann festlegen, dass der erfolgreiche Kenntniserwerb im Rahmen eines Prüfungsgesprächs belegt wird, an dem neben dem*der Betreuer*in ein*e Professor*in der Graduierungskommission teilnimmt.
(4) Zur Promotion kann in der Regel nicht zugelassen werden, wer im gleichen Fachgebiet an anderer Stelle bereits die Annahme zur Promotion beantragt hat, als Doktorand*in angenommen ist oder ein Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat.