§ 2 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Zur Promotion wird gemäß § 67 Absatz 4 HG zugelassen, wer einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern mit einem Gesamtergebnis von in der Regel mindestens „gut“ nachweist, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird.
(2) Zur Promotion wird gemäß § 67 Absatz 4 HG ebenfalls zugelassen, wer einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im...
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Zur Promotion wird gemäß § 67 Absatz 4 HG zugelassen, wer einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern mit einem Gesamtergebnis von in der Regel mindestens „gut“ nachweist, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird.
(2) Zur Promotion wird gemäß § 67 Absatz 4 HG ebenfalls zugelassen, wer einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG mit einem Gesamtergebnis von in der Regel mindestens „gut“ nachweist.
(3) Einschlägige Abschlüsse im Sinne von Absatz 1 und 2 sind Diplom- und Masterabschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland in einer wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtung.
(4) Als einschlägig im Sinne von Absatz 1 und 2 anerkannt werden andere Studienabschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland in verwandten Fächern bzw. Fachrichtungen, wenn eine angemessene Befassung mit dem Promotionsfach im Studium nachgewiesen wird. Abschlüsse an Hochschulen außerhalb des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden nach Maßgabe des § 63a Absatz 1 und 7 HG entsprechend als einschlägig anerkannt.
(5) Zur Promotion wird außerdem zugelassen, wer
(a) einen Abschluss nach einem anderen als in den Absätzen 1 bis 4 genannten einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern nachweist, wobei bei ausländischen Studienabschlüssen in Zweifelsfällen die Gleichwertigkeit durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen geprüft werden kann, und
(b) dieses Studium mit einer Note von 1,5 oder besser abgeschlossen hat und
(c) daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach nachweist.
(6) Die Zulassung kann davon abhängig gemacht werden, dass angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach (BWL, VWL) durchgeführt werden. Diese dienen dem Nachweis der Eignung für das Promotionsvorhaben. Der Nachweis der Eignung für das Promotionsvorhaben ist erbracht, wenn eine Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers vorliegt, die einem einschlägigen Diplom- oder Master- Studiengang an der Heinrich-Heine-Universität nach Inhalt und Anforderungen entspricht und mit einem Gesamtergebnis von in der Regel mindestens „gut“ abgeschlossen wurde. Ist die Qualifikation nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen, können ergänzende, angemessene Studien verlangt werden. Umfang und Inhalte dieser Studien sowie die Anzahl und Art der dabei zu erbringenden Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sind unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten, für das Promotionsvorhaben relevanten Studien vom Fakultätsrat festzulegen.
(7) Die auf die Promotion vorbereitenden Studien nach Absatz 6 dienen dem Nachweis der Eignung für das Promotionsvorhaben. Der Nachweis ist in der Regel durch Leistungen im Rahmen eines einschlägigen Master- Studiengangs an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mit Fachprüfungsnoten von jeweils mindestens „gut“ zu erbringen. Über die angemessenen Anforderungen bei den promotionsvorbereitenden Studien nach Absatz 6 und über die Anerkennung der Einschlägigkeit nach Absatz 4 entscheidet der Fakultätsrat vor der Anmeldung des Promotionsvorhabens nach § 4.