§ 4 Zulassung zur Promotion und Eröffnung des Verfahrens
(1) Über die Zulassung zur Promotion und die Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet die Dekanin/der Dekan, wobei sie/er bei Ausnahmeentscheidungen gemäß Absatz 2 den Promotionsausschuss hinzuzieht. Die Entscheidung ergeht auf Antrag der Promovendin oder des Promovenden und setzt die Benennung eines an der Fakultät vertretenen Promotionsfachs sowie eines Arbeitsthemas voraus. Mit der Zulassung zur Promotion benennt die D...
§ 4 Zulassung zur Promotion und Eröffnung des Verfahrens
(1) Über die Zulassung zur Promotion und die Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet die Dekanin/der Dekan, wobei sie/er bei Ausnahmeentscheidungen gemäß Absatz 2 den Promotionsausschuss hinzuzieht. Die Entscheidung ergeht auf Antrag der Promovendin oder des Promovenden und setzt die Benennung eines an der Fakultät vertretenen Promotionsfachs sowie eines Arbeitsthemas voraus. Mit der Zulassung zur Promotion benennt die Dekanin/der Dekan die Betreuerinnen oder Betreuer der Promotion gemäß §5 Abs. 1. Die Festlegung der Zweitbetreuerin/des Zweitbetreuers erfolgt mit der Zulassung oder innerhalb der ersten 12 Monate danach.
(2) Zur Promotion kann nur zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) Den Nachweis eines in der Regel mindestens mit der Note gut" abgeschlossenen Hochschulstudiums im jeweiligen Fach (Masterabschluss mit einer Gesamtstudienleistung BA/MA von 300 Studienpunkten, Magisterprüfung, Staatsexamen, Diplom oder äquivalenter Abschluss).
b) Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Hierfür ist durch den zuständigen Prüfungsausschuss des jeweiligen Fachs ein begründeter Antrag einzureichen.
c) Absolventinnen oder Absolventen ausländischer Hochschulen müssen einen Nachweis über die Gleichwertigkeit ihres wissenschaftlichen Hochschulabschlusses erbringen.
d) In Ausnahmefällen können in allen Fächern auch Doktorandinnen/Doktoranden mit fachfremden Abschlüssen zur Promotion zugelassen werden. Über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung entscheidet der für das Fach zuständige Prüfungsausschuss. Er kann Auflagen erteilen.
e) Nachweis über die zur Bearbeitung des Promotionsthemas erforderlichen Sprach-kenntnisse. In begründeten Ausnahmefällen kann die Dekanin oder der Dekan auf Empfehlung des zuständigen Prüfungsausschuss von dieser Vorschrift abweichen.
f) Abschluss einer Betreuungsvereinbarung
(3) Die Zulassung erfolgt in der Regel bei Beginn der Arbeit am Promotionsvorhaben für die Dauer der Promotionszeit gemäß § 2 Abs. 3. Verlängerung kann der Promotionsausschuss auf Antrag erteilen. Maßgeblich ist die Rückmeldefrist für das Semester, das auf das Semester folgt, in welchem die vereinbarte Promotionszeit endet.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auf Antrag des fachlich zuständigen Prüfungsausschusses eine Bewerberin oder einen Bewerber direkt nach einem abgeschlossenen Bachelorstudium zur Promotion zulassen (sog. Fast-Track-Promotionsverfahren). Hierfür sind von den Bewerber/innen folgende Unterlagen bzw. Nachweise vorzulegen:
- Nachweis über einen mit sehr gut abgeschlossenen BA-Studiengang
- eine mit sehr gut (1,0) bewertete BA-Abschlussarbeit
- Lebenslauf
- Exposé (ca. 15 Seiten) zum geplanten Dissertationsvorhaben
- Gutachten der beiden Betreuer/innen zum Exposé und zur allgemeinen Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten
- Nachweis Betreuungszusage für Fast-Track-Promotionen
Im Falle einer positiven Entscheidung des Promotionsausschusses wird die Bewerberin/der Bewerber vorläufig zur Promotion zugelassen.
Über die endgültige Zulassung entscheidet der Promotionsausschuss nach Ablauf von 12 Monaten nach der vorläufigen Zulassung. Hinsichtlich der für die endgültige Zulassung zu erbringenden Leistungen und Nachweise gelten fachspezifische Regelungen, die in der Betreuungsvereinbarung festzuhalten sind.
Sollte nach Ablauf der vorläufigen Zulassung keine endgültige Zulassung erteilt werden, steht es der Bewerberin/dem Bewerber frei, den Masterabschluss zu erwerben.
(5) Mit dem Zugang der positiven Entscheidung der Dekanin/des Dekans über die Zulassung der Promovendin/des Promovenden ist das Promotionsverfahren eröffnet.
(6) Promovierende werden mit dem Datum der Zulassung zur Promotion als Doktorandin oder Doktorand für die Dauer der Promotion eingeschrieben.