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Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzungen zur Promotion
      (1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin ist ein mindestens mit „befriedigend“ abgeschlossenes, in der Regel auf das Promotionsfach bezogenes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens acht Semestern. Regelabschlüsse sind der Master, das Diplom, das erste Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien, der zweite Prüfungsabschnitt nach der Approbationsordnung für Apotheker oder die Hauptprüfung, Teil A für Lebensmittelchemiker b...
      § 3 Voraussetzungen zur Promotion
      (1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin ist ein mindestens mit „befriedigend“ abgeschlossenes, in der Regel auf das Promotionsfach bezogenes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens acht Semestern. Regelabschlüsse sind der Master, das Diplom, das erste Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien, der zweite Prüfungsabschnitt nach der Approbationsordnung für Apotheker oder die Hauptprüfung, Teil A für Lebensmittelchemiker bzw. Lebensmittelchemikerinnen (Hochschulabschluss).

      (2) In Verbindung mit einer gesonderten Eignungsfeststellung können auch Bewerber oder Bewerberinnen zur Promotion zugelassen werden, die
      a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem nicht auf das Promotionsfach bezogenen wissenschaftlichen Hochschulstudium, oder
      b) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in weniger als acht Semestern, oder
      c) die Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (näheres regelt Abs. 4), oder
      d) ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium im gleichen oder verwandten Fach (Master, Diplom; näheres regelt Abs. 5) absolviert haben. Das Verfahren zur Eignungsfeststellung soll klären, ob ein Bewerber oder eine Bewerberin zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen einer Promotion befähigt ist. Der Promotionsausschuss prüft die Eignung nach Einsicht der Bewerbungsunterlagen und der bislang erbrachten Studienleistungen und kann die Zulassung von der Erfüllung zusätzlicher Studien- oder Prüfungsleistungen abhängig machen. Diese können insbesondere die Ableistung von Prüfungen und der Besuch bestimmter Lehrveranstaltungen in den entsprechenden oder vergleichbaren Masterstudiengängen sein. Die Fachbereiche können für ihre jeweiligen Fächer Ausführungsbestimmungen beschließen.

      (3) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören; dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten. Abs. 2 ist anzuwenden.

      (4) Für die Promotion in einem didaktischen Fach (vgl. § 1 Abs. 1) können auch Abschlüsse nach Abs. 2 (c) anerkannt werden. Vor der Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin ist ein mindestens zweisemestriges fachwissenschaftliches Ergänzungsstudium im Masterstudium zu absolvieren und eine abschließende Eignungsprüfung oder eine dieser äquivalenten Prüfungsleistung abzulegen. Die Eignungsprüfung ist vor zwei Professoren oder Professorinnen abzulegen und dauert insgesamt eine Stunde. Die Eignungsprüfung muss in den vom Promotionsausschuss festgelegten Schwerpunkten bzw. Prüfungsfächern mit Prädikat, d.h. mindestens mit „befriedigend“ (3), bestanden werden. Sie kann einmal wiederholt werden.

      (5) Der Antrag des Bewerbers bzw. der Bewerberin nach Abs. 2 (d) (abgeschlossenes Fachhochschulstudium im gleichen oder verwandten Fach (Master, Diplom)) muss von zwei Professoren oder Professorinnen, von denen mindestens einer bzw. eine dem Fachbereich angehört, durch schriftliche Empfehlungen unterstützt werden. Der Promotionsausschuss kann auf der Grundlage der Empfehlungen die Zulassung zur Promotion mit Auflagen zur Sicherstellung der Voraussetzung zur wissenschaftlichen Arbeit verbinden. Diese Auflagen müssen spätestens in dem Semester, das der Einleitung des Promotionsverfahrens vorausgeht, erfüllt sein.

      (6) Zur Promotion kann nicht zugelassen werden, wer
      a) bereits einen Doktorgrad besitzt, der dem angestrebten entspricht,
      b) sich einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs im Zusammenhang mit den
      Zulassungsvoraussetzungen schuldig gemacht hat.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation
      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis beitragen. Sie muss eine gewichtige, selbständige Leistung des Doktoranden bzw. der Doktorandin enthalten. Ist die Dissertation aus gemeinsamer Forschungsarbeit entstanden, so müssen die individuellen Leistungen des Doktoranden bzw. der Doktorandin deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und als solche gekennzeichnet sein. Sie müssen für sich den Anforderun...
      § 6 Dissertation
      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis beitragen. Sie muss eine gewichtige, selbständige Leistung des Doktoranden bzw. der Doktorandin enthalten. Ist die Dissertation aus gemeinsamer Forschungsarbeit entstanden, so müssen die individuellen Leistungen des Doktoranden bzw. der Doktorandin deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und als solche gekennzeichnet sein. Sie müssen für sich den Anforderungen an eine Dissertation genügen.

      (2) Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein. Die Dissertation kann auch mehrere Artikel im Sinne einer kumulativen Dissertation umfassen; in diesem Fall ist eine für sich allein lesbare, ausführliche zusammenfassende Darstellung voranzustellen. Der Eigenanteil des Doktoranden bzw. der Doktorandin muss klar erkennbar sein. Über die Qualitätsmerkmale der kumulativen Dissertation, insbesondere hinsichtlich der Kriterien und Form, können die Fachbereiche Ausführungsbestimmungen erlassen.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Neben der Papierform ist sie zu Überprüfungszwecken in geeigneter (lesbarer) elektronischer Fassung einzureichen. Der Promotionsausschuss kann dem Doktoranden bzw. der Doktorandin gestatten, eine in einer anderen Sprache geschriebene Dissertation vorzulegen, wenn es sachlich begründet und organisatorisch möglich ist und die Gutachter und Gutachterinnen dem zustimmen. In jedem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache erforderlich.

      (4) Die Form des Titelblattes soll dem als Anlage 1 beigefügten Muster entsprechen. Der Lebenslauf ist auf der letzten Seite aufzuführen
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 18 Gemeinsame Promotionen

      (1) Diese Ordnung ist auch auf gemeinsame Promotionen anzuwenden. Gemeinsame Promotionen sind Promotionsverfahren mit einer anderen Forschungseinrichtung (kooperative Promotion) sowie binationale Promotionsverfahren mit auswärtigen Hochschulen (Cotutelle de Thèse). Als Forschungseinrichtungen eines kooperativen Promotionsverfahrens kommen insbesondere in Betracht:
      a) Fachhochschulen, oder
      b) außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

      (2) A...
      § 18 Gemeinsame Promotionen

      (1) Diese Ordnung ist auch auf gemeinsame Promotionen anzuwenden. Gemeinsame Promotionen sind Promotionsverfahren mit einer anderen Forschungseinrichtung (kooperative Promotion) sowie binationale Promotionsverfahren mit auswärtigen Hochschulen (Cotutelle de Thèse). Als Forschungseinrichtungen eines kooperativen Promotionsverfahrens kommen insbesondere in Betracht:
      a) Fachhochschulen, oder
      b) außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

      (2) Als Betreuer bzw. Betreuerinnen einer gemeinsamen Promotion kommen die in § 4 Abs. 3 genannten Personen in Betracht, sowie Personen, die über vergleichbare wissenschaftliche Qualifikationen verfügen. Von den Betreuern bzw. Betreuerinnen muss einer bzw. eine Mitglied des Promotionsfachbereichs sein. Der bzw. die andere kann aus einer Fachhochschule, einer auswärtigen Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung stammen.

      (3) Der Bewerber oder die Bewerberin für eine gemeinsame Promotion muss sowohl die
      Annahmevoraussetzungen an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main als auch die Annahmevoraussetzungen der beteiligten Forschungseinrichtung erfüllen.

      (4) Nach erfolgreichem Abschluss eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird eine Promotionsurkunde ausgestellt. Bei einer binationalen Promotion (Cotutelle de Thèse) ist sie von beiden Hochschulen zu unterzeichnen und mit Siegeln zu versehen; zudem muss sich aus der Urkunde ergeben, dass es sich um einen gemeinsam verliehenen Doktorgrad im Rahmen einer binationalen Promotionsbetreuung (Cotutelle de Thèse) handelt und dass dieser nicht dazu berechtigt, einen doppelten Doktortitel zu führen. Bei einer kooperativen Promotion im Sinne von Abs. 1 (a) und (b) kann die Urkunde folgenden zusätzlichen Hinweis für den beteiligten Kooperationspartner enthalten:
      „Die Dissertation wurde gemeinsam mit (Name des Kooperationspartners) betreut. Für die Förderung der Dissertation (Unterschrift des bzw. der Unterschriftsberechtigten des Kooperationspartners und Logo des Kooperationspartners).“

      (5) Die Einzelheiten der Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren (bspw. die Zusammensetzung der Prüfungskommission) werden in einer individuellen Kooperationsvereinbarung geregelt.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 26.05.1993
    • Homepage Internet page
    • Source Uni-Report 2022
    • Source ABl. 1/1994, S. 21 ff.
    • Last amended 08.03.2022