§ 5 Zulassungsvoraussetzungen zum PhD-Programm
(1) Zugelassen werden zum PhD-Programm kann, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen, zur Bearbeitung des vorgesehenen Themas relevanten Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens zehn Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, nachweist oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern mit der Note "sehr gut...
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen zum PhD-Programm
(1) Zugelassen werden zum PhD-Programm kann, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen, zur Bearbeitung des vorgesehenen Themas relevanten Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens zehn Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, nachweist oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern mit der Note "sehr gut" und daran anschließende angemessene, auf das PhD-Programm vorbereitende Studien, z.B. im Rahmen eines integrierten Master-/Promotionsprogramms hat; den Inhalt und Umfang der PhD-Programm vorbereitenden Studien legt der Promotionsausschuss im Einzelfall fest. Die Summe der Credit Points aus dem Bachelor-Studium und den auf das PhD-Programm vorbereitenden Studien muss mindestens 300 betragen. Die Durchschnittsnote der Module des vorbereitenden Studiums muss mindestens "gut" sein. Oder
c) einen Abschluss eines Master-Studiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG nachweist, d.h. einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens zwei Semestern; das Bachelor- und Masterstudium muss insgesamt mindestens 300 ECTS-Credits umfassen
(2) Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die zusätzlich den PhD anstreben, müssen das zur Approbation als Ärztin oder Arzt berechtigende Medizinische Staatsexamen oder die zur Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt berechtigende Zahnärztliche Prüfung mit mindestens der Note "gut" abgelegt haben.
(3) Die Zulassung zum PhD-Programm von Bewerberinnen und Bewerbern gem. Abs. 1 Buchstabe a) und c) ist zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Darüber hinaus kann auch der Nachweis weiterer Studienleistungen gefordert werden. Ein Abschluss wird dann als qualifiziert angesehen, wenn sowohl die Gesamtnote des Abschlusses wie auch die Note der Abschlussarbeit jeweils nicht schlechter als gut sind. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits beim Zugang zum PhD-Programm ist nicht zulässig.
(4) Sind noch auf das PhD-Programm vorbereitende Studien zu absolvieren, erfolgt die Aufnahme in die Promovendenliste unter Vorbehalt und es gilt die Betreuungsvereinbarung der Fakultät.
(5) Die Einschlägigkeit des Studiums ist gegeben, wenn es bestimmte, von der Fakultät festzulegende Inhalte des Faches, in dem die Dissertation angefertigt werden soll, enthält. Die Fakultät erstellt einen Katalog der in Frage kommenden Studiengänge (siehe Ausführungsbestimmungen der PhD-Programme, Anlage 4). Weitere schwerpunktmäßig naturwissenschaftliche Studiengänge können anerkannt werden; hier entscheidet der Promotionsausschuss im Einzelfall.
(6) Weitere Regelungen bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen zu den einzelnen PhD-Programmen werden in Anlage 4 ausgewiesen.