Extract from the dissertation regulations
Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 28. Mai 2020:
§ 9 Anforderungen an die Dissertation
(1) Die Dissertation muss die Befähigung des Bewerbers oder der Bewerberin zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten zeigen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.
(2) 1Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. 2Abweichungen und Ausnahmen können in der jeweiligen Fachpromotionsor...
Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 28. Mai 2020:
§ 9 Anforderungen an die Dissertation
(1) Die Dissertation muss die Befähigung des Bewerbers oder der Bewerberin zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten zeigen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.
(2) 1Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. 2Abweichungen und Ausnahmen können in der jeweiligen Fachpromotionsordnung geregelt werden.
(3) 1Die schriftliche Dissertationsleistung ist als Einzelarbeit abzufassen. 2Die Fachpromotionsordnungen können abweichend davon eine kumulative Dissertation zulassen; Näheres regeln die Fachpromotionsordnungen.
Aus Fachpromotionsordnung GGF:
§ 8 Anforderungen an die Dissertation
(1) 1Die schriftliche Dissertationsleistung kann entweder in Form einer Monographie oder in der Soziologie und Politikwissenschaft mit Zustimmung des Betreuers bzw. der Betreuerin in Form einer kumulativen Dissertation erbracht werden 2Die Vorveröffentlichung von Teilen der als Dissertation vorgesehenen Arbeit ist zulässig, sofern sie bei der Eröffnung des Promotionsverfahrens angezeigt und in der Dissertation vermerkt wird. 3Die schriftliche Dissertationsleistung muss in Alleinautorenschaft, im Falle einer kumulativen Dissertation in Allein- oder Erstautorenschaft verfasst sein. 4Es dürfen keine Arbeiten eingereicht werden, die bereits in einem anderen Prüfungsverfahren (Bachelor, Master, Diplom, Magister, Staatsexamen, andere Promotionsverfahren) bewertet wurden. 5Die kumulative Dissertation muss folgende Kriterien erfüllen:
1. 1Bei einer kumulativen Dissertation werden mehrere publizierte oder nachweislich zur Publikation angenommene wissenschaftliche Abhandlungen als schriftliche Dissertationsleistung anerkannt, sofern sie in ihrer Gesamtheit eine der monographischen Einzelarbeit gleichwertige Leistungdarstellen. 2Der Zusammenhang der wissenschaftlichen Abhandlungen ergibt sich aus einer bestimmten wissenschaftlichen Frage und muss in einem zusammenfassenden Text so begründet werden, dass die Stellung der einzelnen Publikationen in ihrem wissenschaftlichen Kontext erkennbar wird (Synopse).
2. Bei der kumulativen Dissertation sind mindestens vier wissenschaftliche Abhandlungen einzureichen, die in fachlich einschlägigen, begutachteten bzw. referierten Fachzeitschriften oder referierten Sammelbänden erschienen oder nachweisbar zur Publikation angenommen sind.
(2) 1Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache, auf Antrag gegenüber dem Promotionsausschuss auch in einer anderen Wissenschaftssprache, abzufassen, sofern eine ausreichende Beurteilung der schriftlichen Dissertationsleistung sichergestellt ist. 2Wird eine kumulative Dissertation nach Abs. 1 eingereicht, kann diese ganz oder teilweise in deutscher oder englischer Sprache, auf Antrag gegenüber dem Promotionsausschuss auch in einer anderen Wissenschaftssprache, vorgelegt werden, sofern eine ausreichende Beurteilung der schriftlichen Dissertationsleistung sichergestellt ist. 3Zusammenfassungen sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache sind anzufügen.
(3) 1Die Dissertation muss das vorgeschriebene Titelblatt (siehe Anlage 2) enthalten. 2Auf der Rückseite des Titelblattes sind die Namen der Referenten bzw. Referentinnen anzugeben. 3Der Tag der mündlichen Prüfung wird vom Dekanat eingetragen.