§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer an einer in- oder ausländischen Hochschule ein wirtschaftswissenschaftliches Studium mit einem Diplom, Master bzw. Magister abgeschlossen hat. Die Gesamtnote der Abschlussprüfung muss dem Prädikat "gut" entsprechen, bei einer schlechteren Note kann der Doktorand nur zugelassen werden, wenn ein Mitglied des Promotionsausschusses in einem Gutachten die Gründe für den zu erwartenden Promoti...
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer an einer in- oder ausländischen Hochschule ein wirtschaftswissenschaftliches Studium mit einem Diplom, Master bzw. Magister abgeschlossen hat. Die Gesamtnote der Abschlussprüfung muss dem Prädikat "gut" entsprechen, bei einer schlechteren Note kann der Doktorand nur zugelassen werden, wenn ein Mitglied des Promotionsausschusses in einem Gutachten die Gründe für den zu erwartenden Promotionserfolg darlegt.
(2) Absolventen von wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor können zugelassen werden, wenn sie ihr Studium mindestens mit der Gesamtnote sehr gut abgeschlossen und eine fachliche Eingangsprüfung bestanden haben (gemäß § 4 Abs. 2 der Studienordnung für den europäischen Promotionsstudiengang Internationale Betriebswirtschaftslehre der ESCP Europe Wirtschaftshochschule).
(3) Absolventen mit dem Abschluss Bachelor oder Master anderer Studiengänge an einer wissenschaftlichen Hochschule können nach bestandener fachlicher Eingangsprüfung zugelassen werden; zusätzlich kann der Promotionsausschuss die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen und/oder das erfolgreiche Bestehen fachlicher Prüfungen verlangen.
(4) Die Zulassung zur Promotion setzt die erfolgreiche Teilnahme am Promotionsstudiengang an der ESCP Europe Wirtschaftshochschule Berlin voraus.