§ 1 Bedeutung der Promotion, Doktorgrad
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(2) Durch die Promotion wird über den erfolgreichen Studienabschluss hinaus die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch eigene Forschungsleistungen nachgewiesen. Dieser Nachweis wird durch die Vorlage einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) sowie ein Prüfungskolloquium (Disputation) erbracht. Für die Promotion zum Doctor of Philosophy (Ph. D.) ist darüber hinaus der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Promoti...
§ 1 Bedeutung der Promotion, Doktorgrad
...
(2) Durch die Promotion wird über den erfolgreichen Studienabschluss hinaus die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch eigene Forschungsleistungen nachgewiesen. Dieser Nachweis wird durch die Vorlage einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) sowie ein Prüfungskolloquium (Disputation) erbracht. Für die Promotion zum Doctor of Philosophy (Ph. D.) ist darüber hinaus der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Promotionsstudiums im Rahmen der Dahlem Research School (DRS) oder eines gleichwertigen Studiums durch Vorlage eines Zertifikats und einer Leistungsbescheinigung oder gleichwertiger Nachweise zu erbringen.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung im Umfang von insgesamt - inkl. des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs - 300 Leistungspunkten oder einer gleichwertigen Prüfung mit mindestens der Gesamtnote gut.
(2) Nach Ablegung einer Bachelorprüfung oder einer Masterprüfung, der kein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Studium vorausgegangen ist, in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang kann eine Zulassung erfolgen, wenn der Abschluss mit der nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Bewertung erfolgt ist und eine Eignungsfeststellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer in einem für die Promotion wesentlichen Fach erfolgreich durchgeführt wurde. Über die Form der Eignungsfeststellungsprüfung entscheidet der Promotionsausschuss.
(3) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Studienabschluss, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann die Antragstellerin oder den Antragsteller mit der Auflage zum Promotionsverfahren zulassen, dass eine Eignungsfeststellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer in einem für die Promotion wesentlichen Fach erfolgreich durchgeführt wurde.
(4) Als Studienabschluss gemäß Abs. 1 gilt auch ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Äquivalenzbescheinigung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Für den Fall, dass keine Klassifizierung der Benotung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft die fachlich verantwortliche Vertreterin oder der fachlich verantwortliche Vertreter des Promotionsausschusses die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlussbenotung mit einer Gesamtnote von mindestens gut. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen im Sinne von Abs. 2 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.
(5) Ist der Studienabschluss in einem Diplom- oder Masterstudiengang an einer Fachhochschule erworben worden, ist gemäß § 35 Abs. 3 BerlHG die entsprechende Befähigung nachzuweisen. Dies geschieht durch eine Abschlussprüfung an einer Fachhochschule in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang mit einer nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Gesamtnote. Der Promotionsausschuss
entscheidet, ob im Einzelfall gemäß Abs. 2 oder gemäß Abs. 3 zu verfahren ist.
(6) Die Verleihung des Grades Dr. rer. nat. oder Ph. D. erfordert eine Dissertation, die den gängigen Methoden und Maßstäben naturwissenschaftlicher Forschung entspricht. Der Promotionsausschuss prüft auf der Grundlage des Exposés, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem naturwissenschaftlichen Promotionsvorhaben gegeben sind.