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Humboldt-Universität zu Berlin

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Quick Overview

  • University Humboldt-Universität zu Berlin
  • Faculty / department Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät
  • Degree
    ... Chemistry; Computer Science; Didactics of Geography; Didactics of Mathematics; Geography; Mathematics; Physics
    Chemistry; Computer Science ...
  • Subjects Chemistry, general; Computer science; Mathematics; Physics
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist der Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Fach an einer staatlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf dem Niveau eines Masterstudiums, eines Diplomstudiums, eines Lehramtsstudiums Studienrat mit naturwissenschaftlichem ersten Prüfungsfach oder dem Abschluss Master of Education.

      (2) Als Hochschulabschluss im Sinne von Abs. 1 gilt auch ein Studienabschluss e...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist der Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Fach an einer staatlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf dem Niveau eines Masterstudiums, eines Diplomstudiums, eines Lehramtsstudiums Studienrat mit naturwissenschaftlichem ersten Prüfungsfach oder dem Abschluss Master of Education.

      (2) Als Hochschulabschluss im Sinne von Abs. 1 gilt auch ein Studienabschluss einer ausländischen Hochschule, wenn dessen Gleichwertigkeit durch die zuständige Stelle der Humboldt-Universität zu Berlin bzw. die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen festgestellt wurde.

      (3) Der Promotionsausschuss kann Ausnahmen zu Abs. 1 und 2 zulassen, sofern die für die Promotion erforderliche wissenschaftliche Qualifikation gewährleistet ist bzw. nachgewiesen wird. Die Zulassung zur Promotion kann mit der Auflage erfolgen, dass bis zu einem bestimmten Termin Leistungsnachweise zu erbringen sind, deren Erwerb in dem nach Abs. 1 geforderten Hochschulstudium üblich und zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist. Über Form und Inhalt der Leistungsnachweise entscheidet der Promotionsausschuss auf Vorschlag des jeweiligen Instituts.

      (4) Die Promotion kann nur auf einem Fachgebiet erfolgen, das von mindestens einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer, einer habilitierten Wissenschaftlerin oder einem habilitierten Wissenschaftler aus dem Kreis des haupt- und nebenberuflichen Personals der Fakultät in Forschung und Lehre vertreten wird.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine von der Antragstellerin oder dem Antragsteller in selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit verfasste Abhandlung im gewählten Promotionsfach, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt. Die Dissertation muss eine in sich geschlossene Darstellung des wissenschaftlichen Umfeldes, der eigenen Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse sein.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine von der Antragstellerin oder dem Antragsteller in selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit verfasste Abhandlung im gewählten Promotionsfach, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt. Die Dissertation muss eine in sich geschlossene Darstellung des wissenschaftlichen Umfeldes, der eigenen Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse sein.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann bei Vorliegen von gewichtigen Gründen hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Begutachtung gesichert ist. Ist die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst, muss sie eine zehnseitige Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache enthalten.

      (3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und erklären, auf dieser Grundlage die Dissertation selbstständig erarbeitet und verfasst zu haben. Die Dissertation darf nicht schon in einem früheren Promotionsverfahren eingereicht und begutachtet worden sein.

      (4) Die Dissertation ist mit dem Titelblatt gemäß Anlage 3 und der Selbständigkeitserklärung zu versehen. Sie ist in gebundener Form (nicht als Ringbindung) einzureichen.

      (5) Die Dissertation kann eine unveröffentlichte Arbeit oder eine in Teilen oder bereits ganz veröffentlichte oder eine zur Veröffentlichung eingereichte Arbeit sein.

      (5 a) kumulative Dissertation
      Publikationen oder zur Publikation eingereichte Texte können Bestandteil der Dissertation sein, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Gesamtkonzeption stehen. Die Dissertationsschrift muss die Gesamtkonzeption sowie die Kohärenz der Bestandteile in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen.
      Sind Koautoren in diesen publizierten oder zur Publikation eingereichten Texten innerhalb der Dissertation vorhanden, so muss der eigene Anteil an dem jeweiligen Text von der Doktorandin oder dem Doktoranden schriftlich erklärt und diese Erklärung zum Eigenanteil von den Koautorinnen und Koautoren schriftlich bestätigt werden. Der Fakultätsrat kann auf Vorschlag der Institutsräte fachspezifische Regelungen zur kumulativen Dissertation, unter anderem zum Aufbau der Dissertationsschrift, zu Art und Umfang von Publikationen innerhalb der Dissertation, deren Veröffentlichungsstatus und zu Koautorenschaften erlassen.

      (5 b) Monographie
      Liegen in Teilen der Dissertation Ergebnisse, Publikatio-nen oder zur Publikation eingereichte Texte oder Ergebnisse zu Grunde, die mit Koautorinnen oder Koautoren entstanden sind, so muss der eigene Anteil an dem jeweiligen Text von der Doktorandin oder dem Doktoranden schriftlich erklärt und diese Erklärung zum Eigenan-teil von der Betreuerin oder dem Betreuer bestätigt werden. Der Fakultätsrat kann auf Vorschlag der Institutsräte zur Ausgestaltung der Erklärung des Eigenanteils bei Monographien fachspezifische Regelungen erlassen.

      (6) Die Doktorandinnen und Doktoranden verpflichten sich, alle mit der Veröffentlichung gemäß § 15 verbundenen rechtlichen Fragen selbständig vor dem Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens zu klären.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 5 Betreuung der Dissertation und Regelbearbeitungszeit
      ...
      (5) Grenzüberschreitende Promotionsverfahren mit einer Doppelbetreuung sind möglich, wenn es einen gesonderten Vertrag für dieses Verfahren gibt, der von der Doktorandin oder dem Doktoranden, beiden Betreuern, der Dekanin oder dem Dekan und der Präsidentin oder dem Präsidenten beider Einrichtungen unterzeichnet ist.
      Der Vertrag muss auf der Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät und der Promo...
      § 5 Betreuung der Dissertation und Regelbearbeitungszeit
      ...
      (5) Grenzüberschreitende Promotionsverfahren mit einer Doppelbetreuung sind möglich, wenn es einen gesonderten Vertrag für dieses Verfahren gibt, der von der Doktorandin oder dem Doktoranden, beiden Betreuern, der Dekanin oder dem Dekan und der Präsidentin oder dem Präsidenten beider Einrichtungen unterzeichnet ist.
      Der Vertrag muss auf der Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät und der Promotionsordnung der Partnerfakultät basieren, kann aber in einzelnen Punkten abweichen. Insbesondere müssen Regelungen über die Zusammensetzung der Promotionskommission, den Ablauf des Promotionsverfahrens, die Benotung, die Form der Beurkundung (Urkundenmuster) und die Veröffentlichung getroffen werden.
      Die gesetzlichen Grundlagen beider Länder (Hochschulgesetze) sind anzugeben und die Promotionsordnungen als Rechtsgrundlage beizulegen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliches Mitteilungsblatt 42/2018