Extract from the dissertation regulations
§ 7 Dissertation
(1) Die Dissertation ist eine von der Antragstellerin oder dem Antragsteller in selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit verfasste Abhandlung im gewählten Promotionsfach, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt. Die Dissertation muss eine in sich geschlossene Darstellung des wissenschaftlichen Umfeldes, der eigenen Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse sein.
(2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen...
§ 7 Dissertation
(1) Die Dissertation ist eine von der Antragstellerin oder dem Antragsteller in selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit verfasste Abhandlung im gewählten Promotionsfach, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt. Die Dissertation muss eine in sich geschlossene Darstellung des wissenschaftlichen Umfeldes, der eigenen Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse sein.
(2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann bei Vorliegen von gewichtigen Gründen hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Begutachtung gesichert ist. Ist die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst, muss sie eine zehnseitige Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache enthalten.
(3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und erklären, auf dieser Grundlage die Dissertation selbstständig erarbeitet und verfasst zu haben. Die Dissertation darf nicht schon in einem früheren Promotionsverfahren eingereicht und begutachtet worden sein.
(4) Die Dissertation ist mit dem Titelblatt gemäß Anlage 3 und der Selbständigkeitserklärung zu versehen. Sie ist in gebundener Form (nicht als Ringbindung) einzureichen.
(5) Die Dissertation kann eine unveröffentlichte Arbeit oder eine in Teilen oder bereits ganz veröffentlichte oder eine zur Veröffentlichung eingereichte Arbeit sein.
(5 a) kumulative Dissertation
Publikationen oder zur Publikation eingereichte Texte können Bestandteil der Dissertation sein, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Gesamtkonzeption stehen. Die Dissertationsschrift muss die Gesamtkonzeption sowie die Kohärenz der Bestandteile in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen.
Sind Koautoren in diesen publizierten oder zur Publikation eingereichten Texten innerhalb der Dissertation vorhanden, so muss der eigene Anteil an dem jeweiligen Text von der Doktorandin oder dem Doktoranden schriftlich erklärt und diese Erklärung zum Eigenanteil von den Koautorinnen und Koautoren schriftlich bestätigt werden. Der Fakultätsrat kann auf Vorschlag der Institutsräte fachspezifische Regelungen zur kumulativen Dissertation, unter anderem zum Aufbau der Dissertationsschrift, zu Art und Umfang von Publikationen innerhalb der Dissertation, deren Veröffentlichungsstatus und zu Koautorenschaften erlassen.
(5 b) Monographie
Liegen in Teilen der Dissertation Ergebnisse, Publikatio-nen oder zur Publikation eingereichte Texte oder Ergebnisse zu Grunde, die mit Koautorinnen oder Koautoren entstanden sind, so muss der eigene Anteil an dem jeweiligen Text von der Doktorandin oder dem Doktoranden schriftlich erklärt und diese Erklärung zum Eigenan-teil von der Betreuerin oder dem Betreuer bestätigt werden. Der Fakultätsrat kann auf Vorschlag der Institutsräte zur Ausgestaltung der Erklärung des Eigenanteils bei Monographien fachspezifische Regelungen erlassen.
(6) Die Doktorandinnen und Doktoranden verpflichten sich, alle mit der Veröffentlichung gemäß § 15 verbundenen rechtlichen Fragen selbständig vor dem Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens zu klären.