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Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg

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Quick Overview

  • University Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg
  • Faculty / department Promotionszentrum Angewandte Informatik (PZAI)
  • Degree
    ... Computer Science; Electronics and Information Engineering; Mathematics
    Computer Science; Electronics and Information Engineering ...
  • Subjects Computer science; Electrical engineering; Mathematics
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Allgemeine Voraussetzungen

      (1) 1Für eine Promotion im Promotionszentrum „Angewandte Informatik“ muss die Kandidatin oder der Kandidat einen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPromO überdurchschnittlichen Studienabschluss in einem Studiengang an einer deutschen Hochschule oder einem äquivalenten Studiengang einer ausländischen Hochschule in einem informatischen oder einem anderen ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen Studiengang nachweisen. 2Als Studienabsc...
      § 6 Allgemeine Voraussetzungen

      (1) 1Für eine Promotion im Promotionszentrum „Angewandte Informatik“ muss die Kandidatin oder der Kandidat einen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPromO überdurchschnittlichen Studienabschluss in einem Studiengang an einer deutschen Hochschule oder einem äquivalenten Studiengang einer ausländischen Hochschule in einem informatischen oder einem anderen ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen Studiengang nachweisen. 2Als Studienabschluss in einem Staatsexamensstudiengang kommt ausschließ-lich eine bestandene Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in Betracht. 3Die Entscheidung darüber, ob die in Satz 1 geforderten Abschlüsse in ausreichendem Maß einschlägig gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPromO sind, obliegt dem Promotionsausschuss.

      (2) Die Überdurchschnittlichkeit eines Studienabschlusses im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPromO ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Abschluss mit mindestens der Gesamt-abschlussnote „gut“ (bis einschließlich 2,5) nachgewiesen werden kann.

      § 7 Promotionseignungsprüfung

      (1) In der Promotionseignungsprüfung muss die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er über mindestens gute Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung verfügt, in der sie oder er die Promotion anstrebt.

      (2) In folgenden Fällen lässt der Promotionsausschuss die Bewerberin oder den Bewerber auf Antrag zu einer Promotionseignungsprüfung zu:
      • ein für das Promotionsvorhaben nicht einschlägiges Fachgebiet;
      • die Notengrenze wurde nicht erreicht;
      • ausländische Abschlüsse, deren Anerkennungsfähigkeit nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.

      (3) 1Promotionseignungsprüfungen werden mindestens einstündig mündlich abgehalten, wobei die mündliche Prüfung einen etwa 20-minütigen Fachvortrag der Kandidatin oder des Kandidaten zu dem geplanten Promotionsthema enthält. 2Die Kandidatin oder der Kandidat kann dem Promotionsausschuss für die mündliche Eignungsprüfung Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen; ein Rechtsanspruch auf bestimmte Prüferinnen oder Prüfer besteht nicht. 3Der Prüfungstermin wird der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens zwei Wochen vorher mitgeteilt.

      (4) 1Mindestens zwei professorale Mitglieder des Promotionszentrums werden durch den Promo-tionsausschuss als Prüferinnen oder Prüfer bestellt. 2Sie beurteilen unabhängig voneinander die Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten und teilen spätestens zwei Wochen nach der Prüfung das Ergebnis schriftlich mit. 3Das Ergebnis lautet: „geeignet“ oder „nicht geeignet“; die Promotionseignungsprüfung gilt dann als bestanden, wenn beide Prüferinnen oder Prüfer die Leistung als „geeignet“ bewertet haben.

      (5) 1Promotionseignungsprüfungen sind in fachlich nachvollziehbarer Weise durch ein Prüfungsprotokoll zu dokumentieren. 2Es enthält Ort, Zeit, Dauer, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfenden und der oder des Geprüften sowie besondere Vorkommnisse.

      (6) Nicht bestandene Promotionseignungsprüfungen können einmal wiederholt werden.

      (7) Bestandene Promotionseignungsprüfungen sind als Voraussetzung für die Annahme zur Promotion gemäß § 20 RPromO höchstens fünf Jahre lang gültig.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Pflichtangaben auf dem Titelblatt
      Das Titelblatt der Dissertation muss kumulativ folgende Angaben enthalten:
      1. den Titel der Dissertation,
      2. gegebenenfalls vorhandene Untertitel,
      3. den angestrebten Doktorgrad,
      4. den Namen des Promotionszentrums,
      5. die kooperierenden Hochschulen mit Kennzeichnung der Betreuungshochschule,
      6. den vollständigen Namen der oder des Promovierenden,
      7. das Geburtsdatum der oder des Promovierenden,
      8. den Geburtsort der od...
      § 9 Pflichtangaben auf dem Titelblatt
      Das Titelblatt der Dissertation muss kumulativ folgende Angaben enthalten:
      1. den Titel der Dissertation,
      2. gegebenenfalls vorhandene Untertitel,
      3. den angestrebten Doktorgrad,
      4. den Namen des Promotionszentrums,
      5. die kooperierenden Hochschulen mit Kennzeichnung der Betreuungshochschule,
      6. den vollständigen Namen der oder des Promovierenden,
      7. das Geburtsdatum der oder des Promovierenden,
      8. den Geburtsort der oder des Promovierenden und, sofern dieser nicht in Deutschland liegt, zusätzlich das Geburtsland sowie
      9. das Datum der Einreichung der Dissertation.

      § 10 Publikationsbasierte Dissertation

      (1) 1Die Dissertation besteht aus einer Monografie oder aus in wissenschaftlichen Kontext gesetzten veröffentlichten Aufsätzen (publikationsbasierte Dissertation). 2Die publikationsbasierte Dissertation besteht aus 1. mindestens drei bereits in wissenschaftlich anerkannten Veröffentlichungsmedien mit unabhängiger Begutachtung publizierten oder zur Publikation angenommenen Aufsätzen, die die Kandidatin oder der Kandidat nachweislich in Hauptautorenschaft gemäß der Sätze 8 und 9 verfasst hat, sowie
      2. einer nicht vorveröffentlichten Darstellung von mindestens 40 inhaltlichen Seiten, durch die der thematische Zusammenhang der Publikationen dargelegt und die behandelte Problematik in einen größeren fachwissenschaftlichen Kontext eingeordnet wird.
      3Als wissenschaftlich anerkannt gelten regelmäßig Veröffentlichungsmedien, die zum Zeit-punkt der Publikation im CORE-Ranking mit mindestens A bewertet werden oder im Elsevier Scopus in der Liste des obersten Quartils (Q1) in einer für das Gebiet der Promotion im Rahmen des Promotionszentrums passenden Kategorie geführt werden. 4Abweichend von Satz 3 kann auf Antrag der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers der Promotionsausschuss Ausnahmen genehmigen und auch Aufsätze in anderen Veröffentlichungsmedien zulassen. 5Bei verwendeten Publikationen in Mitautorenschaft ist die Urheberschaft an den einzelnen Teilen von der Kandidatin oder dem Kandidaten sowie von den Mitautorinnen und/oder Mitautoren schriftlich zu bestätigen. 6Im Falle von Publikationen mit Autorenbeitragserklärung („author contribution statement“), aus der der Eigenanteil der Autorinnen und/oder Autoren eindeutig hervorgeht, kann auf die Erklärung nach Satz 5 verzichtet werden. 7Im Falle der Unmöglichkeit oder Verweigerung beteiligter Autorinnen und Autoren, eine Beitragserklärung abzugeben, kann der Promotionsausschuss auf Antrag der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers die vorliegenden Erklärungen anderer beteiligter Autorinnen und Autoren als ausreichend erklären. 8Eine Hauptautorenschaft liegt vor, wenn entweder die Kandidatin oder der Kandidat Erstgenannte oder Erstgenannter der Liste der Autorinnen und/oder Autoren der Veröffentlichung ist oder sich mehrere zuvorderst genannte Autorinnen und/ oder Autoren die Hauptautorenschaft in einer offiziellen Bestätigung teilen. 9In diesem Fall wird die Veröffentlichung gemäß dem Anteil der Kandidatin oder des Kandidaten anteilig gezählt.

      (2) Der Promotionsausschuss kann den Nachweis nach Abs. 1 Satz 5 und 6 auch für Mono-grafien verlangen, wenn diese publikationsbasierte Aspekte aufweisen.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 16.05.2024