§ 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)
(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits und einer Note von mindestens „gut“,
oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird und einer Note von mindestens „gut“, oder
c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit we...
§ 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)
(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits und einer Note von mindestens „gut“,
oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird und einer Note von mindestens „gut“, oder
c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit weniger als 300 Credits und einer Note von mindestens „sehr gut“ und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien, oder
d) ein einschlägiges Hochschulstudium von mindestens sechs Semestern mindestens mit der Note „sehr gut“ abgeschlossen hat und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien nachweist, oder
e) ein einschlägiges Hochschulstudium von mindestens sechs Semestern mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen hat und in einem einschlägigen Masterstudiengang innerhalb eines Jahres exzellente Leistungen in einem Umfang von 60 Credits erbracht hat und dies durch Begutachtung von mindestens zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Fakultät Wirtschaftswissenschaften nachgewiesen wird (Fast‐Track).(2) Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerberinnen/Bewerber zulassen, die in den Fällen des Abs. 1 lit. a), b) oder e) eine Note von mindestens „befriedigend“, in den Fällen des Abs. 1 lit. c) oder d) eine Note von mindestens „gut“ erreicht haben. Die Zulassung kann in diesem Fall von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(3) Einschlägig im Sinne des Absatzes 1 ist ein Studium der Wirtschaftswissenschaften, der Wirtschaftsmathematik, des Wirtschaftsingenieurwesens und der Wirtschaftsinformatik. Als einschlägig angesehen wird auch ein Studium, das einen hinreichend hohen Anteil an wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten aufweist. Über das Vorliegen eines hinreichend hohen Anteils im Einzelfall entscheidet der Promotionsausschuss. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerberinnen/Bewerber zulassen. Die Zulassung nach Satz 4 kann der Promotionsausschuss von einer Absolvierung promotionsvorbereitender Studien im Sinne des Abs. 4 abhängig machen
(4) Bewerberinnen/Bewerber, die einen Abschluss gem. Abs. 1 lit. c) und lit. d) nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens zwei Semestern bzw. von mindestens 60 LP absolvieren. Der Umfang von promotionsvorbereitenden Studien nach Abs. 3 Satz 5 hängt davon ab, welche Kenntnisse von der Bewerberin/dem Bewerber erworben werden müssen, um die fehlende Einschlägigkeit des Studiums im Sinne des Abs. 1 auszugleichen. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss festgelegt. Kandidatinnen/Kandidaten mit einem Bachelor‐Abschluss gem. Abs. 1 lit. d) müssen zusätzlich ihre Eignung zur Promotion nachweisen.
(5) Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat, kann zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt wird. Die Feststellung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anzurufen.