§ 19 Die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Einrichtung mit Promotionsrecht
(1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Einrichtung mit Promotionsrecht (nachfolgend: Partnerinstitution) durchgeführt werden, wenn mit der Partnerinstitution eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung des Fakultätsrates. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des g...
§ 19 Die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Einrichtung mit Promotionsrecht
(1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Einrichtung mit Promotionsrecht (nachfolgend: Partnerinstitution) durchgeführt werden, wenn mit der Partnerinstitution eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung des Fakultätsrates. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. Dazu gehört auch das etwaige Erfordernis eines Promotionsstudiums. Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind. Die Dissertation muss in Deutschland die formellen und materiellen Erfordernisse der Annahme erfüllen, im Ausland die dort geltenden Erfordernisse.
(2) Die Doktorandin bzw. der Doktorand kann wählen, ob sie bzw. er die Dissertation in Deutschland oder bei der Partnerinstitution einreicht. Das weitere Verfahren richtet sich dann nach den Vorschriften des Einreichungsortes, die jedoch den Erfordernissen der Cotutelle anzupassen sind.
(3) Die Bewerberin bzw. der Bewerber wird von je einer akademischen Lehrerin bzw. einem akademischen Lehrer der beiden beteiligten Partnerinstitutionen betreut. Die Betreuerin bzw. der Betreuer der Partnerinstitution wird im Promotionsverfahren der beteiligten Philosophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg als Erst- oder Zweitgutachterin bzw. als Erst- oder Zweitgutachter bestellt.
(4) Die Dissertation ist in der Sprache des Einreichungsortes mit einer mindestens zehnseitigen Zusammenfassung in der Sprache der Partnerinstitution vorzulegen, sofern die beteiligten Fakultäten nichts anderes beschließen. Mit Einverständnis der Einrichtung, der Betreuerin bzw. des Betreuers und der Berichterstatterin bzw. des Berichterstatters kann die Vorlage in der Partnersprache erfolgen, dann aber mit einer Zusammenfassung in der anderen Sprache.
(5) Findet die mündliche Promotionsleistung als Disputation oder in anderer gleichwertiger Form unter Mitwirkung der Halleschen Betreuerin bzw. des Halleschen Betreuers an der ausländischen Partnerinstitution statt, so wird hierdurch die mündliche Promotionsleistung an der beteiligten Philosophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ersetzt. Näheres regelt die mit der ausländischen Partnerinstitution zu schließende Vereinbarung.
(6) Findet die mündliche Promotionsleistung an der beteiligten Philosophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg statt, so können Professorinnen bzw. Professoren der ausländischen Partnerinstitution als Prüferinnen bzw. Prüfer bestellt werden. Näheres regelt die mit der Partnerinstitution zu schließende Vereinbarung.
(7) Unterscheiden sich die Vorschriften der beteiligten Institutionen hinsichtlich der Bewertung, so erfolgt die Bewertung von Dissertation und Verteidigung sowie die Festlegung des Gesamtprädikats getrennt nach den jeweiligen Regelungen. Die Promotion ist bestanden, wenn sie nach beiden Vorschriften bestanden ist.
(8) Die Promotionsurkunde wird, soweit dies in beiden Partnerinstitutionen zulässig ist, mit deren Siegeln versehen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades einer bzw. eines "Dr. phil." sowie des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Werden zwei selbständige Urkunden erstellt, so wird durch Verbindung oder auf sonstige Weise zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine einheitliche Urkunde handelt und die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den deutschen Doktorgrad und in dem ausländischen Staat den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunden regelt die mit der ausländischen Partnerinstitution zu schließende Vereinbarung.
(9) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die bzw. der Promovierte das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte Partnerinstitution angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben. Die Promotionsurkunde erhält als Zusatz, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne des Gesetzes über die Führung akademischer Grade ist. Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Vereinbarung mit der auswärtigen Partnerinstitution auf deren Recht verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass mindestens sechs Pflichtexemplare der beteiligten Philosophischen Fakultät in Halle abzuliefern sind.