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Humboldt-Universität zu Berlin

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Quick Overview

  • University Humboldt-Universität zu Berlin
  • Faculty / department Lebenswissenschaftliche Fakultät
  • Degree
    ... Agricultural Science; Biology; Biophysics; Horticultural Sciences; Psychology
    Agricultural Science; Biology ...
  • Subjects Agricultural science/studies; Biology, general; Horticulture; Psychology, general
  • Academic degrees Dr. rer. agr.; Dr. rer. hort.; Dr. rer. nat.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt grundsätzlich den Abschluss eines fünfjährigen Studiums in einem für die Promotion wesentlichen Fach an einer staatlich anerkannten Hochschule mit min-
      destens der Gesamtnote 2,3 oder besser voraus. Als Abschluss gelten ein Magister-, Diplom- oder Masterabschluss sowie die Erste Wissenschaftliche Staatsprüfung.

      (2) Bei Abschluss eines Masterstudiengangs, dem kein erfolgreich abgeschlossenes grundständige...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt grundsätzlich den Abschluss eines fünfjährigen Studiums in einem für die Promotion wesentlichen Fach an einer staatlich anerkannten Hochschule mit min-
      destens der Gesamtnote 2,3 oder besser voraus. Als Abschluss gelten ein Magister-, Diplom- oder Masterabschluss sowie die Erste Wissenschaftliche Staatsprüfung.

      (2) Bei Abschluss eines Masterstudiengangs, dem kein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Studium vorausgegangen ist, oder bei Abschluss eines einjährigen Masterstudiengangs kann im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens eine Zulassung unter Auflagen erfolgen.

      (3) Bachelorabsolvent:innen können zur Promotion vorläufig zugelassen werden, wenn sie
      1. ihren Abschluss in einem mindestens dreijährigen Studiengang erworben haben und ihr Abschluss nachweislich zu den besten fünf Prozent des Studiengangs der Kohorte der jeweiligen Hochschule zählt und
      2. die Aufnahme in einen strukturierten Promotionsstudiengang nachweisen oder sich in einer
      Betreuungsvereinbarung zur Einhaltung eines individuellen Studienplans verpflichten, der ein Erreichen der Qualifikationsziele eines Masterstudiums (ohne Masterarbeit) innerhalb von längstens zwei Jahren ermöglicht oder
      3. ihre wissenschaftliche Befähigung im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens durch ent-
      weder zwei unabhängige Gutachten von hauptberuflichen Hochschullehrer:innen bzw. hauptberuf-
      lich tätigen Privatdozent:innen oder durch ein Gespräch mit zwei hauptberuflichen Hochschullehrer:innen belegen. Über die Form des Eignungsfeststellungsverfahrens entscheidet der Promotionsausschuss der Fakultät auf Vorschlag des jeweiligen Institutsrats.

      (4) Bei Studienabschlüssen ausländischer Hochschulen muss eine Gleichwertigkeit zu den unter Abs.1 genannten Abschlüssen gewährleistet sein. Diese kann nachgewiesen werden durch eine Bestätigung der Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses und die Bestätigung der Noten durch das Studierenden-Service-Center der Humboldt-Universität zu Berlin oder durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister
      der Länder. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt generell nach den Rahmenvorgaben der Kultusministerkonferenz. Antragsteller:innen müssen diese vorlegen. Falls die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen wird, prüft der Promotionsausschuss, ob eine Zulassung unter Auflagen im Sinne von Abs. 2 erfolgen kann.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine von den Promovierenden in selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit verfasste Abhandlung im gewählten Promotionsfach, die einen wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn darstellt. Die Dissertation muss eine in sich geschlossene Darstellung der eigenen Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse sein.

      (2) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Die Dissertation enthält eine Zusammenfassung in deutscher...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine von den Promovierenden in selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit verfasste Abhandlung im gewählten Promotionsfach, die einen wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn darstellt. Die Dissertation muss eine in sich geschlossene Darstellung der eigenen Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse sein.

      (2) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Die Dissertation enthält eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache. Wenn die Begutachtung der Dissertation gesichert ist, kann der Promotionsausschuss auf Antrag andere Sprachen zulassen. Ist die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst, muss sie eine zehnseitige Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache enthalten.

      (3) Die Dissertation kann aus einer Monographie bestehen oder kumulativ auf der Basis von Publikationen in Fachzeitschriften gestaltet sein.

      (4) Kumulative Dissertationen erfordern mindestens zwei Originalarbeiten in referierten Fachzeitschriften mit Angabe der Humboldt-Universität zu Berlin als Korrespondenzadresse. Von mindestens zwei Arbeiten müssen die Promovierenden alleinige Erstautor:innen sein. Über die Anerkennung von Publikationen, insbesondere mit geteilter Erstautorenschaft, entscheidet der Promotionsausschuss auf Vorschlag des jeweiligen Institutsrats. Zur Sitzung des Institutsrats bzw. Promotionsausschusses des jeweiligen Instituts sind die promovierende Person und die betreuende/n Person/en einzuladen. In kumulativen Dissertationen ist von den Promovierenden die eigenständige Leistung in der Dissertation deutlich kenntlich zu machen. Dies ist durch die Koautor:innen schriftlich zu bestätigen. Über die Publikationen hinaus sind in kumulativen Dissertationen die Forschungsfragen in einem größeren Zusammenhang einheitlich darzustellen und die Publikationen sind entsprechend einzuordnen. Der erweiterte Fakultätsrat kann auf Vorschlag der Institutsräte fachspezifische Regelungen zur kumulativen Dissertation, unter anderem zu ihrem Aufbau, zu Art und Umfang der enthaltenen Publikationen, zu deren Veröffentlichungsstatus und zu Koautorenschaften beschließen. Alle Arbeiten, die Teil der kumulativen Dissertation sind, müssen vollständig in den eingereichten Dissertationsexemplaren enthalten sein. Auf einzelne Arbeiten lediglich zu verweisen, ist nicht zulässig.

      (5) Die Dissertation ist mit einem Titelblatt gemäß Anlage 2 und einer unterschriebenen Selbstständigkeitserklärung zu versehen. Sie ist in gebundener Form zusammen mit einer elektronischen Version vorzulegen. Die Promovierenden müssen alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und versichern, auf dieser Grundlage die Dissertation selbstständig erarbeitet
      und verfasst zu haben. Die Promovierenden verpflichten sich, alle mit der Veröffentlichung gemäß § 15 verbundenen rechtlichen Fragen selbstständig vor dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zu klären.

      (6) Es können Plagiatsprüfungen und nach Bewilligung durch den Promotionsausschuss Stichproben anhand der zugrunde liegenden Daten durchgeführt werden (§ 9 Abs. 1f).
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 17 Grenzüberschreitende Promotionsverfahren

      (1) Die Lebenswissenschaftliche Fakultät kann im Zusammenwirken mit einer ausländischen Hochschule auf Antrag der promovierenden Person ein grenzüberschreitendes Promotionsverfahren (Cotutelle) ermöglichen.

      (2) Voraussetzung für ein grenzüberschreitendes Promotionsverfahren ist, dass die Humboldt-Universität zu Berlin mit der ausländischen Hochschule eine auf das konkrete Promotionsverfahren bezogene Vereinbarung schließt, die in...
      § 17 Grenzüberschreitende Promotionsverfahren

      (1) Die Lebenswissenschaftliche Fakultät kann im Zusammenwirken mit einer ausländischen Hochschule auf Antrag der promovierenden Person ein grenzüberschreitendes Promotionsverfahren (Cotutelle) ermöglichen.

      (2) Voraussetzung für ein grenzüberschreitendes Promotionsverfahren ist, dass die Humboldt-Universität zu Berlin mit der ausländischen Hochschule eine auf das konkrete Promotionsverfahren bezogene Vereinbarung schließt, die in Einzelpunkten von der Promotionsordnung der Lebenswissenschaftlichen Fakultät abweichen kann. Dazu sind die Regelungen der jeweils geltenden Promotionsvorschriften der beteiligten Hochschulen zu berücksichtigen.

      § 18 Sonstige Promotionen
      Für kooperative, fakultätsübergreifende oder interdisziplinäre Promotionen im Rahmen von strukturierten Promotionsprogrammen kann jeweils eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen der Humboldt-Universität zu Berlin und der Partnerinstitution geschlossen werden, die in Einzelpunkten von der Promotionsordnung der Lebenswissenschaftlichen Fakultät abweichen kann. Voraussetzung ist die Annahme der antragstellenden Person gemäß § 4 und § 5.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 56/2022