Extract from the dissertation regulations
§ 7 Dissertation
(1) Die Dissertation ist eine von den Promovierenden in selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit verfasste Abhandlung im gewählten Promotionsfach, die einen wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn darstellt. Die Dissertation muss eine in sich geschlossene Darstellung der eigenen Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse sein.
(2) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Die Dissertation enthält eine Zusammenfassung in deutscher...
§ 7 Dissertation
(1) Die Dissertation ist eine von den Promovierenden in selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit verfasste Abhandlung im gewählten Promotionsfach, die einen wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn darstellt. Die Dissertation muss eine in sich geschlossene Darstellung der eigenen Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse sein.
(2) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Die Dissertation enthält eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache. Wenn die Begutachtung der Dissertation gesichert ist, kann der Promotionsausschuss auf Antrag andere Sprachen zulassen. Ist die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst, muss sie eine zehnseitige Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache enthalten.
(3) Die Dissertation kann aus einer Monographie bestehen oder kumulativ auf der Basis von Publikationen in Fachzeitschriften gestaltet sein.
(4) Kumulative Dissertationen erfordern mindestens zwei Originalarbeiten in referierten Fachzeitschriften mit Angabe der Humboldt-Universität zu Berlin als Korrespondenzadresse. Von mindestens zwei Arbeiten müssen die Promovierenden alleinige Erstautor:innen sein. Über die Anerkennung von Publikationen, insbesondere mit geteilter Erstautorenschaft, entscheidet der Promotionsausschuss auf Vorschlag des jeweiligen Institutsrats. Zur Sitzung des Institutsrats bzw. Promotionsausschusses des jeweiligen Instituts sind die promovierende Person und die betreuende/n Person/en einzuladen. In kumulativen Dissertationen ist von den Promovierenden die eigenständige Leistung in der Dissertation deutlich kenntlich zu machen. Dies ist durch die Koautor:innen schriftlich zu bestätigen. Über die Publikationen hinaus sind in kumulativen Dissertationen die Forschungsfragen in einem größeren Zusammenhang einheitlich darzustellen und die Publikationen sind entsprechend einzuordnen. Der erweiterte Fakultätsrat kann auf Vorschlag der Institutsräte fachspezifische Regelungen zur kumulativen Dissertation, unter anderem zu ihrem Aufbau, zu Art und Umfang der enthaltenen Publikationen, zu deren Veröffentlichungsstatus und zu Koautorenschaften beschließen. Alle Arbeiten, die Teil der kumulativen Dissertation sind, müssen vollständig in den eingereichten Dissertationsexemplaren enthalten sein. Auf einzelne Arbeiten lediglich zu verweisen, ist nicht zulässig.
(5) Die Dissertation ist mit einem Titelblatt gemäß Anlage 2 und einer unterschriebenen Selbstständigkeitserklärung zu versehen. Sie ist in gebundener Form zusammen mit einer elektronischen Version vorzulegen. Die Promovierenden müssen alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und versichern, auf dieser Grundlage die Dissertation selbstständig erarbeitet
und verfasst zu haben. Die Promovierenden verpflichten sich, alle mit der Veröffentlichung gemäß § 15 verbundenen rechtlichen Fragen selbstständig vor dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zu klären.
(6) Es können Plagiatsprüfungen und nach Bewilligung durch den Promotionsausschuss Stichproben anhand der zugrunde liegenden Daten durchgeführt werden (§ 9 Abs. 1f).