§ 6 Promotionsstudium
(1) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt voraus:
1. einen der folgenden Abschlüsse:
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als
„Bachelor“ verliehen wird
b) den Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 HG
c) einen qualifizierten Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstud...
§ 6 Promotionsstudium
(1) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt voraus:
1. einen der folgenden Abschlüsse:
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als
„Bachelor“ verliehen wird
b) den Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 HG
c) einen qualifizierten Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern, und daran anschließende, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern
• im Umfang von 60 ECTS-Punkten bei einem sechssemestrigen Studium,
• im Umfang von in der Regel 30 ECTS-Punkten bei einem siebensemestrigen Studium. Über die Zulassung entscheidet der Promotionsausschuss.
Einschlägig ist ein Studium, das zu einem Lehramt an Schulen führt oder in anderer Weise erziehungswissenschaftlich, bildungswissenschaftlich oder vermittlungswissenschaftlich profiliert ist. Die promotionsvorbereitenden Studien gemäß lit. b) können innerhalb des Promotionsverfahrens erbracht werden. Ihre inhaltliche Ausgestaltung erfolgt vor ihrem Beginn auf Vorschlag der Erstgutachterin/des Erstgutachters der Dissertation und anschließender Zustimmung des Promotionsausschusses. Mangelnde Einschlägigkeit des Studiums kann durch promotionsvorbereitende Studien im Umfang von 30 ECTS Punkten im Rahmen fachdidaktischer, erziehungswissenschaftlicher, bildungswirtschaftlicher oder vermittlungswissenschaftlicher Veranstaltungen ausgeglichen werden. Die promotionsvorbereitenden Studien ersetzen nicht die im Rahmen des Promotionsstudiums zu erbringenden Leistungen.
2. die Betreuungszusage einer Gutachterin/eines Gutachters gemäß § 5.
(2) Das Promotionsstudium hat einen Umfang von 20 ECTS. Es dient dem Erwerb von Kompetenzen in den folgenden Bereichen:
a) Grundlagen der Forschung (z.B. Wissenschaftstheorie, Forschungsmethoden, Projektplanung)
b) Inhalte, die auf den Gegenstand der Promotion bezogen sind,
c) Übergreifende promotionsbezogene Kompetenzen (z.B. wissenschaftliches
Schreiben, Fremdsprachen, Abhalten von Lehrveranstaltungen) und
d) Präsentation der eigenen Arbeit (z.B. Poster, Vorträge).
Der Erwerb von Kompetenzen bezieht sich auf das Hauptfach und die beiden gewählten Nebenfächer. Die inhaltliche Ausgestaltung des Promotionsstudiums erfolgt individuell und projektorientiert durch die Erstgutachterin/den Erstgutachter der Promotion und die Promovendin/den Promovenden. Sie wird am Beginn des Promotionsstudiums in einer Promotionsvereinbarung festgehalten. Die Leistungen werden im Rahmen des Zulassungsantrages nachgewiesen.