Extract from the dissertation regulations
§ 7 Dissertation
(1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.
(2) 1Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
a)eine unveröffentlichte oder in Teilen veröffentlichte Arbeit, die eine in sich abgeschlossene...
§ 7 Dissertation
(1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.
(2) 1Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
a)eine unveröffentlichte oder in Teilen veröffentlichte Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten muss. 2Vorveröffentlichungen sind nur in begrenztem Umfang und im Einvernehmen zwischen Doktorandin oder Doktorand und den Betreuerinnen oder Betreuern zulässig.3oder
b)eine kumulative Arbeit, die aus veröffentlichten und/oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gemäß Buchst. a) gleichwertige Leistungen darstellen müssen. 4Veröffentlichte Einzelarbeiten müssen in wissenschaftlichen Zeitschriften mit wissenschaftlicher Qualitätssicherung (Peer Review) veröffentlicht, unveröffentlichte in solchen Zeitschriften zur Publikation akzeptiert sein. 5Das Recht der Promotionskommission zur Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer kumulativen Arbeit bleibt von der Erfüllung dieser Voraussetzungen unberührt. 6Eine kumulative Arbeit, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht zusätzlich zu den in § 7 Abs. 5 vorgesehenen Angaben aus einer Liste mit den Titeln der Einzelarbeiten und einer umfassenden Einleitung und einem verbindenden Text, der die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert.
(3) 1Bei schriftlichen Promotionsleistungen gemäß Abs. 2, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. 2Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen. 3Die Erklärung ist der Dissertation beizufügen und mit ihr zu veröffentlichen. 4Für kumulative Arbeiten ist das dieser Ordnung beigefügte Muster zu verwenden (Anlage 2). 5Die Veröffentlichung erfolgt ohne die Nennung der Namen und Anschriften der Mitautorinnen oder Mitautoren. 6Diese sind in der Promotionsakte zu vermerken.
(4) 1Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und versichern, auf dieser Grundlage die Arbeit selbstständig verfasst zu haben. 2Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder abgelehnt worden sein. 3In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.
(5) 1Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, unter Nennung des Fachbereichs die Bezeichnung als an der Freien Universität Berlin eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter vorsehen. 2Als Anhang muss sie Kurzfassungen ihrer Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache sowie eine Liste der aus dem Bereich dieser Dissertation hervorgegangenen Vorveröffentlichungen enthalten. 3Mit Zustimmung der Doktorandin oder des Doktoranden soll sie einen kurz gefassten Lebenslauf der Doktorandin oder des Doktoranden enthalten.
(6) 1Die Dissertation ist in mindestens drei gedruckten Exemplaren einzureichen, wovon eines beim Fachbereich archiviert wird. 2Die Dissertation ist zusätzlich zur gedruckten Form auch in elektronischer Form in einem nicht änderbaren plattformunabhängigen Dateiformat einzureichen, welches den Gutachterinnen und Gutachtern sowie den übrigen Mitgliedern der Promotionskommission unter Gewährleistung der Datensicherheit übermittelt wird. 3Die Dissertation darf einer elektronischen Plagiatsprüfung unterzogen werden; der Datenschutz ist hierbei zu gewährleisten. 4Etwaige Vorveröffentlichungen von Teilen der Arbeit sind als Sonderdrucke oder Kopien in mindestens einer Ausfertigung sowie zusätzlich in elektronischer Form mit einzureichen.