§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt ein für das Fachgebiet des Promotionsvorhabens einschlägiges Studium in einem Studiengang voraus, das durch Master-, Diplom- oder Magisterexamen, ein medizinisches Staatsexamen oder einen anderen Abschluss, der vom Promotionsausschuss als gleichwertig anerkannt wird, abgeschlossen worden ist. Die Anerkennung anderer entsprechender im Ausland erworbener Grade unterliegt einer besonderen Prüfung durch den Promotionsaus...
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt ein für das Fachgebiet des Promotionsvorhabens einschlägiges Studium in einem Studiengang voraus, das durch Master-, Diplom- oder Magisterexamen, ein medizinisches Staatsexamen oder einen anderen Abschluss, der vom Promotionsausschuss als gleichwertig anerkannt wird, abgeschlossen worden ist. Die Anerkennung anderer entsprechender im Ausland erworbener Grade unterliegt einer besonderen Prüfung durch den Promotionsausschuss. Dabei ist das Lissabon-Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. 2007 Teil II, S. 712 ff.) zu berücksichtigen. Der Promotionsausschuss kann seiner Entscheidung auch eine Empfehlung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) zu Grunde legen.
(2) Der Promotionsausschuss kann Bewerberinnen oder Bewerber, die über einen Abschluss gemäß Absatz 1 in einem nicht einschlägigen Studium verfügen, mit der Auflage zulassen, bestimmte ergänzende Studienleistungen vor Einleitung des Promotionsverfahrens nach § 10 nachzuweisen.
(3) Der Promotionsausschuss versagt die Zulassung zur Promotion, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einen bei einer anderen Hochschule gestellten Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand oder auf Eröffnung des Promotionsverfahrens nicht zurückgenommen hat. Der Promotionsausschuss kann ohne Begründung die Zulassung zur Promotion versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich bereits erfolglos einem Promotionsverfahren unterzogen hat.
§ 1 Zweck der Promotion, Doktorgrade und Promotionsleistungen
(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit. An Promotionsleistungen sind zu erbringen:
a. eine schriftliche Promotionsleistung (Dissertation), deren Gegenstand zum Gebiet der Gesundheitswissenschaften gehört und dem angestrebten Grad entspricht. Näheres regelt § 8;
b. eine mündliche Prüfung (Disputation). Näheres regelt § 12;
c. die Veröffentlichung der Dissertation. Näheres regelt § 14;
d. die Teilnahme an fach- und fächerübergreifenden Kursen zur Erlangung wissenschaftlicher Fertigkeiten im Umfang von insgesamt 12 Kreditpunkten (KP), davon mindestens 6 KP in den Bereichen „Gute Wissenschaftliche Praxis“ bzw. „Wissenschaftliche Methoden“. Diese Leistung kann durch die Teilnahme an entsprechenden Kursen der Graduiertenschulen und der Graduiertenakademie nachgewiesen werden.
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