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Humboldt-Universität zu Berlin

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Quick Overview

  • University Humboldt-Universität zu Berlin
  • Faculty / department Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftliche Fakultät
  • Degree
    ... African Studies; Archaeology and Cultural History of Northeast Africa; Central Asian Studies; Classical Archaeology; Cultural Studies; Education; Gender Studies; Global and Area Studies; History of Art and the Image; Media Science; Musicology; Ostasien-Studien; Political Science; Rehabilitation Studies; Sociology; South Asian Studies; South East Asian Studies; Sports Science
    African Studies; Archaeology and Cultural History of Northeast Africa ...
  • Subjects Cultural studies; Language and cultural studies; Social sciences
  • Academic degrees Dr. phil.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer den Nachweis eines mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossenen Hochschulstudiums (Magister-, Diplom-, Masterabschluss, Erste Wissenschaftliche oder Künstlerisch-Wissenschaftliche Staatsprüfung für ein Lehramt), in der Regel in dem gewählten Fachgebiet erbringt. Für die Zulassung von Kandidatinnen oder Kandidaten mit einem schlechter als „gut“ bewerteten Studienabschluss ist eine Entscheidung des Promotionsa...
      § 5 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer den Nachweis eines mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossenen Hochschulstudiums (Magister-, Diplom-, Masterabschluss, Erste Wissenschaftliche oder Künstlerisch-Wissenschaftliche Staatsprüfung für ein Lehramt), in der Regel in dem gewählten Fachgebiet erbringt. Für die Zulassung von Kandidatinnen oder Kandidaten mit einem schlechter als „gut“ bewerteten Studienabschluss ist eine Entscheidung des Promotionsausschusses auf der Grundlage von zwei Gutachten von fachlich einschlägigen hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bzw. hauptamtlich tätigen Privatdo-zentinnen oder Privatdozenten erforderlich, die die Kandidatin oder den Kandidaten empfehlen.

      (2) Bachelorabsolvent/innen können zum Promotionsstudium vorläufig zugelassen werden, wenn
      1. sie ihren Abschluss in einem mindestens dreijährigen Studiengang erworben und dabei eine Note von mindestens 1,5 erzielt haben;
      und
      2. sie die Aufnahme in einen strukturierten Promotionsstudiengang nachweisen oder sich in einer Betreuungsvereinbarung zur Einhaltung eines individuellen Studienplans verpflichten, der ein Erreichen der Qualifikationsziele eines Masterstudiums (mit Ausnahme der Masterarbeit) innerhalb von längstens zwei Jahre ermöglicht;
      und
      3. deren wissenschaftliche Befähigung durch zwei unabhängige Gutachten von fachlich einschlägigen hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bzw. hauptamtlich tätigen Privatdozentinnen oder Privatdozenten belegt wird.

      Die endgültige Zulassung zur Promotion steht unter der Bedingung, dass innerhalb von zwei Jahren 300 ECTS – unter Berücksichtigung des Bachelorstudiums – nachgewiesen werden. Der Promotions-ausschuss entscheidet über Ausnahmen zu Ziffer 1 sowie darüber, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für Ziffer 2 und 3 erfüllt werden. Studienleistungen nach Ziffer 2 sollen so ausgestaltet sein, dass sie für einen Masterabschluss angerechnet werden können. Bei Bachelorabsolvent/innen, die nicht im Rahmen eines strukturierten Promotionsprogramms ihre Zulassung beantragen, kann der Promotionsausschuss zusätzlich ein Gespräch mit einer Kommission aus Hochschullehrer/innen verlangen.

      (3) Hat die Kandidatin/der Kandidat einen Abschluss in einem Fach, das nicht dem Promotionsfach oder einem dafür wesentlichen Fach entspricht, prüft der Promotionsausschuss in Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer, inwiefern die Kandidatin/ der Kandidat die Grundlagen des Faches während der Promotionszeit erwerben wird, und erteilt ggf. entsprechende Auflagen. Diese sollen sich auf fachspezifische Studienleistungen im Umfang von bis zu 30 Semesterwochenstunden beziehen und sind im Zulassungsschreiben festzuhalten.

      (4) Als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion gemäß Absatz 1 und Absatz 2 gilt auch ein außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, sofern Gleichwertigkeit besteht und diese von der zuständigen Stelle der Humboldt-Universität zu Berlin oder durch die Zeugnisanerkennung der zuständigen Senats-verwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft oder durch die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz bestätigt ist.

      (5) Im Fach Kunst- und Bildgeschichte wird der Nachweis von Lateinkenntnissen (Niveau B1 GER) gefordert. An die Stelle des Nachweises der Lateinkenntnisse kann auch der Nachweis von Kenntnissen des Altgriechischen oder einer alten außereuropäischen Sprache treten. Auf Antrag mit entsprechender Begründung kann der Promotions-ausschuss vom Nachweis dieser Sprachkenntnisse befreien.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine von der Promovendin bzw. dem Promovenden verfasste Abhandlung über eine eigenständige Forschungsleistung im gewählten Promotionsfach, die in Inhalt und Form wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und zu neuen Erkenntnissen gelangt.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung kann vorgelegt werden:
      a) eine selbständig verfasste, unveröffentlichte Arbeit.
      b) Auf Antrag der Promovendin oder des Promovenden und mit Zustimmung der ...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine von der Promovendin bzw. dem Promovenden verfasste Abhandlung über eine eigenständige Forschungsleistung im gewählten Promotionsfach, die in Inhalt und Form wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und zu neuen Erkenntnissen gelangt.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung kann vorgelegt werden:
      a) eine selbständig verfasste, unveröffentlichte Arbeit.
      b) Auf Antrag der Promovendin oder des Promovenden und mit Zustimmung der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers kann nach Genehmigung durch den Promotionsausschuss eine selbständig verfasste, teilweise bereits publizierte Arbeit eingereicht werden, bei der die veröffentlichten und unveröffentlichten Teile deutlich zu kennzeichnen sind. Die veröffentlichten Teile der Arbeit sind in dreifacher Ausfertigung mit einzureichen.
      c) In den Fächern Erziehungswissenschaften, Rehabilitationswissenschaften, Sportwissenschaft, Soziologie und Politikwissenschaft eine publikationsbasierte Arbeit, die eine in der Gesamtheit einer Dissertation gem. Abs. 1 gleichwertige Leistung darstellt und die aus mindestens drei veröffentlichten und/oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht, von denen mindestens zwei in wissenschaftlichen Fachzeitschriften mit Begutachtungssystem oder Sammelbänden mit Begutachtungssystem erschienen oder schriftlich nachweisbar zur Publikation angenommen sind.
      d) Mindestens zwei der Einzelarbeiten müssen in Alleinautorenschaft oder Erstautorenschaft verfasst worden sein. Bei Einzelarbeiten mit mehreren Autorinnen/Autoren muss der Eigenanteil der Doktorandin/des Doktoranden schriftlich dokumentiert und von den Mitautorinnen/Mitautoren bestätigt werden. Der Beitrag der Doktorandin/des Doktoranden muss dem wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit entsprechen, deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Maximal zwei Einzelarbeiten dürfen in Zusammenarbeit mit der Erstbetreuerin oder dem Erstbetreuer verfasst worden sein, im Fach Sportwissenschaft gilt diese Begrenzung nicht.
      e) Zusätzlich zu den Einzelarbeiten ist eine selbständig verfasste, wissenschaftliche Abhandlung einzureichen, die die Einzelarbeiten umfassend in den aktuellen Forschungsstand einordnet und diskutiert, wie die eigene Arbeit diesen theoretisch und ggf. empirisch weiterführt. Ausgehend von den Grenzen der eigenen Arbeit sind ferner Perspektiven für die weitere Forschung zu entwickeln.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher und/oder englischer Sprache abzufassen. Auf Antrag kann die Dissertation auch in einer anderen Sprache abgefasst werden, wenn die Beurteilung der Promotionsleistungen durch die Promotionskommission gesichert ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Promotionsausschuss.

      (4) Die Dissertation ist mit einem Titelblatt (s. dazu Anlage 2) zu versehen sowie in gedruckter und gebundener Form beim zuständigen Promotionsausschuss einzureichen. Die folgenden Anlagen sind als Schlussteil in die Dissertation einzufügen:
      - eine in deutscher und englischer Sprache verfasste Zusammenfassung der Dissertation im Umfang von jeweils höchstens einer Seite,
      - eine tabellarische Darstellung des wissenschaftlichen Bildungsgangs der Promovendin/des Promovenden,
      - eine handschriftlich unterzeichnete Versiche-rung, dass die Promovendin/der Promovend in der Dissertation alle benutzten Hilfsmittel und Hilfen angegeben hat und auf dieser Grundlage die Dissertation von ihr/ihm selbstständig verfasst worden ist.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 26 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät erfüllt.
      b) die ausländische Ei...
      § 26 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät erfüllt.
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotions-verfahrens muss vertraglich geregelt werden. Es ist sicherzustellen, dass die grundlegenden Regelungen der Promotionsordnung der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen eingehalten werden. In Einzelpunkten kann von der Promotionsordnung abgewichen werden. Darüber entscheidet der Promotionsausschuss. Der Fakultätsrat muss die Entscheidung bestätigen.


      Verfahrensregeln zu Cotutelle-Promotionsverfahren an der KSBF
      Beschluss des Promotionsausschusses vom 23.10.2017

      In einem binationalen Promotionsverfahren (Cotutelle-Promotionsverfahren) erwirbt ein_e Doktorand_in einen, von zwei Universitäten in unterschiedlichen Ländern gemeinsam verliehenen Doktorgrad. Es handelt sich um einen auf Grund einer einzigen wissenschaftlichen Leistung verliehenen Titel, der auf der Forschungsarbeit an zwei Hochschulen beruht.
      Ein Cotutelle-Promotionsverfahren kommt nur in Frage, wenn Kandidat_innen ihre wissenschaftliche Anbindung an beiden beteiligten Ländern sicherstellen möchten, weil sie eine internationale Ausrichtung ihrer späteren Karriere anstreben oder wenn ihr Forschungsschwerpunkt stark mit dem jeweils anderen Land verbunden ist.
      Ein Cotutelle-Verfahren setzt voraus, dass der Aufenthalt an jeder der beiden Universitäten nicht unter einem Jahr liegt. Sollte es sich lediglich um einen längeren Aufenthalt an einer ausländischen Hochschule oder eine externe/internationale Begutachtung handeln, ist ein Cotutelle-Verfahren hierfür nicht notwendig.
      Es wird weiterhin vorausgesetzt, dass es sich bei dem gewählten Promotionsfach um gleiche bzw. vergleichbare Fächer an beiden Universitäten handelt.
      Die Entscheidung, ob im Rahmen eines Cotuelle-Verfahrens promoviert werden kann, trifft auf begründeten Antrag der Promotionsausschuss zusammen mit der Zulassung zur Promotion.
      Für jedes Cotutelle-Promotionsverfahren wird ein individueller Cotutelle-Vertrag zwischen den durchführenden Universitäten abgeschlossen. Der Abschluss eines Cotutelle-Vertrages ist an der KSBF nur mit dem Mustervertrag der Fakultät möglich.

      Regulations for joint doctoral degree procedures in the Faculty of Humanities and Social Sciences Resolution of the Doctoral Degree Board of 23 October 2017

      In a binational doctoral degree procedure (joint or “cotutelle” doctoral degree procedure), a doctoral candidate receives a doctoral degree which is jointly conferred by two universities in different countries. This is a title awarded on the strength of a single academic achievement, which is based on research work conducted at two universities.
      A joint doctoral degree procedure only becomes applicable if candidates wish to cement their academic connections to both countries concerned because they intend to pursue an internationally-oriented career later on, or if the candidate’s research focus is strongly linked to the other country.
      A joint procedure presupposes that the candidate’s stay at each of the two universities does not last for less than one year. If it is simply a case of a longer stay at a foreign university or an external/international assessment, a joint doctoral degree procedure is not necessary.
      A further prerequisite for this procedure is that the subjects studied at the two universities must be the same or similar for a given field of doctoral study.
      The decision as to whether a candidate may be awarded their doctorate through the joint doctoral degree procedure shall be made by the Doctoral Degree Board together with the Admissions Office for Doctoral Studies, following submission of an application to justify the candidate’s motivation.
      An individual “cotutelle” agreement is drawn up between the participating universities for each joint doctoral degree procedure. In Faculty of Humanities and Social Sciences, a “cotutelle” agreement can only be concluded if the Faculty’s own template is used.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 12.08.2016
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin 71/2023
    • Source Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin 51/2016
    • Last amended 19.10.2023