§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer den Nachweis eines mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossenen Hochschulstudiums (Magister-, Diplom-, Masterabschluss, Erste Wissenschaftliche oder Künstlerisch-Wissenschaftliche Staatsprüfung für ein Lehramt), in der Regel in dem gewählten Fachgebiet erbringt. Für die Zulassung von Kandidatinnen oder Kandidaten mit einem schlechter als „gut“ bewerteten Studienabschluss ist eine Entscheidung des Promotionsa...
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer den Nachweis eines mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossenen Hochschulstudiums (Magister-, Diplom-, Masterabschluss, Erste Wissenschaftliche oder Künstlerisch-Wissenschaftliche Staatsprüfung für ein Lehramt), in der Regel in dem gewählten Fachgebiet erbringt. Für die Zulassung von Kandidatinnen oder Kandidaten mit einem schlechter als „gut“ bewerteten Studienabschluss ist eine Entscheidung des Promotionsausschusses auf der Grundlage von zwei Gutachten von fachlich einschlägigen hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bzw. hauptamtlich tätigen Privatdo-zentinnen oder Privatdozenten erforderlich, die die Kandidatin oder den Kandidaten empfehlen.
(2) Bachelorabsolvent/innen können zum Promotionsstudium vorläufig zugelassen werden, wenn
1. sie ihren Abschluss in einem mindestens dreijährigen Studiengang erworben und dabei eine Note von mindestens 1,5 erzielt haben;
und
2. sie die Aufnahme in einen strukturierten Promotionsstudiengang nachweisen oder sich in einer Betreuungsvereinbarung zur Einhaltung eines individuellen Studienplans verpflichten, der ein Erreichen der Qualifikationsziele eines Masterstudiums (mit Ausnahme der Masterarbeit) innerhalb von längstens zwei Jahre ermöglicht;
und
3. deren wissenschaftliche Befähigung durch zwei unabhängige Gutachten von fachlich einschlägigen hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bzw. hauptamtlich tätigen Privatdozentinnen oder Privatdozenten belegt wird.
Die endgültige Zulassung zur Promotion steht unter der Bedingung, dass innerhalb von zwei Jahren 300 ECTS unter Berücksichtigung des Bachelorstudiums nachgewiesen werden. Der Promotions-ausschuss entscheidet über Ausnahmen zu Ziffer 1 sowie darüber, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für Ziffer 2 und 3 erfüllt werden. Studienleistungen nach Ziffer 2 sollen so ausgestaltet sein, dass sie für einen Masterabschluss angerechnet werden können. Bei Bachelorabsolvent/innen, die nicht im Rahmen eines strukturierten Promotionsprogramms ihre Zulassung beantragen, kann der Promotionsausschuss zusätzlich ein Gespräch mit einer Kommission aus Hochschullehrer/innen verlangen.
(3) Hat die Kandidatin/der Kandidat einen Abschluss in einem Fach, das nicht dem Promotionsfach oder einem dafür wesentlichen Fach entspricht, prüft der Promotionsausschuss in Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer, inwiefern die Kandidatin/ der Kandidat die Grundlagen des Faches während der Promotionszeit erwerben wird, und erteilt ggf. entsprechende Auflagen. Diese sollen sich auf fachspezifische Studienleistungen im Umfang von bis zu 30 Semesterwochenstunden beziehen und sind im Zulassungsschreiben festzuhalten.
(4) Als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion gemäß Absatz 1 und Absatz 2 gilt auch ein außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, sofern Gleichwertigkeit besteht und diese von der zuständigen Stelle der Humboldt-Universität zu Berlin oder durch die Zeugnisanerkennung der zuständigen Senats-verwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft oder durch die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz bestätigt ist.
(5) Im Fach Kunst- und Bildgeschichte wird der Nachweis von Lateinkenntnissen (Niveau B1 GER) gefordert. An die Stelle des Nachweises der Lateinkenntnisse kann auch der Nachweis von Kenntnissen des Altgriechischen oder einer alten außereuropäischen Sprache treten. Auf Antrag mit entsprechender Begründung kann der Promotions-ausschuss vom Nachweis dieser Sprachkenntnisse befreien.