III. Gemeinsame Promotion/Joint Doctorate/Co-tutelle
§ 20 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer Partneruniversität/Partnerfakultät
Für das Verfahren gemäß § 1 Abs. 2 gelten die §§ 1 - 19, soweit sich im Folgenden oder aus der Betreuungsvereinbarung mit der Partneruniversität/Partnerfakultät nicht etwas anderes ergibt.
§ 21 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
Neben der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 un...
III. Gemeinsame Promotion/Joint Doctorate/Co-tutelle
§ 20 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer Partneruniversität/Partnerfakultät
Für das Verfahren gemäß § 1 Abs. 2 gelten die §§ 1 - 19, soweit sich im Folgenden oder aus der Betreuungsvereinbarung mit der Partneruniversität/Partnerfakultät nicht etwas anderes ergibt.
§ 21 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
Neben der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 muss eine Doktorandin/ein Doktorand, die Zulassungsvoraussetzungen der Partnerfakultät erfüllen.
§ 22 Antrag auf Zulassung zur Gemeinsamen Promotion
(1) Dem Antrag auf Zulassung zur Promotion sind neben den in § 5 genannten Unterlagen beizufügen:
1. Angabe des Dissertationsthemas;
2. eine Erklärung der ausländischen Fakultät darüber, dass sie die Zulassung zur Gemeinsamen Promotion befürwortet;
3. eine Erklärung einer Hochschullehrerin/ eines Hochschullehrers der Partnerfakultät darüber, dass sie/er bereit ist, die Dissertation zu betreuen und zu begutachten;
4. ein kurzes Motivationsschreiben;
5. Angaben zur Finanzierung;
6. einen Zeitplan, aus dem hervorgeht, wann sich die Doktorandin/der Doktorand in welchem Land aufhält.
§ 23 Betreuung
(1) Die Doktorandin/der Doktorand wird von je einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer der beiden beteiligten Fakultäten betreut.
(2) Die Betreuerin/der Betreuer der Partnerfakultät wird im Berliner Promotionsverfahren als Zweitgutachterin/Zweitgutachter bestellt. Sie/er kann als Prüferin/Prüfer für die Disputation benannt werden.
(4) Findet das Promotionsverfahren an der Partnerfakultät statt, so ist die Berliner Betreuerin/der Berliner Betreuer dort am Promotionsverfahren zu beteiligen.
§ 24 Promotionsurkunde, Pflichtexemplare
(1) In der Urkunde wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt.
(2) Für die Veröffentlichung der Dissertation kann in der Vereinbarung mit der ausländischen Fakultät auf deren Regelungen verwiesen werden. Vor Aushändigung der Urkunde sind mindestens acht Exemplare in der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität abzuliefern.
§ 25 Sprache der Dissertation und Disputation
Die Dissertation ist in deutscher Sprache oder einer Sprache gemäß § 8 Abs. 1 oder in einer in der Vereinbarung gem. § 1 Abs. 2 genannten Sprache abzufassen. Eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache ist beizufügen. Für die Sprache der Disputation gilt Satz 1 entsprechend.