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Hertie School

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Quick Overview

  • University Hertie School
  • Faculty / department Hertie School of Governance
  • Degree Governance; Public Policy
  • Subjects Economics
  • Academic degrees Dr. rer. pol.; PhD
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer an einer deutschen oder auslän-dischen Hochschule einen für die an der Hertie School vertretenen Disziplinen wesentlichen Studiengang besonders erfolgreich abgeschlossen hat.

      (2) Folgende Studienabschlüsse an einer deutschen Hochschule werden berücksichtigt:
      - Masterprüfung im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen Studiengangs – 300 Leistungspunkten,
      - Magisterprüfu...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer an einer deutschen oder auslän-dischen Hochschule einen für die an der Hertie School vertretenen Disziplinen wesentlichen Studiengang besonders erfolgreich abgeschlossen hat.

      (2) Folgende Studienabschlüsse an einer deutschen Hochschule werden berücksichtigt:
      - Masterprüfung im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen Studiengangs – 300 Leistungspunkten,
      - Magisterprüfung,
      - Diplomprüfung,
      - Erstes Staatsexamen (z.B. Lehramt, Rechtswissenschaft, Medizin)
      - Erstes Kirchliches Examen.
      Falls die obengenannten Studienabschlüsse keine disziplinäre Prägung aufweisen, sollte zuvor in der Regel ein disziplinär geprägter grundständiger Studiengang abgeschlossen worden sein.

      (3) Ein Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule muss den in Abs. 2 genannten Studienabschlüssen gleichwertig sein. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit wird eine Äquivalenzbescheinigung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland eingeholt. Für den Fall, dass keine Klassifizierung der Benotung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft die fachlich verantwortliche Vertreterin oder der fachlich verantwortliche Vertreter des Pro-motionsausschusses die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlussbenotung mit den in Absatz 2 genannten Abschlüssen.

      (4) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als einen der in Abs. 2 und 3 verlangten Studienabschlüsse, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann die Antragstellerin oder den Antragsteller mit der Auflage zum Promotionsverfahren zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Abs. 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.

      § 7 Promotionsprogramm
      Mit der Zulassung ist die Verpflichtung der Doktorandin oder des Doktoranden verbunden, an einem Promotionsprogramm der Hertie School teilzunehmen und dessen Anforderungen zu erfüllen. Die Teilnahme an einem Promotionsprogramm ist Bestandteil der Betreuung einer Dissertation durch die Hertie School. Das jeweilige Promotionsprogramm dient der Vertiefung der theoretischen und methodischen Kenntnisse der Doktorandin oder des Doktoranden. Inhalt, Ablauf und Leistungsanforderungen des jeweiligen Programms werden in einer vom Akademischen Senat verabschiedeten Programmbeschreibung festgelegt.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung kann vorgelegt werden
      a) eine unveröffentlichte oder in Teilen veröffentlichte Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten muss. Vorveröffentlichungen sind...
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung kann vorgelegt werden
      a) eine unveröffentlichte oder in Teilen veröffentlichte Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten muss. Vorveröffentlichungen sind nur im Einvernehmen zwischen Doktorandin oder Dokto-rand und Betreuerin oder Betreuer zulässig;
      oder
      b) eine kumulative Arbeit, die aus mindestens drei Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gemäß Buchst. a) eine gleichwertige Leistung darstellen müssen und zur Publikation in wissenschaftlichen Zeitschriften oder Sammelbänden verfasst wurden. Mindestens eine Einzelarbeit muss in Einzelautorenschaft verfasst werden. Unveröffentlichte Einzelarbeiten müssen die Qualitätsansprüche für eine Veröffentlichung erfüllen. Das Recht der Promotionskommission (vgl. §12) zur Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer kumulativen Arbeit bleibt von der Erfüllung dieser Voraussetzungen unberührt. Bei der Annahme sind fächerspezifische Qualitätskriterien im Einzelfall zu prüfen. Eine kumulative Arbeit, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht zusätzlich zu den im nachfolgenden Abs. 5 vorgese-henen Angaben aus einer Liste mit den Titeln der Einzelarbeiten und einer Einleitung sowie einem verbindenden Text, der den inneren sachlichen Zusammenhang der in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten darlegt.

      (3) Bei schriftlichen Promotionsleistungen gemäß Abs. 2, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen und von den Mitautorinnen oder Mitautoren bestätigen zu lassen.

      (4) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und versichern, auf dieser Grundlage die Arbeit selbstständig verfasst zu haben. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder abgelehnt worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.

      (5) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, die Bezeichnung als an der Hertie School eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Betreuerinnen oder Betreuer vorsehen. Als Anhang muss sie eine Kurzfassung ihrer Ergebnisse sowie eine Liste der aus dieser Dissertation hervorgegangenen Vorveröffentlichungen enthalten. Mit Zustimmung der Doktorandin oder des Doktoranden soll sie einen kurz gefassten Lebenslauf der Doktorandin oder des Doktoranden enthalten.

      (6) Die Dissertation ist in jeweils sechs gedruckten Exemplaren sowie in einer elektronischen Version einzureichen. Jede Betreuerin oder jeder Betreuer erhält ein Exemplar, ein Exemplar verbleibt bei der Hertie School und wird archiviert. Vorveröffentlichungen von Teilen der Arbeit sind als Sonderdrucke oder Kopien in sechsfacher Ausfertigung mit einzureichen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Doctoral study regulations
    • Source Veröffentlichung der Hertie School of Governance