Extract from the dissertation regulations
§ 10 Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Die Dissertation soll wissenschaftlich beachtenswert sein und neue Erkenntnisse enthalten. Mit der Dissertation weist der*die Doktorand*in ihre*seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.
(2) Das Thema der Dissertation wird von der*dem Doktorandin*Doktoranden im Einvernehmen mit den Betreuungspersonen gewählt.
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§ 10 Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Die Dissertation soll wissenschaftlich beachtenswert sein und neue Erkenntnisse enthalten. Mit der Dissertation weist der*die Doktorand*in ihre*seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.
(2) Das Thema der Dissertation wird von der*dem Doktorandin*Doktoranden im Einvernehmen mit den Betreuungspersonen gewählt.
(3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Dissertation einschließlich des Titelblattes ist gemäß der Dokumentvorlage der Fakultät zu gestalten. Als schriftliche Promotionsleistung kann eine Monographie oder eine publikationsbasierte Dissertation eingereicht werden.
(4) Voraussetzung für eine publikationsbasierte Dissertation ist mindestens eine ungeteilte Erstautor*innenschaft einer veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen Originalarbeit in einer für das Fach einschlägigen Zeitschrift mit Begutachtungsverfahren. In begründeten Ausnahmefällen kann eine geteilte Erstautor*innenschaft, wenn nicht mehr als zwei Erstautor*innen gelistet sind, anerkannt werden. Eine entsprechende Stellungnahme der Betreuungspersonen mit einer Darlegung der wissenschaftlichen Eigenleistung der*des Promovierenden ist vorzulegen. Gleichberechtigte Autor*innen dürfen in der Regel nicht mit derselben Arbeit promovieren; über eine Ausnahme entscheidet der Promotionsausschuss anhand eines schriftlichen Antrags. Die Gutachter*innen dürfen nicht Ko-Autor*innen der Originalarbeit(en) sein. Zusätzlich ist eine 5 - 10 seitige zusammenfassende Darstellung mit Beschreibung des Forschungsstandes, vertiefter Schilderung der Methodik, der wesentlichen neuen Ergebnisse, der sich daraus ergebenden klinischen Anwendungen oder weiterführenden wissenschaftlichen Fragestellungen und einer detaillierten Aufstellung der selbst erbrachten Leistungen einzureichen. Der*Die Doktorand*in muss selbständig sicherstellen, dass alle Autor*innen über die Verwendung des Manuskripts als publikationsbasierte Dissertation informiert sind und dass durch die Verwendung des Manuskriptes kein Verstoß gegen das Urheberrecht erfolgt. Das Einverständnis der Ko-Autor*innen mit der Verwendung des Manuskripts als Teil der Dissertation ist nachzuweisen; der Nachweis ist zu dokumentieren.
(5) Wurden Teile der Dissertation bereits vorab veröffentlicht oder Manuskripte zur Veröffentlichung eingereicht, sind alle Publikationen in der Dissertation als vollständige Referenz mit allen Autor*innen aufzulisten. Zusätzlich ist im Text der Dissertation kenntlich zu machen, welche Texte, Abbildungen oder Daten aus der eigenen oder aus Publikationen anderer übernommen wurden.
(6) Sind Teile der Promotionsleistung patentrechtlich relevant und noch nicht geschützt, so kann auf Antrag des*der Doktoranden*Doktorandin eine temporär inhaltsgeschützte Monographie vorgelegt werden. Der Promotionsausschuss entscheidet über den Antrag.