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Hochschule Harz, Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH)

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
      1. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Urkunden für das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium gemäß Absatz 3 ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen,
      2. eine Übersicht des Lebens- und Bildungsgangs, K...
      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
      1. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Urkunden für das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium gemäß Absatz 3 ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen,
      2. eine Übersicht des Lebens- und Bildungsgangs, Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,
      3. falls vom Promotionsausschuss angefordert, ein aktuelles Führungszeugnis,
      4. ein ausführliches, schriftliches Exposé für das eigenständig zu bearbeitende Promotionsvorhaben. Das Exposé soll sich zusammensetzen aus dem Themenvorschlag, dem Stand der Forschung, den Zielen und dem Beitrag der Arbeit zusammen mit der Beschreibung der Vorgehensweise und den vorgesehenen Methoden,
      5. die schriftliche Zusage der Betreuung in Form einer Promotionsvereinbarung, in der auch die Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis gemäß der entsprechenden Regelung der Partnerhochschule zugesichert wird,
      6. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis an einer anderen Hochschule die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beantragt wurde, oder ein vergleichbares Eignungsfeststellungsverfahren oder Promotionsverfahren an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden wurde,
      7. bei ausländischen Bewerberinnen oder Bewerbern der Nachweis hinreichender Sprachkenntnisse für die deutsche Sprache; der Nachweis erfolgt insbesondere durch
      - die an einer deutschen Hochschule abgelegte Sprachprüfung für den Hochschulzugang mit der Stufe 3 oder
      - eine Sprachprüfung für die englische Sprache nach TOEFL iBT mit mindestens 80 von 120 Punkten oder
      - eine Sprachprüfung für die englische Sprache nach TOEIC (Listening/Reading mindestens 785 Punkte, Speaking mindestens 160 Punkte, Writing mindestens 150 Punkte).

      (2) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Die Annahme kann unter Angabe von Gründen verweigert werden.
      Der Antrag ist insbesondere abzulehnen, wenn
      1. eine ausreichende fachliche Betreuung der Dissertation oder die Zurverfügungstellung der erforderlichen Ressourcen durch die Hochschule nicht gesichert ist oder
      2. das Promotionszentrum SGW für die Fachrichtung des vorgeschlagenen Themas der Promotion nicht über ein eigenständiges Promotionsrecht verfügt oder
      3. Tatsachen vorliegen, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrads rechtfertigen würden.
      Ein Anspruch auf Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß § 5 Absatz 6 und auf Annahme besteht nicht. Die Entscheidung des Promotionsausschusses wird der Bewerberin oder dem Bewerber in einem Bescheid mitgeteilt.

      (3) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist:
      1. ein fachlich einschlägiger Diplom-, Magister- oder Masterabschluss nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten gemäß ECTS oder 270 Punkten aufgrund von Einzelprüfungen gemäß der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen und einem Gesamtergebnis mit Prädikatsexamen, mindestens mit der Note „Gut“, oder einem ECTS-Rang der Note „B“; über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss, oder
      2. ein nach den Bestimmungen der Kultusministerkonferenz als gleichwertig geltender, fachlich einschlägiger Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule, oder
      3. ein Abschluss eines mit der Qualifikation nach Ziffer 1 vergleichbaren Studiums im Ausland, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt und als gleichwertig vom Promotionsausschuss eingestuft wird.

      (4) Über die Gleichwertigkeit von Zeugnissen sowie bei ausländischen Zeugnissen entscheidet der Promotionsausschuss. Bei der Frage der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse werden die Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder herangezogen.

      (5) Der Promotionsausschuss kann die Annahme mit Auflagen und einer Frist zu ihrer Erfüllung verbinden, die vor Einleitung des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation) liegen muss. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.

      (6) Entspricht das Fachgebiet des Dissertationsthemas nicht dem abgeschlossenen Hochschulstudium, kann zur Förderung der inter- und transdisziplinären Forschung der Promotionsausschuss im Einzelfall eine Zusatzprüfung verlangen (Eignungsfeststellungsverfahren). Von dem Erfordernis der Zusatzprüfung kann abgesehen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.

      (7) Stimmt der Promotionsausschuss dem Annahmeantrag zu, ist die Betreuung, Begutachtung und spätere Durchführung des Verfahrens gemäß dieser Promotionsordnung gewährleistet.

      (8) Angenommene Doktorandinnen oder Doktoranden können sich an der dem Promotionszentrum angeschlossenen Hochschule immatrikulieren, an der die Promotion durchgeführt wird. Dies ist die Hochschule, der die Erstbetreuerin bzw. der Erstbetreuer angehört. Näheres regelt die Immatrikulationsordnung der Hochschule.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible No
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
      1. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Urkunden für das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium gemäß Absatz 3 ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen,
      2. eine Übersicht des Lebens- und Bildungsgangs, K...
      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
      1. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Urkunden für das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium gemäß Absatz 3 ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen,
      2. eine Übersicht des Lebens- und Bildungsgangs, Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,
      3. falls vom Promotionsausschuss angefordert, ein aktuelles Führungszeugnis,
      4. ein ausführliches, schriftliches Exposé für das eigenständig zu bearbeitende Promotionsvorhaben. Das Exposé soll sich zusammensetzen aus dem Themenvorschlag, dem Stand der Forschung, den Zielen und dem Beitrag der Arbeit zusammen mit der Beschreibung der Vorgehensweise und den vorgesehenen Methoden,
      5. die schriftliche Zusage der Betreuung in Form einer Promotionsvereinbarung, in der auch die Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis gemäß der entsprechenden Regelung der Partnerhochschule zugesichert wird,
      6. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis an einer anderen Hochschule die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beantragt wurde, oder ein vergleichbares Eignungsfeststellungsverfahren oder Promotionsverfahren an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden wurde,
      7. bei ausländischen Bewerberinnen oder Bewerbern der Nachweis hinreichender Sprachkenntnisse für die deutsche Sprache; der Nachweis erfolgt insbesondere durch
      - die an einer deutschen Hochschule abgelegte Sprachprüfung für den Hochschulzugang mit der Stufe 3 oder
      - eine Sprachprüfung für die englische Sprache nach TOEFL iBT mit mindestens 80 von 120 Punkten oder
      - eine Sprachprüfung für die englische Sprache nach TOEIC (Listening/Reading mindestens 785 Punkte, Speaking mindestens 160 Punkte, Writing mindestens 150 Punkte).

      (2) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Die Annahme kann unter Angabe von Gründen verweigert werden.
      Der Antrag ist insbesondere abzulehnen, wenn
      1. eine ausreichende fachliche Betreuung der Dissertation oder die Zurverfügungstellung der erforderlichen Ressourcen durch die Hochschule nicht gesichert ist oder
      2. das Promotionszentrum SGW für die Fachrichtung des vorgeschlagenen Themas der Promotion nicht über ein eigenständiges Promotionsrecht verfügt oder
      3. Tatsachen vorliegen, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrads rechtfertigen würden.
      Ein Anspruch auf Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß § 5 Absatz 6 und auf Annahme besteht nicht. Die Entscheidung des Promotionsausschusses wird der Bewerberin oder dem Bewerber in einem Bescheid mitgeteilt.

      (3) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist:
      1. ein fachlich einschlägiger Diplom-, Magister- oder Masterabschluss nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten gemäß ECTS oder 270 Punkten aufgrund von Einzelprüfungen gemäß der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen und einem Gesamtergebnis mit Prädikatsexamen, mindestens mit der Note „Gut“, oder einem ECTS-Rang der Note „B“; über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss, oder
      2. ein nach den Bestimmungen der Kultusministerkonferenz als gleichwertig geltender, fachlich einschlägiger Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule, oder
      3. ein Abschluss eines mit der Qualifikation nach Ziffer 1 vergleichbaren Studiums im Ausland, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt und als gleichwertig vom Promotionsausschuss eingestuft wird.

      (4) Über die Gleichwertigkeit von Zeugnissen sowie bei ausländischen Zeugnissen entscheidet der Promotionsausschuss. Bei der Frage der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse werden die Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder herangezogen.

      (5) Der Promotionsausschuss kann die Annahme mit Auflagen und einer Frist zu ihrer Erfüllung verbinden, die vor Einleitung des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation) liegen muss. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.

      (6) Entspricht das Fachgebiet des Dissertationsthemas nicht dem abgeschlossenen Hochschulstudium, kann zur Förderung der inter- und transdisziplinären Forschung der Promotionsausschuss im Einzelfall eine Zusatzprüfung verlangen (Eignungsfeststellungsverfahren). Von dem Erfordernis der Zusatzprüfung kann abgesehen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.

      (7) Stimmt der Promotionsausschuss dem Annahmeantrag zu, ist die Betreuung, Begutachtung und spätere Durchführung des Verfahrens gemäß dieser Promotionsordnung gewährleistet.

      (8) Angenommene Doktorandinnen oder Doktoranden können sich an der dem Promotionszentrum angeschlossenen Hochschule immatrikulieren, an der die Promotion durchgeführt wird. Dies ist die Hochschule, der die Erstbetreuerin bzw. der Erstbetreuer angehört. Näheres regelt die Immatrikulationsordnung der Hochschule.

      § 2 Promotion
      ...
      (3) Bei Vorliegen von mindestens drei herausragenden wissenschaftlichen Arbeiten, wovon die Bewerberin oder der Bewerber bei mindestens zweien den größten wissenschaftlichen Beitrag geleistet hat (i. d. R. als Erstautorin oder als Erstautor), und die in begutachteten, international anerkannten Fachzeitschriften publiziert oder zur Publikation angenommen sind, kann die Dissertation auf Vorschlag der Betreuerin oder des Betreuers als kumulative Dissertation angefertigt werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 23.02.2022