§ 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin/Doktorand
(1) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer
1. einen Abschluss im Studienfach Psychologie oder einen Abschluss nach einem einschlägigen psychologienahen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird,
2. einen Abschluss im Studienfach Psychologie oder einen Abschluss nach einem einschlägigen psychologienahen Hochschulstudium mit ...
§ 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin/Doktorand
(1) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer
1. einen Abschluss im Studienfach Psychologie oder einen Abschluss nach einem einschlägigen psychologienahen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird,
2. einen Abschluss im Studienfach Psychologie oder einen Abschluss nach einem einschlägigen psychologienahen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
3. einen Abschluss eines psychologienahen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG
nachweist.
Darüber hinaus kann der Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangt werden. Die Entscheidung über den Nachweis eines qualifizierten Abschlusses trifft der Promotionsausschuss im Benehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer; diese/dieser kann zur Absicherung der fachlichen Qualifikation den Nachweis sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, von der/dem künftigen Doktorandin/Doktoranden verlangen.
(2) Die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt auch, wer einen ausländischen Hochschulabschluss vorweist, der einem Studienabschluss des Absatzes 1 gleichwertig ist. Über die Gleichwertigkeit derartiger Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss, der seine Entscheidung gegebenenfalls nach Anhören der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen oder der für die Anerkennung von Bildungsanstalten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zuständigen Stelle trifft. Gegebenenfalls kann der Promotionsausschuss auf Vorschlag der/des als Betreuerin/Betreuer vorgesehenen Fachvertreterin/Fachvertreters die Annahme als Doktorandin/Doktorand von weiteren Studien- oder Prüfungsleistungen im Promotionsfach mit Setzung einer angemessenen Frist abhängig machen. Für Zeugnisse und Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, gilt § 4 Absatz 3 entsprechend.
(3) Für Bewerberinnen/Bewerber mit ausländischen Qualifikationen muss der Promotionsausschuss vor der Annahme als Doktorandin/Doktorand festgestellt haben, dass die Bewerberin oder der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache – z. B. Deutsch oder Englisch – verfügt.
(4) Eine Bewerberin/Ein Bewerber, die/der sich an einer anderen Hochschule ohne Erfolg einem Promotionsverfahren unterzogen hat, kann als Doktorandin/Doktorand angenommen werden, wenn sie/er erneut eine Arbeit verfasst und sich dem gesamten Verfahren unterzieht. Es ist nur eine einmalige Wiederholung des Promotionsverfahrens zulässig.