Extract from the dissertation regulations
§ 7 Dissertation
(1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.
(2) Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
a) eine unveröffentlichte oder in Teilen veröffentlichte Arbeit, die eine in sich abgeschlossene...
§ 7 Dissertation
(1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.
(2) Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
a) eine unveröffentlichte oder in Teilen veröffentlichte Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten muss. Vorveröffentlichungen sind nur im Einvernehmen zwischen Doktorandin oder Doktorand und Betreuerin oder Betreuer zulässig.
oder
b) eine kumulative Arbeit, die aus veröffentlichten und/oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gemäß Buchst. a) gleichwertige Leistungen darstellen müssen. Veröffentlichte Einzelarbeiten müssen in wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht, unveröffentlichte in solchen Zeitschriften zur Publikation akzeptiert sein. Das Recht der Promotionskommission zur Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer kumulativen Arbeit bleibt von der Erfüllung dieser Voraussetzungen unberührt. Eine kumulative Arbeit, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht zusätzlich zu den in § 7 Abs. 5 vorgesehenen Angaben aus einer Liste mit den Titeln der Einzelarbeiten und einer Einleitung und einem verbindenden Text, der die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert.
(3) Bei schriftlichen Promotionsleistungen gemäß Abs. 2, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen.
(4) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und versichern, auf dieser Grundlage die Arbeit selbstständig verfasst zu haben. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder abgelehnt worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.
(5) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, unter Nennung des Fachbereichs die Bezeichnung als an der Freien Universität Berlin eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter vorsehen. Als Anhang muss sie Kurzfassungen ihrer Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache sowie eine Liste der aus dieser Dissertation hervorgegangenen Vorveröffentlichungen enthalten. Mit Zustimmung der Doktorandin oder des Doktoranden soll sie einen kurz gefassten Lebenslauf der Doktorandin oder des Doktoranden enthalten.
(6) Die Dissertation ist in elektronischer Form in einem nicht änderbaren Dateiformat einzureichen. Zusätzlich ist mindestens ein gedrucktes Exemplar einzureichen, das gedruckte Exemplar verbleibt am Fachbereich und wird archiviert. Die Mitglieder der Promotionskommission erhalten auf Aufforderung ein weiteres gedrucktes Exemplar durch die Doktorandin oder den Doktoranden. Vorveröffentlichungen von Teilen der Arbeit sind in der Arbeit zu dokumentieren und in elektronischer Form einzureichen. Die Dissertation darf einer elektronischen Plagiatsprüfung und einer Prüfung auf automatisierte Texterstellung unterzogen werden; der Datenschutz ist hierbei zu gewährleisten.
(7) Doktorandinnen oder Doktoranden müssen an einer Veranstaltung zur guten wissenschaftlichen Praxis teilnehmen. Der Besuch soll im ersten Jahr nach Zulassung erfolgen und ist spätestens mit Einreichung der Dissertation nachzuweisen.