2.1 Zulassung als Promovendin / Promovend
2.1.1 Zum Promotionsverfahren für die Promotion zum Dr. rer. pol. kann zugelassen werden, wer
1. einen Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" verliehen wird, mit mindestens der Note „gut" (2,5 oder besser) oder
2. einen Abschluss eines. einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von...
2.1 Zulassung als Promovendin / Promovend
2.1.1 Zum Promotionsverfahren für die Promotion zum Dr. rer. pol. kann zugelassen werden, wer
1. einen Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" verliehen wird, mit mindestens der Note „gut" (2,5 oder besser) oder
2. einen Abschluss eines. einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern mit der Note „sehr gut" (1,5 oder besser) und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
3. einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG mit mindestens der Note „gut" (2,5 oder besser) nachweist.
Zu den einschlägigen Abschlüssen für den Dr. rer. pol. zählen insbesondere Studiengänge aus den Bereichen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Politikwissenschaft, Wirtschaftspsychologie, Wirtschaftsingenieurwesen und Wirtschaftsinfonnatik.
Zugelassen werden kann auch, wer bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen einen Studienabschluss in einem Bereich nachweist, bei dem ein hinreichender Zusammenhang zu den Themengebieten besteht, die in der Fakultät für Wirtschaft und Gesellschaft vertreten werden. Über die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses und die nach 2.1.1 Nr. 2 angemessenen, auf die Promotion vorbereitenden Studien entscheidet der Promotionsausschuss. Über begründete Ausnahmen der Notenerfordernisse entscheidet der Promotionsausschuss. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und solchen mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits beim Zugang zum Promotionsverfahren ist nicht zulässig.