§ 4 Formale Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Formale Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsstudium ist in der Regel
a) ein abgeschlossenes wissenschaftliches, künstlerisches oder gestalterisches Hochschulstudium mit überdurchschnittlicher Abschlussarbeit im angestrebten Promotionsfach oder Forschungsfeld der Dissertation an einer Universität, einer Kunsthochschule oder vergleichbaren Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern und dem Abschluss M...
§ 4 Formale Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Formale Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsstudium ist in der Regel
a) ein abgeschlossenes wissenschaftliches, künstlerisches oder gestalterisches Hochschulstudium mit überdurchschnittlicher Abschlussarbeit im angestrebten Promotionsfach oder Forschungsfeld der Dissertation an einer Universität, einer Kunsthochschule oder vergleichbaren Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern und dem Abschluss Magister, Diplom oder einer gleichwertigen Staatsprüfung,
b) ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium mit überdurchschnittlicher Abschlussarbeit in einem gestuften Studiengang mit dem Erwerb eines Bachelor- und Master-Grades an einer Kunsthochschule, einer Fachhochschule oder Universität mit einer gesamten Regelstudienzeit von mindestens 10 Semestern im angestrebten Promotionsfach oder Forschungsfeld der Dissertation oder
c) ein abgeschlossenes künstlerisch-wissenschaftliches, künstlerisches oder gestalterisches Studium an einer Kunsthochschule, Fachhochschule oder vergleichbaren Hochschule mit überdurchschnittlicher Abschlussarbeit und dem Nachweis wissenschaftlicher Studienleistung. Eine fehlende Studienleistung ist studienbegleitend im Promotionsstudium innerhalb eines Jahres zu erbringen. Über Umfang und Art dieser Studienleistung entscheidet der Promotionsausschuss.
(2) Studien- und Prüfungsleistungen, die an inländischen oder anerkannten ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachweist. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen anzuwenden. Außerhalb von Hochschulen erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten sind in § 51 Absatz 2 HSG auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn ihre Gleichwertigkeit mit den Kompetenzen und Fähigkeiten nachgewiesen ist, die im Studium zu erwerben sind und ersetzt werden sollen; insgesamt bis zu 50 % der für den Studiengang erforderlichen Leistungspunkte können angerechnet werden. Die Anerkennung erfolgt nach Vorlage der Dokumente im Promotionsbüro durch die Promotionskommission. In Einzelfällen ist eine Einstufungsprüfung zulässig.