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Technische Universität Chemnitz

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Allgemeine Voraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen. Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion und die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist ein mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Gesamtregelstudienzeit von insgesamt mindestens acht Semestern; Praxissemester werde...
      § 3 Allgemeine Voraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen. Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion und die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist ein mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Gesamtregelstudienzeit von insgesamt mindestens acht Semestern; Praxissemester werden nicht berücksichtigt. Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion und die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist die Vorlage einer Betreuungsvereinbarung mit einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer, die oder der Mitglied, Angehörige, Angehöriger, kooptierte Professorin oder kooptierter Professor der Fakultät ist (Betreuerin oder Betreuer). Es besteht kein Anspruch auf die Zulassung zur Promotion und die Annahme als Doktorandin oder Doktorand.

      (2) Kooperative Promotionsverfahren mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind möglich, sofern die Dissertation von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer, die oder der Mitglied, Angehörige oder Angehöriger der Fakultät ist, allein oder gemeinsam mit einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer einer Hochschule für angewandte Wissenschaften betreut wird.

      (3) Bewerberinnen und Bewerber mit gleichwertigen Qualifikationen, deren Abschluss jedoch die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, werden nur dann zur Promotion zugelassen, wenn sie ihre überdurchschnittliche Befähigung in einem Eignungsfeststellungsverfahren nach § 4 Abs. 4 nachgewiesen haben.

      (4) Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades zur Promotion zugelassen werden, wenn sie ihre erheblich überdurchschnittliche Befähigung in einem Eignungsfeststellungsverfahren nach § 4 Abs. 4 nachgewiesen haben.

      (5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus bzw. einer von ihm anerkannten Gutachterstelle für ausländische Bildungsnachweise einzuholen.

      (6) Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-de-Thèse-Verfahren) sind möglich, sofern eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die oder der Mitglied der Fakultät sein soll, die Betreuung mit übernimmt. Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter soll eine Professorin oder ein Professor sein, die oder der Mitglied der Fakultät ist. Die weitere Gestaltung wird in jedem Einzelfall in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Die Vereinbarung ist zweisprachig abzufassen. Der Promotionsausschuss bereitet die Vereinbarungen vor und entscheidet gegebenenfalls über Ausnahmen und Sonderregelungen, die die entsprechenden Ordnungen der Partnerhochschule berücksichtigen. Der Dissertation ist eine ausführliche Zusammenfassung in englischer Sprache beizulegen. Die Promotionsurkunde ist zweisprachig. Sie ist von den zuständigen Vertreterinnen und Vertretern beider Hochschulen zu unterschreiben und zu besiegeln. Die Promotionsurkunde berechtigt zur Führung eines Doktorgrades in der jeweils landesüblichen Form.

      § 4 Besondere Voraussetzungen, Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Für die Promotion in rechtswissenschaftlichen Fächern ist zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen (§ 3) erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber
      1. ein juristisches Staatsexamen im Sinne des Deutschen Richtergesetzes mindestens mit der Note
      „vollbefriedigend“ oder
      2. eine gleichwertige rechtswissenschaftliche Prüfung mit gleichwertigem Erfolg oder
      3. eine der Prüfungen nach Nr. 1 mit „befriedigend“ und einen rechtswissenschaftlichen Seminarschein mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ oder
      4. eine rechtswissenschaftliche weiterbildende Magister- oder Masterprüfung mindestens mit der Note
      „gut“ bestanden hat.

      (2) Ausnahmsweise kann der Promotionsausschuss auf Antrag einer Betreuerin oder eines Betreuers eine Bewerberin oder einen Bewerber zur Promotion zulassen, die oder der ein anderes Hochschulstudium mit weit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossen hat und dadurch grundsätzlich zur Promotion berechtigt wäre, die Dissertation einen Grenzbereich zwischen diesem Fachgebiet und den Rechtswissenschaften behandelt und der Promotionsausschuss sein Einvernehmen erteilt. Der Promotionsausschuss kann in diesem Fall bestimmen, dass die Bewerberin oder der Bewerber vor Einreichen der Dissertation weitere wissenschaftliche Leistungen im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens nach Absatz 4 zu erbringen hat.

      (3) Bei Zweifeln über die Gleichwertigkeit von Examina und Prüfungsnoten sowie den ausreichenden Bezug eines Studienganges zu den Rechtswissenschaften entscheidet der Promotionsausschuss; er soll zuvor eine Stellungnahme des Fakultätsrates einholen.

      (4) Im Eignungsfeststellungsverfahren prüft der Promotionsausschuss die Qualifikation und Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. Diese kann insbesondere durch die Teilnahme am Graduiertenstudium an der Fakultät erworben werden oder durch die Vorlage eines oder mehrerer bereits publizierter wissenschaftlicher Beiträge nachgewiesen werden. Über Notwendigkeit, Art und Umfang ergänzender Studienleistungen entscheidet der Promotionsausschuss.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      IV. Dissertation
      § 12 Allgemeines

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nachweisen, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die eine Fortentwicklung des Wissenschaftszweiges darstellt (§ 41 Abs. 6 Satz 1 SächsHSG). Bei der Wahl des Dissertationsthemas und bei dessen Bearbeitung soll eine Betreuerin oder ein Betreuer mitwirken.

      (2) Eine zuvor von einem wissenschaftlichen Gremium bereits abgel...
      IV. Dissertation
      § 12 Allgemeines

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nachweisen, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die eine Fortentwicklung des Wissenschaftszweiges darstellt (§ 41 Abs. 6 Satz 1 SächsHSG). Bei der Wahl des Dissertationsthemas und bei dessen Bearbeitung soll eine Betreuerin oder ein Betreuer mitwirken.

      (2) Eine zuvor von einem wissenschaftlichen Gremium bereits abgelehnte oder für andere Prüfungszwecke verwandte Abhandlung kann nicht als Dissertation angenommen werden. Die Dissertation kann jedoch Ergebnisse eigener oder fremder Arbeiten enthalten; diese sind im Quellenverzeichnis anzugeben.

      (3) Die Betreuerin oder der Betreuer hat bei eigener Verhinderung auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden für eine Weiterbetreuung zu sorgen. Gelingt dies nicht, so hat der Promotionsausschuss im Rahmen des Möglichen für eine geeignete anderweitige Betreuung Sorge zu tragen.

      (4) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss eine andere Sprache zulassen und ggf. eine Übersetzung fordern.

      (5) Die Fakultät ist berechtigt, eingereichte Dissertationen mit technischer Unterstützung auf Plagiate zu
      überprüfen. Hierzu kann eine automatisierte Analyse durch eine externe Dienstleisterin oder einen externen Dienstleister erfolgen, wobei die Dissertationen zuvor pseudonymisiert werden. Eine Rückführung auf personenbezogene Daten ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister nicht möglich. Die Verarbeitung erfolgt gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 3 Allgemeine Voraussetzungen
      ...
      (2) Kooperative Promotionsverfahren mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind möglich, sofern die Dissertation von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer, die oder der Mitglied, Angehörige oder Angehöriger der Fakultät ist, allein oder gemeinsam mit einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer einer Hochschule für angewandte Wissenschaften betreut wird.
      § 3 Allgemeine Voraussetzungen
      ...
      (2) Kooperative Promotionsverfahren mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind möglich, sofern die Dissertation von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer, die oder der Mitglied, Angehörige oder Angehöriger der Fakultät ist, allein oder gemeinsam mit einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer einer Hochschule für angewandte Wissenschaften betreut wird.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachung der TU Chemnitz Nr. 42/2025

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