§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen. Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion und die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist ein mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Gesamtregelstudienzeit von insgesamt mindestens acht Semestern; Praxissemester werde...
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen. Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion und die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist ein mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Gesamtregelstudienzeit von insgesamt mindestens acht Semestern; Praxissemester werden nicht berücksichtigt. Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion und die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist die Vorlage einer Betreuungsvereinbarung mit einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer, die oder der Mitglied, Angehörige, Angehöriger, kooptierte Professorin oder kooptierter Professor der Fakultät ist (Betreuerin oder Betreuer). Es besteht kein Anspruch auf die Zulassung zur Promotion und die Annahme als Doktorandin oder Doktorand.
(2) Kooperative Promotionsverfahren mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind möglich, sofern die Dissertation von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer, die oder der Mitglied, Angehörige oder Angehöriger der Fakultät ist, allein oder gemeinsam mit einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer einer Hochschule für angewandte Wissenschaften betreut wird.
(3) Bewerberinnen und Bewerber mit gleichwertigen Qualifikationen, deren Abschluss jedoch die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, werden nur dann zur Promotion zugelassen, wenn sie ihre überdurchschnittliche Befähigung in einem Eignungsfeststellungsverfahren nach § 4 Abs. 4 nachgewiesen haben.
(4) Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades zur Promotion zugelassen werden, wenn sie ihre erheblich überdurchschnittliche Befähigung in einem Eignungsfeststellungsverfahren nach § 4 Abs. 4 nachgewiesen haben.
(5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus bzw. einer von ihm anerkannten Gutachterstelle für ausländische Bildungsnachweise einzuholen.
(6) Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-de-Thèse-Verfahren) sind möglich, sofern eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die oder der Mitglied der Fakultät sein soll, die Betreuung mit übernimmt. Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter soll eine Professorin oder ein Professor sein, die oder der Mitglied der Fakultät ist. Die weitere Gestaltung wird in jedem Einzelfall in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Die Vereinbarung ist zweisprachig abzufassen. Der Promotionsausschuss bereitet die Vereinbarungen vor und entscheidet gegebenenfalls über Ausnahmen und Sonderregelungen, die die entsprechenden Ordnungen der Partnerhochschule berücksichtigen. Der Dissertation ist eine ausführliche Zusammenfassung in englischer Sprache beizulegen. Die Promotionsurkunde ist zweisprachig. Sie ist von den zuständigen Vertreterinnen und Vertretern beider Hochschulen zu unterschreiben und zu besiegeln. Die Promotionsurkunde berechtigt zur Führung eines Doktorgrades in der jeweils landesüblichen Form.
§ 4 Besondere Voraussetzungen, Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Für die Promotion in rechtswissenschaftlichen Fächern ist zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen (§ 3) erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber
1. ein juristisches Staatsexamen im Sinne des Deutschen Richtergesetzes mindestens mit der Note
„vollbefriedigend“ oder
2. eine gleichwertige rechtswissenschaftliche Prüfung mit gleichwertigem Erfolg oder
3. eine der Prüfungen nach Nr. 1 mit „befriedigend“ und einen rechtswissenschaftlichen Seminarschein mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ oder
4. eine rechtswissenschaftliche weiterbildende Magister- oder Masterprüfung mindestens mit der Note
„gut“ bestanden hat.
(2) Ausnahmsweise kann der Promotionsausschuss auf Antrag einer Betreuerin oder eines Betreuers eine Bewerberin oder einen Bewerber zur Promotion zulassen, die oder der ein anderes Hochschulstudium mit weit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossen hat und dadurch grundsätzlich zur Promotion berechtigt wäre, die Dissertation einen Grenzbereich zwischen diesem Fachgebiet und den Rechtswissenschaften behandelt und der Promotionsausschuss sein Einvernehmen erteilt. Der Promotionsausschuss kann in diesem Fall bestimmen, dass die Bewerberin oder der Bewerber vor Einreichen der Dissertation weitere wissenschaftliche Leistungen im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens nach Absatz 4 zu erbringen hat.
(3) Bei Zweifeln über die Gleichwertigkeit von Examina und Prüfungsnoten sowie den ausreichenden Bezug eines Studienganges zu den Rechtswissenschaften entscheidet der Promotionsausschuss; er soll zuvor eine Stellungnahme des Fakultätsrates einholen.
(4) Im Eignungsfeststellungsverfahren prüft der Promotionsausschuss die Qualifikation und Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. Diese kann insbesondere durch die Teilnahme am Graduiertenstudium an der Fakultät erworben werden oder durch die Vorlage eines oder mehrerer bereits publizierter wissenschaftlicher Beiträge nachgewiesen werden. Über Notwendigkeit, Art und Umfang ergänzender Studienleistungen entscheidet der Promotionsausschuss.