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Staatliche Hochschule für Gestaltung Karlsruhe

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Quick Overview

  • University Staatliche Hochschule für Gestaltung Karlsruhe
  • Faculty / department Fachbereich Kunstwissenschaft und Medienphilosophie
  • Degree
    ... Aesthetics; Media Theory; Philosophy
    Aesthetics; Media Theory ...
  • Subjects Art; Media studies; Philosophy, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzungen für die Promotion

      (1) Die Voraussetzungen für die Promotion sind:

      a) ein im Bereich der Kunst-­, Kultur-, Geistes-, Medien- oder Sozialwissenschaften erfolgreich mindestens mit dem Gesamturteil „gut“ (mit in der Regel mindestens der Gesamtnote 2,0 oder besser) abgeschlossener
      i. Masterstudiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule oder
      ii. Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochsch...
      § 3 Voraussetzungen für die Promotion

      (1) Die Voraussetzungen für die Promotion sind:

      a) ein im Bereich der Kunst-­, Kultur-, Geistes-, Medien- oder Sozialwissenschaften erfolgreich mindestens mit dem Gesamturteil „gut“ (mit in der Regel mindestens der Gesamtnote 2,0 oder besser) abgeschlossener
      i. Masterstudiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule oder
      ii. Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      iii. auf einem grundständigen Studiengang aufbauender Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht;
      b) die Übereinstimmung des Fachgebiets der geplanten Dissertation (nachfolgend: „das Dissertationsprojekt“) mit einem Fachgebiet, in dem die HfG Karlsruhe nach § 1 Abs. 1 dieser Promotionsordnung den akademischen Grad „Dr. phil.“ verleihen kann;
      c) der schriftliche Abschluss einer Promotionsvereinbarung (vgl. Anlage Promotionsvereinba-rung) zwischen der Person, die eine Zulassung zur Promotion anstrebt (nachfolgend: „der Bewerber/die Bewerberin“), mit einem Mitglied des Promotionsausschusses nach § 2 Abs. 1 dieser Promotionsordnung als Betreuer/Betreuerin des Dissertationsprojekts.

      (2) Der Promotionsausschuss kann auf Antrag bei besonders qualifizierten Absolventen und Absolventinnen von Bachelor-­, Master-­ oder Staatsexamensstudiengängen mit sehr gut abgeschlossenem Studium (mit der Gesamtnote 1,5 oder besser) im Bereich der Kunst-­, Kultur-­, Geistes-­, Medien-­ oder Sozialwissenschaften, die nicht unter Abs. 1 lit. a) fallen, feststellen, dass die Voraussetzungen für die Promotion vorliegen. Der Antrag auf Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist schriftlich an den Promotionsausschuss zu richten.

      (3) Der Promotionsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 lit. a) und des Absatzes 2 absehen und die Zulassung zur Promotion gewähren, wenn der Bewerber/die Bewerberin ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium und ausreichende Prüfungsleistungen oder sonstige gleichwertige wissenschaftliche Leistungen aus dem Bereich der Kunstwissenschaft oder Medientheorie oder Philosophie nachweist und ein befürwortendes Gutachten eines/einer Prüfungsberechtigten vorlegt, das insbesondere eine Stellungnahme zum Gegenstand des Dissertationsprojekts und zur wissenschaftlichen Qualifikation des Bewerbers/der Bewerberin enthält. Ausreichende Prüfungsleistungen aus dem Bereich der Kunstwissenschaft oder Medientheorie oder Philosophie im Sinne des Satzes 1 sind nachgewiesen, wenn mindestens neun entsprechende theoretische Leistungsnachweise aus einem Hochschulstudium erbracht sind oder die erforderlichen Fachkenntnisse ergänzend durch wissenschaftliche Publikationen oder sonstige vergleichbare wissenschaftliche Arbeiten nachgewiesen werden können. Der Promotionsausschuss darf bei Absolventen und Absolventinnen künstlerischer Studiengänge, die aufgrund einer Begabtenprüfung zum Studium zugelassen wurden, vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 lit. a) und des Absatzes 2 nur absehen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bewerber/der Bewerberin eine der allgemeinen Hochschulreife gleichgestellte Qualifikation für ein Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang schriftlich bescheinigt. Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an den Promotionsausschuss zu richten.

      (4) Von Bewerbern und Bewerberinnen, die ihr Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mit einem Abschluss gemäß Absatz 1 bis Absatz 3 nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch eine schriftliche Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) De Dissertation soll die Befähigung des Doktoranden/der Doktorandin zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen. Der Doktorand/die Doktorandin muss in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln, in angemessener Form darlegen.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. Ausnahmen bedürfen der einstimmigen Zustimmung des Promotionsausschusses. In diesem Fall ist der Dissertatio...
      § 8 Dissertation

      (1) De Dissertation soll die Befähigung des Doktoranden/der Doktorandin zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen. Der Doktorand/die Doktorandin muss in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln, in angemessener Form darlegen.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. Ausnahmen bedürfen der einstimmigen Zustimmung des Promotionsausschusses. In diesem Fall ist der Dissertation eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (3) Die benutzte Literatur und andere Quellen sind anzugeben.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Internetseite der Hochschule