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Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

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Quick Overview

  • University Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
  • Faculty / department Fakultät III Sprach- und Kulturwissenschaften
  • Degree
    ... Dutch Philology; English and American Language and Literature; German Studies; Slavic Studies
    Dutch Philology; English and American Language and Literature ...
  • Subjects English studies, general; German studies; Language and literary studies; Slavic studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 7 Zulassung zur Promotion

      (1) Das Gesuch um Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.

      (2) Dem Gesuch sind als Voraussetzung für die Zulassung beizufügen:
      a) ein Abriss des Lebenslaufes und des Bildungsganges der Bewerberin oder des Bewerbers, gegebenenfalls ergänzt durch eine vollständige Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichun-gen,
      b) Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
      c)...
      § 7 Zulassung zur Promotion

      (1) Das Gesuch um Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.

      (2) Dem Gesuch sind als Voraussetzung für die Zulassung beizufügen:
      a) ein Abriss des Lebenslaufes und des Bildungsganges der Bewerberin oder des Bewerbers, gegebenenfalls ergänzt durch eine vollständige Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichun-gen,
      b) Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
      c) das Zeugnis über das erste Staatexamen für das Lehramt an Gymnasien (Sekundarstufe II), einen MA-Abschluss einer deutschen Universität, gleichgestellten Hochschule oder Fachhochschule oder einen universitären Diplom- oder Magisterabschluss eines Studiengangs in einem sprach- oder literaturwissenschaftlichen Fachgebiet oder Belege über ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule, über dort abgelegte Prüfungen und erworbene Grade,
      d) eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsversuche und Zulassungen zur Promotion an der Carl von Ossietzky Universität oder anderswo,
      e) eine Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers,
      f) ein höchstens achtseitiges Exposé der Dissertation, das die Problem- und Fragestellung und die theoretischen, methodischen und empirischen Grundlagen darlegt, sowie eine ca. halbsei-tige Zusammenfassung; zusätzlich gegebenenfalls ein Hinweis auf schon veröffentlichte Teile der zugrundeliegenden Untersuchung, welche nach § 8 Abs. 3 Satz 3 in die Dissertation eingehen sollen,
      g) eine bewertende Stellungnahme eines Mitglieds der Hochschullehrergruppe der Fakultät (im Regelfall erfolgt die Stellungnahme durch die Betreuerin oder den Betreuer),
      h) eine Erklärung darüber, dass die Regelungen zu guter wissenschaftlicher Praxis an der Carl
      von Ossietzky Universität Oldenburg bekannt sind und befolgt werden
      i) gegebenenfalls ein Antrag auf Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers nach § 5 Abs. 2,
      j) gegebenenfalls ein Antrag, die Dissertation in einer Fremdsprache abzufassen,
      k) gegebenenfalls ein Antrag auf Durchführung der Promotion in internationaler oder nationaler Kooperation mit Nennung der Partnerhochschule,
      l) sofern die Mentorenschaft nicht von der Betreuerin oder dem Betreuer übernommen wird, der schriftlich erklärte Wunsch nach Bestellung einer speziellen Mentorin oder eines Mentors oder bereits eine Einverständniserklärung einer betreffenden Person, welche die Mentorenschaft übernehmen will. Gegebenenfalls vermittelt der Promotionsausschuss eine Mentorin oder einen Mentor.
      Sämtliche eingereichten Unterlagen – außer Urschriften und Zeugnissen, von denen beglaubigte Ablichtungen vorzulegen sind – gehen in das Eigentum der Hochschule über.

      (3) Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Abschluss eines entsprechenden Studienganges nach Abs. 2, Buchstabe c) besitzen, können im Wege des nachfolgenden Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Sie müssen dem Gesuch als Voraussetzung für die
      Zulassung beifügen:
      a) ein Zeugnis über einen fachlich einschlägigen Bachelorabschluss einer deutschen Universität, gleichgestellten Hochschule oder Fachhochschule oder einen Diplom-Abschluss einer Fachhochschule, jeweils mit gehobenem Prädikat sowie
      b) einen Nachweis über die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Dieser Nachweis wird erbracht durch das nachfolgende Eignungsfeststellungsverfahren:
      aa) eine Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabens gemäß Absatz. 2 Buchstabe f),
      bb) schriftliche Studienleistungen im Rahmen eines zweisemestrigen, in der Regel 60 KP umfassenden MA-Studiums der für das wissenschaftliche Fachgebiet der Dissertation erforderlichen und in der Fakultät vertretenen Fächer (darunter mindestens zwei Master-Module aus dem Kerngebiet des wissenschaftlichen Vorhabens) und
      cc) durch eine erfolgreiche Abschlussprüfung.
      Der Promotionsausschuss bestimmt die inhaltliche Ausfüllung des zweisemestrigen Studiums, und zwar nach Rücksprache mit der Bewerberin oder dem Bewerber sowie mit der Betreuerin oder dem Betreuer, sonst mit einer anderen habilitierten Vertreterin oder einem anderen habilitierten Vertreter des jeweiligen Fachs. Die Abschlussprüfung wird von zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 abgenommen, die in den Studiengängen der Fakultät zu Prüfenden bestellt sind und vom Promotionsausschuss bestimmt werden. Die Prüfung dient ausgehend vom Inhalt des zweisemestrigen Studiums dem Nachweis der hinreichenden methodischtheoretischen und fachlichen Eignung für das Promotionsstudium. Die Prüfung ist spätestens im vierten Semester nach der vorbehaltlichen Zulassung zur Promotion abzulegen. Sie ist mündlich und von einer Stunde Dauer. Sie kann einmal wiederholt werden. Auf besonderen, begründeten Antrag kann der Promotionsausschuss die Auflagen mit Ausnahme der abzulegenden mündlichen Prüfung reduzieren.

      (4) Bewerberinnen und Bewerbern, die einen Studienabschluss nach Absatz 2 Buchstabe c) haben, der jedoch mehr als 12 Jahre zurückliegt, wird empfohlen, die bestehende Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nach Absatz 3 Buchstabe b) nachzuweisen.

      (5) Werden gemäß Absatz 2 Buchstabe c) ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen, so prüft der Promotionsausschuss, ob diese den deutschen Abschlüssen gleichwertig sind. Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen sowie die Anerkennungsempfehlungen der KMK (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) und der HRK zu Grunde zu legen. Die Anerkennung kann von bestimmten Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden, wie z. B. Nachholen einer fehlenden Diplomarbeit, Ablegung von Kenntnisprüfungen oder Anwendung von Absatz 3 Buchstabe b).

      (6) Ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, haben deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen, wie sie für die Zulassung zum Studium erforderlich sind. Über Ausnahmen und gegebenenfalls Auflagen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (7) Promotionen in internationaler oder nationaler Kooperation sind möglich, soweit entsprechende Kooperationsabkommen mit der gewünschten Hochschule bestehen.

      (8) Über die Zulassung zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss. Mit der Zulassung erhält die Bewerberin oder der Bewerber den Status einer Doktorandin oder eines Doktoranden. Der Status geht mit Bestehen der Promotion oder endgültigem Nichtbestehen der Promotion gemäß § 15 verloren. Er geht ebenso verloren, wenn die nach Abs. 3 Buchstabe b) und Absatz 5 festgesetzten Auflagen nicht erbracht werden.

      (9) Nach einer endgültig gescheiterten Promotion gemäß § 14 und § 15 kann nicht mehr als eine erneute Zulassung zur Promotion erreicht werden. Voraussetzung ist eine thematisch völlig andere Ausrichtung der neuen Dissertation im Vergleich zur alten.

      (10) Nach Zulassung zur Promotion sollen sich Doktorandinnen und Doktoranden zum nächstmöglichen Zeitpunkt als Promotionsstudierende einschreiben.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem bestimmten Gebiet der Sprach- und Literaturwissenschaften darstellen. Die Dissertation soll thematisch so konzipiert sein, dass sie in der Regel innerhalb von zwei bis drei Jahren angefertigt werden kann, sofern sich die Kandidatin oder der Kandidat in dieser Zeit ü...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem bestimmten Gebiet der Sprach- und Literaturwissenschaften darstellen. Die Dissertation soll thematisch so konzipiert sein, dass sie in der Regel innerhalb von zwei bis drei Jahren angefertigt werden kann, sofern sich die Kandidatin oder der Kandidat in dieser Zeit überwiegend mit der Dissertation befassen kann.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung des Promotionsausschusses, die bei der Zulassung zur Promotion beantragt werden muss. Die Dissertation muss in jedem Fall eine Zusammenfassung und einen Lebenslauf in deutscher Sprache enthalten.

      (3) Die Dissertation muss in einer inhaltlich geschlossenen Darstellung der Forschungsarbeit und ihrer Ergebnisse vorgelegt werden. Dies schließt nicht aus, dass die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Untersuchung – nach oder, zum kleineren Teil, vor ihrer Anerkennung als Dissertation – in mehreren Teilen erfolgt. Eine Sammlung unzusammenhängender oder thematisch nur lose verbundener Aufsätze ist als Dissertation nicht anzuerkennen.

      (4) Eine von mehreren – in der Regel nicht mehr als zwei – Personen verfasste wissenschaftliche Arbeit kann bei geeigneter Fragestellung als Dissertation anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die für das Promotionsverfahren zu berücksichtigenden Anteile zweifelsfrei einer Bewerberin oder einem Bewerber zugerechnet werden können und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Beiträge der einzelnen Beteiligten sind umfassend im Rahmen der Erklärung gemäß § 9 Abs. 2 Buchstabe b) darzulegen und zu beschreiben. Die Eignung eines Themas für eine Gemeinschaftsarbeit ist auf Antrag und nach Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber vom Promotionsausschuss förmlich festzustellen; dies muss vor Beginn der Arbeit an der Dissertation geschehen. Sollen auf der Grundlage einer Gemeinschaftsarbeit mehrere Promotionsverfahren durchgeführt werden, so werden eine gemeinsame Prüfungskommission sowie gemeinsame Referentinnen und Referenten bestellt. Die Bewertung erfolgt für jeden Einzelbeitrag getrennt.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 1 Zweck der Promotion und Promotionsleistungen
      ...
      (2) Im Rahmen internationaler Promotionsprogramme oder aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule oder außerhochschulischen Forschungseinrichtung können gemeinsame Promotionsverfahren (bi-nationale Promotion) durchgeführt werden (§ 7 Abs. 7). 2Dasselbe gilt für die Kooperation mit inländischen Hochschulen und inländischen außerhochschulischen Forschungseinrichtungen. 3Vor Beginn des Verfahrens sollen ...
      § 1 Zweck der Promotion und Promotionsleistungen
      ...
      (2) Im Rahmen internationaler Promotionsprogramme oder aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule oder außerhochschulischen Forschungseinrichtung können gemeinsame Promotionsverfahren (bi-nationale Promotion) durchgeführt werden (§ 7 Abs. 7). 2Dasselbe gilt für die Kooperation mit inländischen Hochschulen und inländischen außerhochschulischen Forschungseinrichtungen. 3Vor Beginn des Verfahrens sollen sich die Beteiligten hinsichtlich der Besonderheiten einer binationalen Promotion beraten. 4Der Grad einer Doktorin oder eines Doktors wird von der Fakultät und der zuständigen Einrichtung der Kooperationspartnerin, sofern zulässig, gemeinsam, ansonsten im Rahmen einer Doppelpromotion (Double Doctorate 3) verliehen, wenn die Kooperationspartnerin das Promotionsrecht besitzt; andernfalls wird der Grad von der Fakultät unter Hinweis auf die Kooperation verliehen. 5Für Verfahren mit der Rijksuniversiteit Groningen gelten die besonderen Vorschriften gemäß der Anlage 6 „Binationale Promotionsverfahren mit der Rijksuniversiteit Groningen (RUG)".

      Siehe: https://uol.de/uni/amtliche_mitteilungen/dateien/AM2022-002_4Aenderung-Promotionsordnung.pdf

      § 7 Zulassung zur Promotion
      ...
      (7) Promotionen in internationaler oder nationaler Kooperation sind möglich, soweit entsprechende Kooperationsabkommen mit der gewünschten Hochschule bestehen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 01.03.2018
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Mitteilungen 002/2022
    • Source Amtliche Mitteilungen 03/2018
    • Last amended 28.01.2022
  • University Portrait
    „International ausgerichtet, regional verankert, stark in Forschung und Lehre. In der Tradition unseres Namensgebers Carl von Ossietzky stehen wir für transparente Wissenschaft in gesellschaftlicher Verantwortung.”
    Prof. Dr. Ralph Bruder
    Präsident Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
    Offen für neue Wege

    Die Universität Oldenburg wurde 1973 gegründet und gehört damit zu den jungen Hochschulen Deutschlands. Namensgeber ist der Friedensnobelpreisträger Carl von Ossietzky (1889-1938), der zu den profiliertesten Publizisten der Weimarer Republik zählte.

    Offen für neue Wege – so lässt sich das Selbstverständnis der Universität Oldenburg auf den Punkt bringen. Neue Wege gehen, das bedeutet Forschung und Lehre zu zukunftsweisenden Themen, gelebte Interdisziplinarität und Internationalität sowie gesellschaftliche Verantwortung.

    Icon: uebersicht
    wurde 1973 gegründet und gehört damit zu den jungen Hochschulen
    Icon: uebersicht
    Forschung und Lehre zu zukunftsweisenden Themen
    Campusuniversität mit kurzen Wegen

    Im Mittelpunkt der Universität Oldenburg stehen ihre Studierenden. Sie sind früh in Wissenschaft und Forschung eingebunden. Vielfältige Lehr-Lernformate, gute Betreuungsverhältnisse und eine Campusuniversität mit kurzen Wegen sorgen für attraktive Lernbedingungen.

    Die Universität bietet ein breites Spektrum an Studienmöglichkeiten aus den Bildungswissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, der Informatik, den Kultur-, Sprach- und Gesellschaftswissenschaften, Naturwissenschaften, der Mathematik und Medizin. 

    Icon: studium
    vielfältige Lehr-Lernformate, gute Betreuungsverhältnisse
    Icon: studium
    breites Spektrum an Studienmöglichkeiten
    Schwerpunkte der Forschung

    Die Wissenschaftler*innen der Universität Oldenburg forschen mit hoher Sichtbarkeit zu den Leitthemen: 

    Umwelt und Nachhaltigkeit:
    •   Biodiversität und Meereswissenschaften
    •   Nachhaltigkeit
    •   Energie der Zukunft

    Mensch und Technik:
    •   Hörforschung
    •   Kooperative sicherheitskritische Systeme
    •   Neurosensorik
    •   Versorgungssysteme und Patientenorientierung

    Gesellschaft und Bildung:
    •   Diversität und Partizipation
    •   Partizipation und Bildung
    •   Professionalisierungsprozesse in der Lehrerbildung
    •   Soziale Transformation und Subjektivierung

    Die Universität misst der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses eine hohe Bedeutung zu. Neben etablierten universitären Strukturen befördern zusätzlich außeruniversitäre Einrichtungen den Forschungsstandort Oldenburg. Dazu gehören unter anderem das Helmholtz-Institut für Funktionelle Marine Biodiversität, eine Max-Planck-Nachwuchsgruppe, drei Fraunhofer-Gruppen und das DLR-Institut für Vernetzte Energiesysteme.

    Icon: forschung
    forscht mit großem Erfolg und hoher Sichtbarkeit zu den Leitthemen
    Icon: forschung
    misst der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses eine hohe Bedeutung zu