§ 3 Aufnahme in das Doctoral Program
(1) In das Doctoral Program des international orientierten Studienprogramms der Fakultät kann auf Antrag grundsätzlich nur aufgenommen werden, wer
2. eine Graduate Record Examination in Economics (GRE) bzw. einen Graduate Management Admission Test (GMAT) nachweist und
3. in einem englischsprachigen Studiengang einen akademischen Grad erworben hat.
Auf Beschluss des Zulassungsausschusses kann von diesen Erfordernissen in besonderen ...
§ 3 Aufnahme in das Doctoral Program
(1) In das Doctoral Program des international orientierten Studienprogramms der Fakultät kann auf Antrag grundsätzlich nur aufgenommen werden, wer
2. eine Graduate Record Examination in Economics (GRE) bzw. einen Graduate Management Admission Test (GMAT) nachweist und
3. in einem englischsprachigen Studiengang einen akademischen Grad erworben hat.
Auf Beschluss des Zulassungsausschusses kann von diesen Erfordernissen in besonderen Fällen abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber die Erfordernisse der Zulassung zur Promotion entsprechend der Promotionsordnung der Fakultät erfüllt und eine äquivalente fachliche und sprachliche Qualifikation nachweist. Die Aufnahme in das Programm erfolgt nach Würdigung der bisherigen Studienleistungen und der Darstellung des Promotionsvorhabens im Antrag zunächst für ein Jahr. Ein Anspruch auf Aufnahme in das Programm besteht nicht.
(2) Mit dem Bescheid über die Aufnahme erteilt die Zulassungskommission der Bewerberin bzw. dem Bewerber einen Vorschlag für die in dem ersten Jahr zu absolvierenden Studien und Lehrveranstaltungen. Diese sind Grundlage von "qualifying examinations", die nach Abschluss des ersten Studienjahres abzulegen sind. Der Vorschlag enthält ein Angebot an Wahlfächern, aus dem die Bewerberin bzw. der Bewerber im Hinblick auf das Promotionsvorhaben eines auswählen kann.
(3) Die "qualifying examinations" beziehen sich auf Inhalte der Veranstaltungen des Doctoral Program der Fakultät. Sie bestehen aus zwei vierstündigen Klausurarbeiten in englischer Sprache. Die Inhalte der einen Klausurarbeit sind dem Wahlfach zu entnehmen, die Inhalte der anderen je zur Hälfte dem Gebiet Advanced Microeconomics und dem Gebiet
· Advanced Macroeconomics (für eine Promotion in Economics) bzw. dem Gebiet
· Management (für eine Promotion in Management).
(4) Die Veranstaltungen des Doctoral Program können auch Lektürekurse ohne regelmäßige Vorlesungsveranstaltungen sein.
(5) Das Wahlfach wählt die Bewerberin bzw. der Bewerber aus dem ihm mit dem Aufnahmebescheid gemachten Angebot aus. Das Wahlfach muss spätestens ein halbes Jahr nach Aufnahme des Studiums im Doctoral Program bestimmt werden.
(6) Als Ergebnis jeder Klausur wird von mindestens zwei Prüfenden gemeinsam festgestellt, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber den Anforderungen des Ph.D.- Programms in den betreffenden Gebieten genügt. Können sich die Prüfenden nicht auf ein Ergebnis einigen, bestimmt der Zulassungsausschuss eine weitere Gutachterperson, deren Votum den Ausschlag gibt.
(7) Ist das Ergebnis einer Klausur negativ, kann die Bewerberin bzw. der Bewerber eine mündliche Ergänzungsprüfung in englischer Sprache vor dem Zulassungsausschuss verlangen. Die mündliche Ergänzungsprüfung findet innerhalb von acht Wochen nach Feststellung der Klausurergebnisse statt und dauert etwa 30 Minuten. Sie ist nur bestanden, wenn der Zulassungsausschuss dies mit der Mehrheit der Mitglieder beschließt. Ist die mündliche Ergänzungsprüfung nicht bestanden, so endet die Teilnahme am Doctoral Program. Ein erneuter Antrag auf Zulassung kann ohne weitere Begründung abgelehnt werden. Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat auch nach Ablehnung das Recht, in das Master-Programm der Fakultät aufgenommen zu werden.
§ 4 Zulassung zur Promotion
Die Zulassung zur Promotion zum Ph.D. setzt das Bestehen der "qualifying examinations" an der Fakultät voraus. Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an die Dekanin bzw. den Dekan zu richten. Die Zulassung erfolgt, wenn ein Projektentwurf mit den zustimmenden Voten zweier Betreuender aus dem Kreise der Universitätsprofessorinnen und -professoren der Fakultät vorliegt. Eine bzw. einer der Betreuenden kann auch ein sonstiges habilitiertes Mitglied des Lehrkörpers der Fakultät sein. Die Voten der Betreuenden müssen die Bereitschaft zum Ausdruck bringen, die vorzulegende Dissertation zu begutachten.