§ 3 - Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines grundständigen Studiengangs und eines Masterstudiengangs einer Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss (wie Diplom, Magister oder Staatsexamen) voraus und zwar in der Regel: bei einer Promotion zur*zum Dr.-Ing. einen ingenieurwissenschaftlichen
Abschluss, bei einer Promotion zur*zum Dr. rer. nat. einen mathematisch...
§ 3 - Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines grundständigen Studiengangs und eines Masterstudiengangs einer Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss (wie Diplom, Magister oder Staatsexamen) voraus und zwar in der Regel: bei einer Promotion zur*zum Dr.-Ing. einen ingenieurwissenschaftlichen
Abschluss, bei einer Promotion zur*zum Dr. rer. nat. einen mathematischen oder naturwissenschaftlichen Abschluss, bei einer Promotion zur*zum Dr. phil. einen geistes- oder sozialwissenschaftlichen Abschluss und bei einer Promotion zur*zum Dr. rer. oec. einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss. 2Sofern der Hochschulabschluss in einem Fach erworben wurde, das nicht dem Gebiet der Promotion entspricht, kann der Fakultätsrat als Auflage zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen verlangen.
(2) 1Wissenschaftlich besonders qualifizierte Inhaber*innen eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades, dem kein
grundständiges Studium vorausgegangen ist, können im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zur Promotion zugelassen werden. 2Die besondere wissenschaftliche Befähigung wird nachgewiesen:
1. durch das Bestehen von mindestens einer und bis zu drei Feststellungsprüfungen auf dem Gebiet der beabsichtigten Promotion und angrenzenden Gebieten sowie durch eine Veröffentlichung in der Regel in Erstautorschaft in einem für das jeweilige Fachgebiet einschlägigen Publikationsorgan mit wissenschaftlicher Qualitätskontrolle, oder
2. durch das erfolgreiche Absolvieren einer mindestens zweisemestrigen von der Fakultät als gleichwertig anerkannten Qualifikationsphase in einer Graduiertenschule oder einem vergleichbaren strukturierten Promotionsprogramm, wenn diese durch mindestens eine Prüfung abgeschlossen wird. 3Von den Feststellungsprüfungen nach Satz 2 Nummer 1 wird mindestens eine nicht von der*dem Betreuer*in abgenommen. 4In der Feststellungsprüfung oder den Feststellungsprüfungen wird geprüft, ob die*der Kandidat*in die auf dem Gebiet der beabsichtigten Promotion zu fordernden wissenschaftlichen und methodischen Fähigkeiten besitzt. 5Weitere Studienleistungen werden dazu nicht verlangt. 6Der jeweils zuständige Fakultätsrat kann für Inhalt, Form und Durchführung der Feststellungsprüfung Ausführungsbestimmungen erlassen. 7Ein erfolgloser Versuch der Feststellungsprüfung kann nicht wiederholt werden, auch nicht an einer anderen Fakultät der Technischen Universität Berlin.
(3) 1Ist das Hochschulstudium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaftenerfolgt und mit einem Diplom abgeschlossen worden, ist zusätzlich die entsprechende wissenschaftliche Befähigung nachzuweisen. 2Der Nachweis erfolgt im Rahmen der Anmeldung der Promotionsabsicht nach § 4 durch einen überdurchschnittlichen Abschluss (mit Auszeichnung, sehr gut oder gut) und das Bestehen von mindestens einer und bis zu drei Feststellungsprüfungen entsprechend den Regelungen in Absatz 2.
(4) Ist das Hochschulstudium im Ausland erfolgreich abgeschlossen worden, kann der Fakultätsrat unter Berücksichtigung eines Gutachtens, das bei der zuständigen Stelle der Technischen Universität Berlin einzuholen ist, die Gleichwertigkeit des Hochschulabschlusses mit einem deutschen Universitätsabschluss nach Absatz 1 anerkennen.
(5) Die in Absatz 1 bis 4 verlangten zusätzlichen Leistungen sind vor der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen.
(6) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist vom Fakultätsrat zu versagen, wenn die vorgelegte Arbeit oder eine ähnliche Arbeit der*des Antragsteller*in bereits im Rahmen eines Promotionsverfahrens an einer wissenschaftlichen Hochschule mit nicht ausreichend bewertet wurde.
(7) Auf Antrag geeigneter Absolvent*innen soll das Promotionsverfahren unter Beteiligung einer Hochschule für angewandte Wissenschaften durchgeführt werden (kooperatives Promotionsverfahren). Das gilt insbesondere, sofern der Abschluss an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften erworben und die Eignung zur Promotion durch die TU Berlin festgestellt wurde.