§ 5 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss in einem erfolgreich absolvierten einschlägigen Psychologienahen Studium oder einem vergleichbaren Fach mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder
b) einen überdurchschnittlichen Abschluss in einem erfolgreichen absolvierten Bachelor Studium in Psychologie oder in Wirtschaftspsychologie oder einem einschlägigen wiss...
§ 5 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss in einem erfolgreich absolvierten einschlägigen Psychologienahen Studium oder einem vergleichbaren Fach mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder
b) einen überdurchschnittlichen Abschluss in einem erfolgreichen absolvierten Bachelor Studium in Psychologie oder in Wirtschaftspsychologie oder einem einschlägigen wissenschaftlichen Psychologienahen Studium oder einem vergleichbaren Fach mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern sowie daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien, oder
c) einen Abschluss in einem erfolgreich absolvierten Diplom-Studium in Psychologie, oder einen Abschluss in einem erfolgreich absolvierten Master-Studium in Psychologie oder Klinischer Psychologie oder Wirtschaftspsychologie erworben hat. Die Gleichwertigkeit anderer Abschlüsse kann durch den Promotionsausschuss festgestellt werden.
(2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschul- und Universitätsabschluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.
(3) Wenn auf die Promotion vorbereitende Studien festgelegt werden sollen, werden diese nach individueller Feststellung des Kenntnisstandes im Benehmen mit der Bewerberin oder dem Bewerber und den Betreuerinnen oder Betreuern vorgeschlagen.
(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrundvon Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(5) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberin oder der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache z.B. Deutsch oder Englisch verfügt.