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Deutsche Hochschule der Polizei

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Voraussetzungen für die Annahme

      (1) Antragstellende müssen eine der folgenden Voraussetzungen für die Annahme zum Promotionsverfahren erfüllen:
      1. Die antragstellende Person trägt den von der DHPol verliehenen akademischen
      Grad „Master Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ (Master of Public Administration – Police Management). Die antragstellende Person hat den Masterabschluss mindestens mit der Gesamtnote „Gut“ erreicht. Erworben werden kann in diesem Fall nur der ...
      § 5 Voraussetzungen für die Annahme

      (1) Antragstellende müssen eine der folgenden Voraussetzungen für die Annahme zum Promotionsverfahren erfüllen:
      1. Die antragstellende Person trägt den von der DHPol verliehenen akademischen
      Grad „Master Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ (Master of Public Administration – Police Management). Die antragstellende Person hat den Masterabschluss mindestens mit der Gesamtnote „Gut“ erreicht. Erworben werden kann in diesem Fall nur der Doktorgrad der Verwaltungswissenschaften (Dr. rer. publ.).
      2. Für Antragstellende mit einem akademischen Abschluss an einer anderen deutschen oder ausländischen Hochschule gilt, dass sie nur zugelassen werden können, wenn sie einen gleichwertigen Abschluss haben. Das Studium muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern aufweisen. Es muss mit einem anderen akademischen Grad als dem Bachelor und einem Gesamtumfang von 300 ECTS abgeschlossen werden. Für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen sowie Prüfungsleistungen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.

      (2) Im Hinblick auf den jeweils zu erwerbenden Doktorgrad für Antragstellende gemäß Abs. 1 Nr. 2 setzt die Annahme an der DHPol voraus:
      1. Für den Doktorgrad der Philosophie (Dr. phil.) muss die antragstellende Person ein abgeschlossenes Studium der Geistes- oder Gesellschaftswissenschaften oder der Psychologie vorweisen, welches durch das Ablegen einer Staatsprüfung, Diplom-, Magister- oder Masterprüfung oder einer der letzteren mindestens gleichwertigen Hochschulprüfung mit mindestens der Note „Gut“ nachgewiesen wird.
      2. Für den Doktorgrad der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) muss die antragstellende Person ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften vorweisen, welches durch das Ablegen der Ersten Juristischen Staatsprüfung oder der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Note „Vollbefriedigend“ oder einer juristischen Diplom- oder Masterprüfung mit mindestens der Gesamtnote „Gut“ nachgewiesen wird.
      3. Für den Doktorgrad der Staats- und Wirtschaftswissenschaften (Dr. rer. pol.) muss die antragstellende Person ein abgeschlossenes Studium der Verwaltungswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, der Geistes- oder Gesellschaftswissenschaften oder der Psychologie vorweisen, welches durch das Ablegen einer Staatsprüfung, Diplom-,
      Magister- oder Masterprüfung oder einer der letzteren mindestens gleichwertigen Hochschulprüfung mit mindestens der Note „Gut“ nachgewiesen wird.
      4. Für den Doktorgrad der Verwaltungswissenschaften (Dr. rer. publ.) muss die antragstellende Person ein abgeschlossenes Studium der Verwaltungswissenschaften, Verwaltungsinformatik, Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Geistes- oder Gesellschaftswissenschaften oder Psychologie vorweisen, welches durch das Ablegen einer Staatsprüfung, Diplom-, Magister- oder Masterprüfung oder einer der letzteren mindestens gleichwertigen Hochschulprüfung mit mindestens der Note „Gut“ nachgewiesen wird. Für Personen mit juristischem Hochschulabschluss gilt Abs. 2 Nr. 2 entsprechend.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbstständigen, beachtlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Fortentwicklung im jeweiligen Fach leisten. Die monographische Dissertation besteht aus einer schriftlichen wissenschaftlichen Abhandlung. Mit Zustimmung der das Erstgutachten anfertigenden Person ist auch eine publikationsbasierte Dissertation zulässig, die einer monographischen Dissertation im Sinne von Satz 2 gleichwertig sein muss.

      (2) Eine publikationsbasierte ...
      § 11 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbstständigen, beachtlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Fortentwicklung im jeweiligen Fach leisten. Die monographische Dissertation besteht aus einer schriftlichen wissenschaftlichen Abhandlung. Mit Zustimmung der das Erstgutachten anfertigenden Person ist auch eine publikationsbasierte Dissertation zulässig, die einer monographischen Dissertation im Sinne von Satz 2 gleichwertig sein muss.

      (2) Eine publikationsbasierte Dissertation muss aus mindestens drei veröffentlichten oder nachweisbar zur Veröffentlichung angenommenen wissenschaftlichen Arbeiten bestehen. Unter diesen müssen mindestens zwei Beiträge in anerkannten
      wissenschaftlichen Zeitschriften mit Begutachtungsverfahren sein. Darüber hinaus müssen darunter mindestens zwei Beiträge als Erstautorin oder Erstautor erbracht werden, darunter mindestens eine Publikation in einer anerkannten wissenschaftlichen Zeitschrift mit Begutachtungsverfahren. Wenigstens einer der in die publikationsbasierte Dissertation eingehenden Beiträge ist ohne Mitwirkung einer begutachtenden Person zu verfassen.

      (3) Veröffentlichungen, die zu einer publikationsbasierten Promotion eingereicht werden, müssen in einem thematischen Zusammenhang stehen und zusammen mit einer Zusammenfassung im Umfang von mindestens 8000 Wörtern, in welcher die theoretischen und methodischen Grundlagen sowie die wesentlichen Innovationen und Schlussfolgerungen und ihre Bedeutung für die Disziplin dargestellt werden, gebunden eingereicht werden. Falls Co-Autorinnenschaften oder Co-Autorenschaften bei der Erstellung einzelner Publikationen vorliegen, muss in dieser Erörterung der persönliche Anteil der promovierenden Person dokumentiert werden. Manuskripte, die vorrangig Ergebnisse aus einer Diplomarbeit, Masterarbeit oder einer ähnlichen Arbeit darstellen, können nicht Teilleistung einer Dissertation sein.

      (4) Der Zeitraum zwischen dem Datum der Veröffentlichung der jüngsten und dem Datum der Veröffentlichung der ältesten der eingereichten Publikationen darf acht Jahre nicht überschreiten. In Härtefällen, für die Verhinderungsgründe wie Krankheits- oder Betreuungszeiten geltend gemacht werden, entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag der promovierenden Person über eine Fristverlängerung.

      (5) Im Falle einer publikationsbasierten Dissertation kann nicht mehr als eine begutachtende Person zugleich die Co-Autorinnenschaft oder Co-Autorenschaft von in die Dissertation eingehenden Publikationen innehaben. Falls eine begutachtende Person zugleich auch eine Co-Autorinnenschaft oder Co-Autorenschaft innehat, kann bei Vorschlag der Bestnote durch den Promotionsausschuss ein zusätzliches hochschulexternes Gutachten eingeholt werden, so dass in diesem Fall insgesamt drei Gutachten angefertigt werden.

      (6) Die Dissertation darf noch nicht, auch nicht einzelne ihrer Teile, Gegenstand einer staatlichen oder akademischen Prüfung gewesen sein.

      (7) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. In Ausnahmefällen sind Abweichungen zulässig. Diese müssen vom Promotionsausschuss genehmigt werden. Im Fall der Einreichung der Dissertation in einer anderen Sprache als der
      deutschen ist dieser eine deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 21 Verleihung der Doktorgrade im Zusammenwirken mit einer Partneruniversität

      Die DHPol kann die in dieser Promotionsordnung benannten Doktorgrade auch im Zusammenwirken mit einer promotionsberechtigten Hochschule als Partner verleihen. Die DHPol kann auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades einer promotionsberechtigten Hochschule als Partnerin mitwirken. Die Durchführung des Promotionsverfahrens setzt eine schriftliche Vereinbarung mit der relevanten Fakultät...
      § 21 Verleihung der Doktorgrade im Zusammenwirken mit einer Partneruniversität

      Die DHPol kann die in dieser Promotionsordnung benannten Doktorgrade auch im Zusammenwirken mit einer promotionsberechtigten Hochschule als Partner verleihen. Die DHPol kann auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades einer promotionsberechtigten Hochschule als Partnerin mitwirken. Die Durchführung des Promotionsverfahrens setzt eine schriftliche Vereinbarung mit der relevanten Fakultät der Partneruniversität voraus. In der Vereinbarung verpflichten sich beide Universitäten, eine entsprechende Promotion zu ermöglichen, und regeln Einzelheiten des Zusammenwirkens.
  • Doctoral study regulations
    • Source Veröffentlichung der Deutschen Hochschule der Polizei 2024