§4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Bedingungen für die Zulassung zur Promotion sind:
a. ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium im Umfang von in der Regel mindestens acht wissenschaftlichen Studiensemestern (Diplom, Master oder Staatsexamen), das durch das Zeugnis einer deutschen Universität oder einer ihr gleich gestellten Hochschule oder ein entsprechend gleichwertiges Zeugnis gemäß Abs. 2 und 3 nachgewiesen wird. Im Fall eines Master‐ Abschlusses müssen über Bachelor ...
§4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Bedingungen für die Zulassung zur Promotion sind:
a. ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium im Umfang von in der Regel mindestens acht wissenschaftlichen Studiensemestern (Diplom, Master oder Staatsexamen), das durch das Zeugnis einer deutschen Universität oder einer ihr gleich gestellten Hochschule oder ein entsprechend gleichwertiges Zeugnis gemäß Abs. 2 und 3 nachgewiesen wird. Im Fall eines Master‐ Abschlusses müssen über Bachelor und Master kumuliert in der Regel mindestens 300 ECTS‐Punkte erbracht worden sein, wobei das Masterstudium mindestens 60 akademische ECTS‐Punkte aufweisen muss. Fehlen dem Bewerber bis zu 30 ECTS‐Punkte auf die Mindestzahl von 300, legt der Promotionsausschuss auf Vorschlag des Erstbetreuers passende Bereiche fest, in denen der Bewerber Studienleistungen nachholen muss. Eine Zulassung zur Promotion mit
weniger als 270 ECTS‐Punkten ist ausgeschlossen. Die Studienleistungen sind für jeden Studienabschluss (Bachelor, Master, Diplom, Staatsexamen) durch beglaubigte Kopien zu
belegen;
b. die schriftliche Betreuungszusage eines für die Betreuung von Dissertationen berechtigten Erstbetreuers (§ 7 Abs. 1);
c. sehr gute englische Sprachkenntnisse, nachgewiesen durch
i. den Abschluss eines vollständig englischsprachigen Studiengangs (Abschluss: Bachelor, Master oder Diplom) an einer Hochschule,
ii. oder das Ergebnis eines anerkannten Tests (z.B. TOEFL IBT Score mit mindestens 100 Punkten oder IELTS (academic) Score mit mindestens 7.5 Punkten),
iii. oder ein Zertifikat (mindestens C1 Level);
d. ggf. die schriftliche Bestätigung über einen in den letzten fünf Jahren abgelegten Graduate Management Admission Test (GMAT) mit der durch den Erstbetreuer vorgegebenen Punkthöhe.
(2) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Gleichwertigkeit von Zeugnissen
a. einer deutschen Universität oder einer ihr gleich gestellten Hochschule, wenn das Gebiet der Dissertation nicht identisch ist mit dem Fach oder den Fächern des abgeschlossenen Studiums (Abschluss: Diplom, Staatsexamen oder Master);
b. einer deutschen Hochschule für angewandte Wissenschaften, im Fachbereich Betriebswirtschaftslehre (Abschluss: Diplom oder Master); wobei die der Zulassung zugrunde zu legende Abschlussprüfung mindestens mit der Note "gut" oder einer gleichwertigen Note bestanden sein soll. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
(3) Die Gleichwertigkeit von Zeugnissen ausländischer Hochschulen ist in der Regel durch den
Bewerber mittels der Vorlage einer entsprechenden Bewertung der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB) zu belegen.