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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
      • entweder einer Masterprüfung im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen Studiengangs – 300 Leistungspunkten,
      • oder einer Magisterprüfung,
      • oder einer Diplomprüfung,
      die in der Regel mit der Gesamtnote „sehr ...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
      • entweder einer Masterprüfung im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen Studiengangs – 300 Leistungspunkten,
      • oder einer Magisterprüfung,
      • oder einer Diplomprüfung,
      die in der Regel mit der Gesamtnote „sehr gut“ abgeschlossen wurden.

      (2) Besitzt die Antragstellerin/der Antragsteller einen anderen als in Abs. 1 vorgesehenen Studienabschluss, kann sie/er zur Promotion zugelassen werden, wenn ihre/seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann die Antragstellerin/den Antragsteller mit der Auflage zur Promotion zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Abs. 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin/dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.

      (3) Als Studienabschluss gemäß Abs. 1 gilt auch ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Äquivalenzbescheinigung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Falls keine Klassifizierung der Benotung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft die fachlich verantwortliche Vertreterin/der fachlich verantwortliche Vertreter des Promotionsausschusses die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlussbenotung auf Äquivalenz mit einer Gesamtnote von „sehr gut“. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen im Sinne von Abs. 2 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine von der Doktorandin/dem Doktoranden verfasste Abhandlung über eine eigenständige Forschungsleistung, die in Inhalt und Form wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und neue Erkenntnisse enthält.

      (2) Die Dissertation kann aus einer wissenschaftlichen Einzelschrift (Monographie) bestehen oder kumulativ auf der Basis von publikationsbasierten Einzelarbeiten erfolgen. Kumulative Dissertationen erfordern mindestens drei Originalarbeiten...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine von der Doktorandin/dem Doktoranden verfasste Abhandlung über eine eigenständige Forschungsleistung, die in Inhalt und Form wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und neue Erkenntnisse enthält.

      (2) Die Dissertation kann aus einer wissenschaftlichen Einzelschrift (Monographie) bestehen oder kumulativ auf der Basis von publikationsbasierten Einzelarbeiten erfolgen. Kumulative Dissertationen erfordern mindestens drei Originalarbeiten in referierten Fachzeitschriften. Von mindestens zwei dieser Arbeiten muss die Doktorandin/der Doktorand Erstautorin/Erstautor sein. Mindestens zwei der geforderten Originalarbeiten müssen bei Einreichung der Dissertation vom Verlag zur Veröffentlichung angenommen worden sein. Die dritte und ggf. weitere Originalarbeiten müssen bei Einreichung der Dissertation mindestens beim Verlag zur Begutachtung eingereicht worden sein. Über die Anerkennung von Publikationen mit geteilter Erstautorinnenschaft/Erstautorenschaft entscheidet der Promotionsausschuss. Zur entsprechenden Sitzung ist die Doktorandin/der Doktorand und die betreuende Hochschullehrerin/der betreuende Hochschullehrer einzuladen.

      (3) Eine kumulative Arbeit muss einen Gesamttitel erhalten. Sie besteht zusätzlich zu den in § 7 Abs. 5 vorgesehenen Angaben aus einer Liste mit den Titeln der Einzelarbeiten, den eingebundenen Einzelarbeiten, einer Einleitung und einem verbindenden Text, der die eingebundenen Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert. Die Aktualität des durch die kumulative Arbeit entstandenen Forschungsbeitrags ist zu gewährleisten.

      (4) Bei schriftlichen Promotionsleistungen gemäß Abs. 2, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin/des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin/der Doktorand ist verpflichtet, ihren/seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen. Dies ist durch die Koautorinnen/Koautoren der Einzelarbeiten schriftlich zu bestätigen.

      (5) Die Doktorandin/der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und versichern, auf dieser Grundlage die Arbeit selbstständig verfasst zu haben. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren
      angenommen oder abgelehnt worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.

      (6) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin/des Verfassers, die Bezeichnung als an der IPU Berlin eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung sowie ein Vorblatt mit den Namen der Gutachterinnen/Gutachter enthalten. Als Anhang muss sie eine ca. 1-seitige Kurzfassungen ihrer Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache sowie eine Liste der aus dieser Dissertation hervorgegangenen Vorveröffentlichungen enthalten. Mit Zustimmung der Doktorandin/des Doktoranden soll sie einen kurz gefassten Lebenslauf der Doktorandin/des Doktoranden enthalten.

      (7) Die Dissertation ist in jeweils sechs gedruckten Exemplaren einzureichen, zusammen mit einer elektronischen Version in einem gängigen Dateiformat und auf einem gängigen Datenträger. Jede Gutachterin/jeder Gutachter erhält ein Exemplar; ein weiteres Exemplar verbleibt bei der IPU Berlin und wird archiviert. Vorveröffentlichungen von Teilen der Arbeit sind als Sonderdrucke oder Kopien in sechsfacher Ausfertigung mit einzureichen.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 16 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn von Seiten der Antragstellerin/des Antragstellers die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an der IPU Berlin erfüllt und die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promo...
      § 16 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn von Seiten der Antragstellerin/des Antragstellers die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an der IPU Berlin erfüllt und die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind hinsichtlich der Anforderungen und des Verfahrens zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen. Es muss einvernehmlich festgelegt werden, welche Promotionsordnung anzuwenden ist. Die auswärtige Promotionsordnung muss ggf. in deutscher oder englischer Übersetzung vorgelegt werden, damit festgestellt werden kann, ob diese in Anforderungen und Verfahren der Promotionsordnung der IPU Berlin gleichwertig ist. Ist die ausländische Promotionsordnung maßgeblich, muss sichergestellt werden, dass die essentiellen Regelungen der Promotionsordnung der IPU Berlin ebenfalls gewährleistet werden.

      (3) Die Doktorandin/der Doktorand muss an den beteiligten Einrichtungen zur Promotion zugelassen sein.

      (4) Die Arbeit kann auf Deutsch, Englisch oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache verfasst werden und muss ggf. neben der deutschen und englischen Zusammenfassung eine Zusammenfassung in der dritten Sprache
      enthalten.

      (5) Die Promotionskommission wird paritätisch mit jeweils zwei Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern aus jeder beteiligten Hochschule oder gleichwertigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung sowie einer promovierten akademischen Vertreterin/einem promovierten akademischen Vertreter des Fachgebietes besetzt. Die Gutachterinnen/Gutachter sind Mitglieder der Kommission. Die Kommission kann auf Antrag um bis zu zwei weitere Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer erweitert werden, wobei die paritätische Besetzung erhalten bleiben muss. Es muss sichergestellt sein, dass alle Mitglieder der Promotionskommission die Prüfungssprache beherrschen.

      (6) Bei divergierenden Notensystemen in beiden Ländern muss eine Einigung erfolgen, wie die gemeinsam festgestellten Prüfungsnoten benannt und einheitlich dokumentiert werden. Die Bewertungsskala des ECTS (European Credit Transfer System) wird hierbei zugrunde gelegt:
      A = hervorragend = summa cum laude,
      B = sehr gut = magna cum laude,
      C = gut = cum laude,
      D = befriedigend = rite,
      F = nicht bestanden = non sufficit.

      (7) Es wird von beiden Universitäten gemeinsam eine zweisprachige Promotionsurkunde nach dem von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) entwickelten Muster ausgestellt. Damit erwirbt die Doktorandin/der Doktorand das Recht, den Doktortitel entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen. Es wird jedoch nur ein Doktorgrad verliehen.
  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 24.02.2025

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