§ 5 Zugangsvoraussetzungen und Annahme als Doktorandin oder Doktorand (§§ 5 und 6 RPO)
(1) Der Zugang zum Promotionsverfahren (studiengangsfreie oder strukturierte Promotion) setzt einen der folgenden erfolgreichen Abschlüsse voraus:
a) Abschluss eines soziologischen oder sozialwissenschaftlichen Master-Studiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 HG, oder
b) Abschluss eines Hochschulstudiums in Soziologie oder Sozialwissenschaften mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Seme...
§ 5 Zugangsvoraussetzungen und Annahme als Doktorandin oder Doktorand (§§ 5 und 6 RPO)
(1) Der Zugang zum Promotionsverfahren (studiengangsfreie oder strukturierte Promotion) setzt einen der folgenden erfolgreichen Abschlüsse voraus:
a) Abschluss eines soziologischen oder sozialwissenschaftlichen Master-Studiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 HG, oder
b) Abschluss eines Hochschulstudiums in Soziologie oder Sozialwissenschaften mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder
c) Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien (Angleichungsstudien) in Soziologie oder Sozialwissenschaften. Voraussetzung für die Zulassung zu den Angleichungsstudien ist ein sehr guter Bachelor-Abschluss (Note: 1,0). Die Angleichungsstudien haben im ersten Semester einen Umfang von 30 LP, die im Rahmen der Master-Studiengänge der Fakultät für Soziologie zu erwerben sind. Die im Rahmen der Angleichungsstudien zu erbringenden Prüfungsleistungen müssen ebenfalls mit 1,0 bestanden werden. Die Angleichungsstudien werden im zweiten Semester mit einer schriftlichen Arbeit im Umfang von weiteren 30 LP abgeschlossen, die, um als angemessen auf die Promotion vorbereitende Studie gelten zu können, mit 1,0 bewertet sein muss.
Über Ausnahmen von den Voraussetzungen gemäß Satz 1 a) und b) entscheidet der Promotionsausschuss unter Festlegung von Angleichungsstudien.
(2) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen; bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen angehört werden.
(3) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand für die Promotion im Rahmen des Promotionsstudiengangs der Fakultät für Soziologie oder im Rahmen der studiengangsfreien Promotion (§ 3 Absatz 3 a) - c)) entscheidet derPromotionsausschuss der Fakultät für Soziologie. Dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand sind beizufügen (soweit das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren mit einem Online-Verfahren durchgeführt wird, sind diese Unterlagen im Bewerbungsportal einzustellen):
1. die Angabe des in Aussicht genommenen Themas sowie ein Exposé zur geplanten Dissertation,
2. die Angabe der in Aussicht genommenen Art der Dissertation (monographische Einzelarbeit, kumulative Einzelarbeit oder Teamarbeit),
3. eine Beschreibung der bisherigen Studienschwerpunkte,
4. Kopien der erlangten Hochschulabschlüsse (Nachweis der Zugangsvoraussetzungen),
5. ein tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zum persönlichen und beruflichen Werdegang,
6. Nennung von zwei Referenzen sowie die Betreuungserklärung einer gemäß § 6 zur Betreuung berechtigten Person,
7. eine Erklärung über laufende oder vorausgegangene Promotions- und Habilitationsgesuche und deren Ergebnis i. S. des § 6 Abs. 3 d) der Rahmenpromotionsordnung.
Der Promotionsausschuss kann mit schriftlicher Darlegung der Gründe die Überarbeitung des Exposés verlangen. Das Exposé muss die wissenschaftliche Qualität und Durchführbarkeit des Promotionsvorhabens erkennen lassen und den Eindruck vermitteln, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Promotion erfolgreich abschließen kann. Muss ein Exposé aufgrund der Entscheidung des Promotionsausschusses überarbeitet werden, erfolgt die Annahme als Doktorandin oder Doktorand unter Vorbehalt. Die Überarbeitung des Exposés muss innerhalb von drei Monaten erfolgen. Das Exposé kann bis zu zweimal überarbeitet werden. Wird die Überarbeitung nicht fristgerecht eingereicht oder entscheidet der Promotionsausschuss abschließend gegen die Annahme als Doktorandin oder Doktorand, gilt diese als widerrufen. In diesem Fall erfolgt die Exmatrikulation.
(4) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand wird auf fünf Jahre befristet. Begründete Verlängerungsanträge können gestellt werden. Die Annahme wird schriftlich mitgeteilt und beinhaltet gegebenenfalls auch den Umfang der promotionsvorbereitenden Studien. Das Weitere regelt die Rahmenpromotionsordnung.