§ 12 – Gemeinsames Promotionsverfahren mit ausländischen Bildungseinrichtungen
(1) Zur Förderung der internationalen Kooperation kann die Fakultät mit ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, ein gemeinsames Promotionsverfahren durchführen.
(2) 1Der Rahmen für das gemeinsame Promotionsverfahren ist für den Einzelfall in einer vertraglichen Vereinbarung festzulegen, in der zu regeln ist, dass die Bestimmungen die...
§ 12 – Gemeinsames Promotionsverfahren mit ausländischen Bildungseinrichtungen
(1) Zur Förderung der internationalen Kooperation kann die Fakultät mit ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, ein gemeinsames Promotionsverfahren durchführen.
(2) 1Der Rahmen für das gemeinsame Promotionsverfahren ist für den Einzelfall in einer vertraglichen Vereinbarung festzulegen, in der zu regeln ist, dass die Bestimmungen dieser Promotionsordnung für das gemeinsame Promotionsverfahren gelten. 2In der Vereinbarung kann im Sinne der nachstehenden Vorschriften eine Abweichung von dieser Promotionsordnung bestimmt werden.
(3) Es muss sichergestellt sein, dass in dem Land, in welchem die ausländische Universität oder vergleichbare Bildungseinrichtung, mit der der Vertrag geschlossen werden soll, ihren Sitz hat, der erworbene Grad geführt werden kann.
(4) 1Für die gemeinsame Promotion sind die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich. 2Im Falle der Abfassung der Dissertation oder/und der Durchführung der mündlichen Promotionsleistung in der Landessprache der ausländischen Universität/vergleichbaren Bildungseinrichtung oder anderen als der deutschen Sprache ist eine schriftliche Zusammenfassung in deutscher Sprache zu erbringen. 3Ein wesentlicher Teil der Erarbeitung der Dissertation muss an der Technischen Universität Berlin stattfinden.
(5) Zur Beurteilung der gemeinsamen Promotion wird von jeder Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtung neben der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses jeweils die gleiche Anzahl von Gutachtenden eingesetzt.
(6) Die Promotionsunterlagen werden an der Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtung, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht werden soll, geführt; die andere Universität oder vergleichbare Bildungseinrichtung erhält
Kopien davon.
(7) Es wird eine zweisprachige Promotionsurkunde unter Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren und Angabe des in dem jeweiligen, betreffenden Land zu führenden Doktorgrades von der Universität oder der vergleichbaren Bildungseinrichtung, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht wurde, ausgefertigt und von beiden Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen unterzeichnet und gesiegelt.