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Technische Universität Dortmund

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Quick Overview

  • University Technische Universität Dortmund
  • Faculty / department Fakultät Statistik
  • Degree Statistics
  • Subjects Mathematics
  • Academic degrees Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) 1Zur Promotion hat Zugang, wer
      1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium (mit einer Note von mindestens 2,5) mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium (mit einer Note von mindestens 1,5) mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran a...
      § 4 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) 1Zur Promotion hat Zugang, wer
      1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium (mit einer Note von mindestens 2,5) mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium (mit einer Note von mindestens 1,5) mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern, oder
      3. einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges (mit einer Note von mindestens 2,5) im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG NRW nachweist. 2Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerber*innen zulassen, die nicht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 geforderte Mindestnote erreicht haben. 3Den Zugang nach Satz 1 Nummer 1 und 3 kann der Promotionsausschuss von einer Absolvierung promotionsvorbereitender Studien abhängig machen.

      (2) 1Einschlägig im Sinne des Absatzes 1 ist ein Studium in Statistik, Data Science oder Econometrics. 2Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerber*innen zulassen. 3Ein begründeter Ausnahmefall kann insbesondere bei einem Studium in einer naturwissenschaftlichen, mathematischen oder informatischen Fachrichtung vorliegen. 4Zulassungen nach Satz 2 erfolgen unter der Bedingung, dass zusätzliche angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach zu absolvieren sind. 5Der Umfang von promotionsvorbereitenden Studien nach Satz 4 hängt davon ab, welche Kenntnisse von der*dem Bewerber*in erworben werden müssen, um die fehlende Einschlägigkeit des Studiums auszugleichen.

      (3) Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss in Absprache mit der*dem Betreuer*in festgelegt.

      (4) 1Bewerber*innen mit einem ausländischen Studienabschluss können zugelassen werden, wenn der Abschluss anerkannt wurde. 2Der Abschluss wird anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu
      den Leistungen besteht, die ersetzt werden. 3Die Anerkennung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der*des Bewerberin*Bewerbers. 4In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzubeziehen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Der*Die Doktorand*in muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der Fakultät Statistik vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt.

      (2) 1Die Dissertation darf noch nicht in dieser oder ähnlicher Form oder in Teilen Gegenstand eines staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens, insbesondere eines Promotionsverfahrens, sein oder gewesen sein. 2Die Vorlage
      von Studiena...
      § 11 Dissertation

      (1) Der*Die Doktorand*in muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der Fakultät Statistik vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt.

      (2) 1Die Dissertation darf noch nicht in dieser oder ähnlicher Form oder in Teilen Gegenstand eines staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens, insbesondere eines Promotionsverfahrens, sein oder gewesen sein. 2Die Vorlage
      von Studienabschlussarbeiten als Dissertation oder als Teil davon ist nach Satz 1 unzulässig. 3Die Dissertation muss den Vorgaben der an der Technischen Universität Dortmund geltenden Regeln guter wissenschaftlicher Praxis genügen.

      (3) 1Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

      (4) 1In der Dissertation sind alle Stellen kenntlich zu machen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind. 2Literatur und Quellenhinweise sind in einem ausführlichen Schriftenverzeichnis zusammenzufassen.

      (5) 1Eine Vorabveröffentlichung von Dissertationsergebnissen ist möglich. 2Vorab veröffentlichte Ergebnisse sind in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (6) 1Als schriftliche Promotionsleistung kann auch eine kumulative Arbeit vorgelegt werden, die aus mehreren Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertationsschrift gleichwertige Leistung darstellen müssen, und den Anforderungen gem. Absatz 1 genügt. 2Die Einzelarbeiten dürfen bereits veröffentlicht sein. 3Die Veröffentlichungen sollen jedoch in der Regel nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. 4Die Einzelarbeiten sollen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. 5Sie dürfen jedoch keine substanziellen inhaltlichen Überschneidungen aufweisen. 6Der inhaltliche Zusammenhang muss in einem Gesamttitel sowie einem aus Einleitungs- und Schlussteil bestehenden verbindenden Text (Manteltext) zum Ausdruck kommen, der die Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert. 7Der Manteltext soll mindestens 20 Seiten lang sein. 8Der Arbeit ist eine Liste mit den Titeln der Einzelarbeiten beizufügen. 9Enthält die kumulative Arbeit Einzelarbeiten, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftler*innen entstanden sind, muss der Anteil der*des Doktorandin*Doktoranden eindeutig gekennzeichnet, abgrenzbar und bewertbar sein. 10Die*Der Doktorandin*Doktorand ist verpflichtet, ihren*seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung, Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen und von den anderen Wissenschaftler*innen schriftlich bestätigen zu lassen. 11In die Bewertung der kumulativen Dissertation dürfen nur die von der*dem Doktorandin*Doktoranden erstellten Anteile einfließen. 12Absatz 1 bis 4 gelten entsprechend.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 21 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen Hochschulen

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen aus dem In- oder Ausland vergeben werden. 2Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit Hochschulen ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) 1Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit anderen Hochschulen setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, in de...
      § 21 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen Hochschulen

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen aus dem In- oder Ausland vergeben werden. 2Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit Hochschulen ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) 1Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit anderen Hochschulen setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, in der die Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen, und Einzelheiten des Zusammenwirkens regeln. 2In der Vereinbarung kann in Einzelpunkten im Sinne dieser Regelungen von der Promotionsordnung abgewichen werden. 3Die Vereinbarung ist vor ihrer Unterzeichnung durch den Fakultätsrat zu beschließen.

      (3) Sehen die jeweils gültigen Promotionsordnungen der beteiligten Fakultäten ein strukturiertes Promotionsprogramm gemäß § 10 vor, so einigen sich die Fakultäten der Hochschulen darüber, wo der*die Doktorand*in dieses Programm zu
      absolvieren hat, bzw. welche Teile des Programms der jeweils anderen Hochschule anerkannt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen der TU Dortmund 39/2025

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