§ 3 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Die Promotion ist eine wissenschaftliche Qualifikation von internationalem Rang. Zur Promotion kann zugelassen werden, wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen im Fachgebiet Informatik mit in der Regel überdurchschnittlichen Leistungen abgeschlossen hat und beabsichtigt, eine Dissertation anzufertigen. Zur Promotion kann auch zugelassen werden, wer aufgrund eines mit überdurchschnittlichen Leistungen ...
            
            
                § 3 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Die Promotion ist eine wissenschaftliche Qualifikation von internationalem Rang. Zur Promotion kann zugelassen werden, wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen im Fachgebiet Informatik mit in der Regel überdurchschnittlichen Leistungen abgeschlossen hat und beabsichtigt, eine Dissertation anzufertigen. Zur Promotion kann auch zugelassen werden, wer aufgrund eines mit überdurchschnittlichen Leistungen abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in einem der Informatik nahestehenden Fachgebiet erworben hat. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Promotion.
(2) Für Bewerber und Bewerberinnen nach Absatz 1 entscheidet der Promotionsausschuss im Benehmen mit dem Betreuer bzw. der Betreuerin, ob vor der Zulassung zur Promotion zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind. Der Bewerber bzw. die Bewerberin kann Vorschläge zum Prüfungsstoff abgeben. Der Promotionsausschuss ist nicht an diese Vorschläge gebunden. Zusätzliche Prüfungsleistungen gelten als erbracht, wenn das arithmetische Mittel der Noten 2,3 oder besser beträgt.
(3) Im kooperativen Promotionsverfahren wirken die Technische Universität Chemnitz und eine Hochschule für angewandte Wissenschaften zusammen, indem sie die Promotionsleistungen gemeinsam betreuen. Bei diesem Verfahren wirkt ein Hochschullehrer bzw. eine Hochschullehrerin einer Hochschule für angewandte Wissenschaften als Betreuer und Gutachter bzw. Betreuerin und Gutachterin an der Promotion mit. Zur Einleitung eines kooperativen Promotionsverfahrens ist ein projektbezogener Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Fakultäten abzuschließen. Umfang und Inhalt eventuell zu erbringender zusätzlicher Studien- und Prüfungsleistungen werden einvernehmlich im Rahmen des kooperativen Promotionsverfahrens festgelegt und können bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens erbracht werden.
(4) Inhaber und Inhaberinnen des Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden.
(5) Das Eignungsfeststellungsverfahren nach Absatz 4 wird durch Beschluss des Fakultätsrates eröffnet, wenn die Leistungen des Bewerbers bzw. der Bewerberin darauf schließen lassen, dass die Promotionsbefähigung auch ohne Erwerb eines weiteren Grades vorliegt. Die Voraussetzungen für die Eröffnung sind, dass das Bachelorstudium mit der Note 1,0 (oder besser) abgeschlossen wurde und dass der Bewerber bzw. die Bewerberin als erstgenannter Autor bzw. erstgenannte Autorin von drei Veröffentlichungen in international anerkannten Fachzeitschriften der Informatik auftritt. Zur Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens wird durch den Fakultätsrat eine Kommission eingerichtet, die sich aus
fünf Hochschullehrern bzw. Hochschullehrerinnen der Fakultät zusammensetzt. Der bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses ist Mitglied dieser Kommission. Die Kommission entscheidet über das Vorliegen der Eignung zur Promotion auf der Grundlage des Abschlusses sowie des Inhaltes des absolvierten Studienganges einschließlich der bei sämtlichen Prüfungsleistungen erbrachten Ergebnisse, der Veröffentlichungen, eines Vortrages des Bewerbers bzw. der Bewerberin und einer wissenschaftlichen Befragung.
(6) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Prüfungsausschuss der Fakultät unter Berücksichtigung geltender Äquivalenzvereinbarungen. Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird, gelten Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(7) Zur Prüfung der Erfüllung aller Promotionsvoraussetzungen ist an das Dekanat der Fakultät ein Antrag auf Zulassung zur Promotion (Zulassungsantrag) zu stellen. Dieser muss enthalten:
1. das in Aussicht genommene Thema der Dissertation einschließlich Kurzdarstellung mit wissenschaftlicher Problemstellung, einem Lösungsansatz und den geplanten Arbeitsschritten,
2. die Bereitschaftserklärung eines Hochschullehrers bzw. einer Hochschullehrerin der Fakultät oder im Falle eines kooperativen Promotionsvorhabens von zwei Hochschullehrern bzw. Hochschullehrerinnen gemäß Absatz 3, den Bewerber bzw. die Bewerberin bei der Erarbeitung der Dissertation wissenschaftlich zu betreuen (Betreuer bzw. Betreuerin),
3. den Nachweis über eine abgelegte Hochschulabschlussprüfung nach Absatz 1, 4 oder 6,
4. eine Erklärung zur Anerkennung dieser Promotionsordnung,
5. alle Daten, die zum Zweck der Zulassung zur Promotion und der Durchführung des Promotionsverfahrens verarbeitet werden dürfen. Diese werden durch ein Formular zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Zulassung zur Promotion und der Durchführung des Promotionsverfahrens abgefragt. Das Formular wird durch das Dekanat bereitgestellt. Alle genannten Unterlagen sind in schriftlicher Form einzureichen und müssen von dem Bewerber bzw. der Bewerberin unterschrieben sein, die Unterlagen gemäß Nummer 3 müssen amtlich beglaubigt sein. Der Zulassungsantrag muss zu Beginn der Bearbeitung des Promotionsvorhabens, spätestens jedoch ein Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (Promotionsantrag) gestellt werden.
(8) Der Zulassungsantrag ist eine Äußerung der Absicht des Bewerbers bzw. der Bewerberin, an der Fakultät promovieren zu wollen. Der Promotionsausschuss prüft auf der Basis der Vorqualifikation des Bewerbers bzw. der Bewerberin, ob dieser bzw. diese zur Promotion zugelassen werden kann oder ob zuvor noch Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2 erbracht werden müssen. Über die Zulassung zur Promotion und über eventuelle Auflagen, z.B. zu erbringende zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen
bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens nach Absatz 3, oder über eine Ablehnung erhält der Bewerber bzw. die Bewerberin einen schriftlichen Bescheid. Die Ablehnung ist dem Bewerber bzw. der Bewerberin von dem Dekan bzw. der Dekanin der Fakultät schriftlich unter Angabe der Gründe zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen. Der Bewerber bzw. die Bewerberin erhält im Falle der Ablehnung der Zulassung zur Promotion außer dem Zulassungsantrag alle eingereichten Unterlagen zurück.
(9) Mit der Zulassung ist eine Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin verbunden. Doktoranden und Doktorandinnen sind verpflichtet, eine Änderung des Status der Promotion (Wechsel der Hochschule, Beurlaubung, sonstige Unterbrechung der Promotion, aktive Fortsetzung der Promotion, Abbruch der Promotion) dem Dekanat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zudem sind die Doktoranden und Doktorandinnen verpflichtet, jährlich zum 30.11. dem Dekanat alle Daten, die zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Hochschulstatistikgesetz verarbeitet werden dürfen, durch ein Formular zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Hochschulstatistikgesetz (wird vom Dekanat bereitgestellt) schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung durch den Doktoranden bzw. die Doktorandin, kann die Zulassung zur Promotion vom Promotionsausschuss nach Anhörung des Betreuers bzw. der Betreuerin widerrufen werden.
(10) Die Zulassung zur Promotion kann zudem vom Promotionsausschuss nach Anhörung des Betreuers
bzw. der Betreuerin widerrufen werden, wenn der Promotionsantrag nicht spätestens sechs Jahre nach dem
Zulassungsantrag gestellt wird.
(11) Ein Widerruf der Zulassung zur Promotion ist der betroffenen Person von dem Dekan bzw. der Dekanin
schriftlich unter Angabe der Gründe zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen. Die betroffene Person.
(12) Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-de-Thèse-Verfahren) sind möglich, sofern ein Hochschullehrer bzw. eine Hochschullehrerin der Fakultät die Betreuung mit übernimmt und die ausländische Fakultät das Promotionsrecht in Informatik (oder einem fachlich nahestehenden Fachgebiet) besitzt. Der Doktorand bzw. die Doktorandin soll mindestens die Hälfte der zur Promotion führenden Forschungsleistung an der Technischen Universität Chemnitz erbringen. Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache erstellt werden. Mindestens ein Gutachter bzw. eine Gutachterin und mindestens zwei Mitglieder der Promotionskommission müssen Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen der Fakultät sein. Die weitere Gestaltung des Verfahrens wird in einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Fakultät und der ausländischen Fakultät festgelegt. Dabei sind grundsätzlich die Bestimmungen dieser Promotionsordnung anzuwenden. Ausnahmen und Sonderregelungen, die die entsprechenden Ordnungen der Partnerhochschule berücksichtigen, sind nachvollziehbar zu begründen. Die Vereinbarung muss vor Zulassung des Bewerbers bzw. der Bewerberin zur Promotion vom Promotionsausschuss der Fakultät beschlossen werden.