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Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Quick Overview

  • University Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
  • Faculty / department Medizinische Fakultät
  • Degree
    ... Dental Technology; Dentistry; Epidemiology; Health and Care Management; History and Ethics of Medicine; Medical Biometry; Medical Informatics; Medical Pharmacology; Medical Psychology; Medicine; Medizinische Immunologie; Medizinische Physiologie und Pathophysiologie; Medizinische Soziologie; Medizinische Strahlenphysik; Molecular Medicine; Rehabilitative Medicine; Umwelttoxikologie
    Dental Technology; Dentistry ...
  • Subjects Medicine
  • Academic degrees Dr. med.; Dr. med. dent.; Dr. rer. medic.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt den Nachweis über eine besondere Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten voraus, die durch einen Hochschulabschluss (Diplom, Magister, Staatsexamen oder Master) nachgewiesen wird.

      (2) Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen ist eine Äquivalenzbescheinigung vorzulegen.

      (3) Zur Promotion können auch besonders befähigte Absolventinnen bzw. Absolventen mit einem Diplom- oder Maste...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt den Nachweis über eine besondere Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten voraus, die durch einen Hochschulabschluss (Diplom, Magister, Staatsexamen oder Master) nachgewiesen wird.

      (2) Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen ist eine Äquivalenzbescheinigung vorzulegen.

      (3) Zur Promotion können auch besonders befähigte Absolventinnen bzw. Absolventen mit einem Diplom- oder Masterabschluss einer Fachhochschule zugelassen werden. Dies wird grundsätzlich durch das Erreichen einer Abschlussnote von mindestens 2,0 (gut) bzw. A oder B in der Diplom- bzw. Masterurkunde nachgewiesen.

      (4) Die Promotion zum Dr. rer. medic. setzt ein abgeschlossenes Studium in einem Studiengang voraus, welcher für die Promotion in dem aus dem Fächerkatalog (Anlage 1) gewählten Fachgebiet wesentlich ist.

      (5) Ein Doktorgrad gleicher Bezeichnung kann nur einmal verliehen werden, ausgenommen hiervon ist die Ehrenpromotion.

      (6) Aus der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion leitet sich kein Rechtsanspruch auf die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ab.

      (7) Die Doktorandin bzw. der Doktorand muss von einer Professorin bzw. einem Professor, einer Privatdozentin bzw. einem Privatdozenten, einer Juniorprofessorin bzw. einem Juniorprofessor oder einer habilitierten Hochschullehrerin bzw. einem habilitierten Hochschullehrer der Medizinischen Fakultät wissenschaftlich betreut werden. Ko-Betreuungen mit einer Professorin bzw. einem Professor, einer Privatdozentin bzw. einem Privatdozenten, einer Juniorprofessorin bzw. einem Juniorprofessor oder einer habilitierten Hochschullehrerin bzw. einem habilitierten Hochschullehrer einer anderen Fakultät sind möglich.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin bzw. des Doktoranden zu selbständiger Forschung und angemessener Darstellung erkennen lassen. Ihr wissenschaftlicher Gehalt muss die Veröffentlichung rechtfertigen.

      (2) Der Umfang der Dissertation sollte 80 Seiten nicht überschreiten.

      (3) Die Dissertation muss in der Regel als Einzelarbeit vorgelegt werden. Ein eigenständiger, klar abgrenzbarer, mit dem Namen der Doktorandin bzw. des Doktorand...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin bzw. des Doktoranden zu selbständiger Forschung und angemessener Darstellung erkennen lassen. Ihr wissenschaftlicher Gehalt muss die Veröffentlichung rechtfertigen.

      (2) Der Umfang der Dissertation sollte 80 Seiten nicht überschreiten.

      (3) Die Dissertation muss in der Regel als Einzelarbeit vorgelegt werden. Ein eigenständiger, klar abgrenzbarer, mit dem Namen der Doktorandin bzw. des Doktoranden gekennzeichneter Anteil an einer wissenschaftlichen Gemeinschaftsarbeit, der diesen Anforderungen entspricht, kann auf besonderen Antrag durch den Promotionsausschuss als Dissertation anerkannt
      werden.

      (4) Die Dissertation kann anstelle einer Monographie auch als kumulative Dissertation eingereicht werden. Es sind dafür mindestens zwei thematisch zusammenhängende Fachartikel einzureichen, davon mindestens einer als Erstautor bzw. Erstautorin. Der thematische Zusammenhang der Fachartikel ist vom Doktoranden bzw. der Doktorandin im Rahmen einer gesonderten Abhandlung schriftlich darzulegen und bildet in Verbindung mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation. Die Fachartikel müssen in internationalen Journalen des Fachgebietes veröffentlicht worden sein, bei denen Fachartikel vor der Publikation ein peer-review-Verfahren durchlaufen haben müssen.

      (5) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Wenn die Dissertation in englischer Sprache abgefasst ist, muss sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

      (6) Die Dissertation enthält ein Titelblatt entsprechend Anlage 5 und Angaben zur Person und zum wissenschaftlichen Werdegang. Die Eidesstattliche Erklärung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 muss am Ende eingeheftet sein.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 18 Binational betreute Promotion - Cotutelle de thèse

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Einrichtung mit Promotionsrecht (nachfolgend Partnerinstitution) durchgeführt werden, wenn mit der Partnerinstitution eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung des Fakultätsvorstandes. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalte...
      § 18 Binational betreute Promotion - Cotutelle de thèse

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Einrichtung mit Promotionsrecht (nachfolgend Partnerinstitution) durchgeführt werden, wenn mit der Partnerinstitution eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung des Fakultätsvorstandes. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. Dazu gehört auch das etwaige Erfordernis eines Promotionsstudiums. Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung gilt diese Ordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind. Die Dissertation muss in Deutschland die formellen und materiellen Erfordernisse der Annahme erfüllen, im Ausland die dort geltenden Erfordernisse. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die formalen Anforderungen an die Dissertation entsprechend den Promotionsordnungen der beiden beteiligten Institutionen verträglich sind.

      (2) Die Doktorandin bzw. der Doktorand kann wählen, ob sie bzw. er die Dissertation in Deutschland oder bei der Partnerinstitution einreicht. Das weitere Verfahren richtet sich dann nach den Vorschriften des Einreichungsortes, die jedoch den Erfordernissen der cotutelle anzupassen sind.

      (3) Die Doktorandin bzw. der Doktorand wird von je einer wissenschaftlichen Betreuerin bzw. einem wissenschaftlichen Betreuer der beiden beteiligten Institutionen betreut. Die wissenschaftliche Betreuerin bzw. der wissenschaftliche Betreuer an der Partnerinstitution wird im Promotionsverfahren von der Medizinischen Fakultät als Gutachterin bzw. Gutachter bestellt.

      (4) Die Dissertation ist in der Sprache des Einreichungsortes mit einer Zusammenfassung in der Sprache der Partnerinstitution vorzulegen, sofern die beteiligte Fakultät bzw. die Partnerinstitution nichts anderes beschließen. Mit Einverständnis der Einrichtung und der wissenschaftlichen Betreuerinnen bzw. wissenschaftlichen Betreuer kann die Vorlage in der Partnersprache erfolgen, dann aber mit einer Zusammenfassung in der anderen Sprache.

      (5) Findet die mündliche Promotionsleistung als Disputation oder in anderer gleichwertiger Form unter Mitwirkung der halleschen wissenschaftlichen Betreuerin bzw. des halleschen wissenschaftlichen Betreuers an der Partnerinstitution statt, so wird hierdurch die mündlichePromotionsleistung an der Medizinischen Fakultät ersetzt. Näheres regelt die mit der Partnerinstitution zu schließende Vereinbarung.

      (6) Findet die mündliche Promotionsleistung an der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther- Universität Halle-Wittenberg statt, so können Professorinnen bzw. Professoren der ausländischen Partnerinstitution als Mitglieder der Verteidigungskommission bestellt werden. Näheres regelt die mit der Partnerinstitution zu schließende Vereinbarung.

      (7) Unterscheiden sich die Vorschriften der beteiligten Institutionen hinsichtlich der Bewertung, so erfolgt die Bewertung von Dissertation und Verteidigung sowie die Festlegung des Gesamtprädikats getrennt nach den jeweiligen Regelungen. Die Promotion ist bestanden, wenn sie nach beiden Vorschriften bestanden ist.

      (8) Die Promotionsurkunde wird, soweit dies in beiden beteiligten Einrichtungen (Fakultät sowie Partnerinstitution) zulässig ist, mit deren Siegeln versehen. Sie enthält die Bezeichnung des verliehenen akademischen Grades sowie des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Werden zwei selbständige Urkunden erstellt, so wird durch Verbindung oder auf sonstige Weise zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine einheitliche Urkunde handelt und die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den deutschen Doktorgrad und in dem ausländischen Staat den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Näheres über die Ausgestaltung der Urkunden regelt die mit der Partnerinstitution zu schließende Vereinbarung.

      (9) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die bzw. der Promovierte das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Partnerinstitution angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Vereinbarung mit der Partnerinstitution auf deren Recht verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass die gem. § 6 Absatz 1 geforderte Zahl von Pflichtexemplaren und eine elektronische Fassung in Halle abzuliefern sind.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 08.12.2015
    • Homepage Internet page
    • Source Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 6/2022, S. 30
    • Source Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 2/2016, S. 213 ff.
    • Last amended 08.06.2022
  • University Portrait
    Über 500 Jahre Tradition

    Forschung und Lehre mit über 500 Jahren Tradition: Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) bietet ein breites Fächerspektrum in den Geistes-, Sozial-, Natur- und den medizinischen Wissenschaften an. Die größte und älteste Hochschule Sachsen-Anhalts entstand 1817 aus dem Zusammenschluss der 1502 gegründeten Universität Wittenberg und der 1694 gegründeten Friedrichs-Universität Halle. Heute hat sie rund 20.000 Studierende und 340 Professoren.

    Icon: uebersicht
    größte und älteste Hochschule Sachsen-Anhalts mit über 500 Jahren Tradition
    Icon: uebersicht
    bietet ein breites Fächerspektrum und enge Kooperationen mit der Wirtschaft
    Studium und Lehre

    Das wissenschaftliche Profil der MLU ist geprägt durch die beiden geisteswissenschaftlichen Schwerpunkte „Aufklärung-Religion-Wissen“ und „Gesellschaft und Kultur in Bewegung. Diffusion – Experiment – Institution“ sowie durch die naturwissenschaftlichen Schwerpunkte „Materialwissenschaften – Nanostrukturierte Materialien“ und „Biowissenschaften – Makromolekulare Strukturen und biologische Informationsverarbeitung“. Im Bereich der Medizin liegen die Schwerpunkte in der Epidemiologie, der Pflegeforschung und der Erforschung der Signalübertragung.

    Icon: studium
    enge Kooperation mit Hochschulen sowie außeruniversitären Einrichtungen und der Wirtschaft
    Icon: studium
    mehr als 100 grundständige Studienangebote und rund 90 weiterführende Master
    Forschung

    Eng kooperiert die MLU als Mitglied des Mitteldeutschen Universitätsbundes Halle-Jena-Leipzig mit anderen Hochschulen sowie mit außeruniversitären Einrichtungen und der Wirtschaft. Örtlich sichtbar wird das auf dem Weinberg-Campus, dem zweitgrößten Technologiepark im Osten Deutschlands. Dort hat die Universität ihre naturwissenschaftlichen Institute konzentriert und arbeitet mit ansässigen Unternehmen und Partnern der großen deutschen Forschungseinrichtungen, wie der Max-Planck- und der Fraunhofer-Gesellschaft.

    Icon: forschung
    arbeitet mit ansässigen Unternehmen und Partnern der großen deutschen Forschungseinrichtungen
    Icon: forschung
    verfügt über ein international weitreichendes Netzwerk an Partnerhochschulen
    Foto: Studierende im Labor
    Foto: Blick in die Zweigbibliothek Steintor-Campus
    Foto: Luftaufnahme vom Weinberg-Campus der Universität Halle-Wittenberg