§ 18 Binational betreute Promotion - Cotutelle de thèse
(1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Einrichtung mit Promotionsrecht (nachfolgend Partnerinstitution) durchgeführt werden, wenn mit der Partnerinstitution eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung des Fakultätsvorstandes. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalte...
§ 18 Binational betreute Promotion - Cotutelle de thèse
(1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Einrichtung mit Promotionsrecht (nachfolgend Partnerinstitution) durchgeführt werden, wenn mit der Partnerinstitution eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung des Fakultätsvorstandes. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. Dazu gehört auch das etwaige Erfordernis eines Promotionsstudiums. Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung gilt diese Ordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind. Die Dissertation muss in Deutschland die formellen und materiellen Erfordernisse der Annahme erfüllen, im Ausland die dort geltenden Erfordernisse. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die formalen Anforderungen an die Dissertation entsprechend den Promotionsordnungen der beiden beteiligten Institutionen verträglich sind.
(2) Die Doktorandin bzw. der Doktorand kann wählen, ob sie bzw. er die Dissertation in Deutschland oder bei der Partnerinstitution einreicht. Das weitere Verfahren richtet sich dann nach den Vorschriften des Einreichungsortes, die jedoch den Erfordernissen der cotutelle anzupassen sind.
(3) Die Doktorandin bzw. der Doktorand wird von je einer wissenschaftlichen Betreuerin bzw. einem wissenschaftlichen Betreuer der beiden beteiligten Institutionen betreut. Die wissenschaftliche Betreuerin bzw. der wissenschaftliche Betreuer an der Partnerinstitution wird im Promotionsverfahren von der Medizinischen Fakultät als Gutachterin bzw. Gutachter bestellt.
(4) Die Dissertation ist in der Sprache des Einreichungsortes mit einer Zusammenfassung in der Sprache der Partnerinstitution vorzulegen, sofern die beteiligte Fakultät bzw. die Partnerinstitution nichts anderes beschließen. Mit Einverständnis der Einrichtung und der wissenschaftlichen Betreuerinnen bzw. wissenschaftlichen Betreuer kann die Vorlage in der Partnersprache erfolgen, dann aber mit einer Zusammenfassung in der anderen Sprache.
(5) Findet die mündliche Promotionsleistung als Disputation oder in anderer gleichwertiger Form unter Mitwirkung der halleschen wissenschaftlichen Betreuerin bzw. des halleschen wissenschaftlichen Betreuers an der Partnerinstitution statt, so wird hierdurch die mündlichePromotionsleistung an der Medizinischen Fakultät ersetzt. Näheres regelt die mit der Partnerinstitution zu schließende Vereinbarung.
(6) Findet die mündliche Promotionsleistung an der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther- Universität Halle-Wittenberg statt, so können Professorinnen bzw. Professoren der ausländischen Partnerinstitution als Mitglieder der Verteidigungskommission bestellt werden. Näheres regelt die mit der Partnerinstitution zu schließende Vereinbarung.
(7) Unterscheiden sich die Vorschriften der beteiligten Institutionen hinsichtlich der Bewertung, so erfolgt die Bewertung von Dissertation und Verteidigung sowie die Festlegung des Gesamtprädikats getrennt nach den jeweiligen Regelungen. Die Promotion ist bestanden, wenn sie nach beiden Vorschriften bestanden ist.
(8) Die Promotionsurkunde wird, soweit dies in beiden beteiligten Einrichtungen (Fakultät sowie Partnerinstitution) zulässig ist, mit deren Siegeln versehen. Sie enthält die Bezeichnung des verliehenen akademischen Grades sowie des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Werden zwei selbständige Urkunden erstellt, so wird durch Verbindung oder auf sonstige Weise zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine einheitliche Urkunde handelt und die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den deutschen Doktorgrad und in dem ausländischen Staat den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Näheres über die Ausgestaltung der Urkunden regelt die mit der Partnerinstitution zu schließende Vereinbarung.
(9) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die bzw. der Promovierte das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Partnerinstitution angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Vereinbarung mit der Partnerinstitution auf deren Recht verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass die gem. § 6 Absatz 1 geforderte Zahl von Pflichtexemplaren und eine elektronische Fassung in Halle abzuliefern sind.