Extract from the dissertation regulations
9. Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Bei Kandidatinnen oder Kandidaten mit Zugangsvoraussetzungen gemäß Punkt 4 Abs. 2 soll die Dissertation in dem Fachgebiet ihren Schwerpunkt haben, in dem die Zulassungsarbeit angefertigt wurde. Über Ausnahmen entscheiden Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan.
(2) Als Dissertation können wesentliche Beiträge zu einer Teamarbeit anerkannt werden. Hierbei müssen die individuellen Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten deutlich abg...
9. Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Bei Kandidatinnen oder Kandidaten mit Zugangsvoraussetzungen gemäß Punkt 4 Abs. 2 soll die Dissertation in dem Fachgebiet ihren Schwerpunkt haben, in dem die Zulassungsarbeit angefertigt wurde. Über Ausnahmen entscheiden Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan.
(2) Als Dissertation können wesentliche Beiträge zu einer Teamarbeit anerkannt werden. Hierbei müssen die individuellen Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und den Anforderungen an eine selbständige Prüfungsleistung entsprechen.
(3) Unter der Voraussetzung, dass der*die Betreuer*in zustimmt, kann die Dissertation in kumulativer Form mit dem wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit eingereicht werden. Als schriftliche Promotionsleistung werden in diesem Fall wissenschaftliche Artikel vorgelegt, welche unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sind und in den Proceedings zu referierten wissenschaftlichen Konferenzen oder in referierten wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht wurden oder zur Veröffentlichung angenommen sind. Die Publikationen müssen aus dem Zeitraum nach der Anmeldung zur Promotion stammen und zusammen mit einer von dem*der Kandidaten*Kandidatin erstellten Abhandlung eingereicht werden, in der der wissenschaftliche Zusammenhang, das untersuchte wissenschaftliche Problem, die verwendeten Lösungsansätze, die erzielten Ergebnisse und Schlussfolgerungen sowie die in Bezug stehende Literatur in kompakter Form darzustellen und, im Falle von Ko-Autorenschaften, die eigenen Leistungen herauszustellen sind. Die als Promotionsleistung vorgesehenen Veröffentlichungen sind dieser Abhandlung als Appendix beizufügen. Die Fakultätskonferenz entscheidet vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens, ob die vorgelegten Publikationen der*des Kandidatin*Kandidaten die Kriterien einer kumulativen Dissertation erfüllen.“
(4) Die Frist zur Abgabe der Gutachten beträgt maximal zwei Monate.
(5) Im Falle einer außergewöhnlichen wissenschaftlichen Leistung kann die Note "sehr gut" (magna cum laude) mit dem Prädikat "ausgezeichnet" (summa cum laude) erteilt werden. In diesem Fall muss ein drittes Gutachten vorliegen.
(6) Die Frist zur Auslage im Dekanat beträgt vierzehn Tage. Den Mitgliedern der Technischen Fakultät wird die Auslage am Mitteilungsbrett bekannt gegeben.
(7) Die Gutachten sind vor ihrer Auslage der Kandidatin oder dem Kandidaten zur Kenntnis zu geben; die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Kenntnisnahme der Gutachten eine Stellungnahme, die mit auszulegen ist, abgeben.
Aus: http://www.techfak.uni-bielefeld.de/web/Verwaltung/Pruefungsamt/Promotionshinweise/Kumulativedissertation (gemäß Beschluss der Fakultätskonferenz vom 27.06.2007)
Sogenannte "kumulative Dissertationen" sind in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig, jedoch nur nach einer Anfrage an die Fakultätskonferenz.
Solche Ausnahmen können vorliegen, wenn der Gegenstand der Dissertation in einer dem Arbeitsgebiet angemessenen Zahl von referierten Zeitschriftenpublikationen umfassend dargestellt ist. Die Dissertation besteht dann aus diesen Publikationen, sowie einem ausführlichen Begleittext, der eine Einleitung in die Fragestellung sowie eine Zusammenfassung und Diskussion der erzielten Ergebnisse enthält.
Ist eine kumulative Dissertation geplant, so ist rechtzeitig vor dem Einreichen der Arbeit vom Kandidaten eine entsprechende Anfrage an die Fakultätskonferenz zu richten, der die zu verwendenden Manuskripte beizufügen sind, zusammen mit einer Aufschlüsselung der Beiträge der jeweiligen Autoren, die von allen Coautoren bestätigt sein muss. Die besondere Eignung als kumulative Dissertation ist vom Erstbetreuer der Arbeit schriftlich zu begründen. Die Fakultätskonferenz spricht eine Empfehlung zu der Anfrage aus. Ist die Empfehlung negativ, so sollte die Arbeit in Form einer Monographie eingereicht werden.
Unabhängig von der vorausgegangenen Empfehlung entscheidet die Fakultätskonferenz nach Einreichen der Dissertation über die Eröffnung des Verfahrens.